Mongolei

Mongolei Image

Hintergrundinformationen

Rahmen der Finanzberichterstattung in der Mongolei

Anwendung der IFRS für alle Unternehmen in der Mongolei vorgeschrieben

Auszug aus dem mongolischen Gesetz über die Rechnungslegung:

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

Artikel 4. Rechnungslegungsgrundsätze

4.1. Die folgenden Prinzipien sind bei der Rechnungslegung von Unternehmen und Organisationen zu befolgen:

4.1.1. Die Abschlüsse eines Unternehmens oder einer Organisation haben in Übereinstimmung mit den International Accounting Standards zu stehen.

Kapitel 3 - Rahmenkonzept für die Erstellung von Abschlüssen

Artikel 10. Erstellung des Abschlusses

10.1 Das Unternehmen oder die Organisation hat Abschlüsse in Übereinstimmung mit den International Accounting Standards zu erstellen.

Auszug aus dem ROSC Rechnungslegungs- und Prüfungsbericht der Weltbank:

Rahmenkonzept der Rechnungslegung und der Finanzberichterstattung

12. Das Gesetz über die Rechnungslegung bestimmt die Bilanzierung in der Mongolei. Das mongolische Parlament verabschiedete das erste Gesetz über die Rechnungslegung 1993; 2002, 2003 und 2006 kam es zu Folgeänderungen. Die Mongolei hat außerdem die IFRS eingeführt. Im Gesetz über die Rechnungslegung ist vorgeschrieben, dass alle profitorientierten und alle gemeinnützigen Unternehmen einschließlich der kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU), der Unternehmen im Staatsbesitz und anderer Unternehmen ihre Abschlüsse in vollständiger Übereinstimmung mit den IFRS erstellen müssen.

Auszug aus dem mongolischen Prüfungsgesetz:

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

Artikel 7. Organisationen, deren Abschlüsse mit Prüfungsbestätigung zu prüfen sind

1. Die folgenden Unternehmen und Organisationen müssen ihre Abschlüsse durch eine Prüfungsgesellschaft prüfen und mit einer Prüfungsbestätigung bestätigen lassen:

  1. alle Arten von Aktienunternehmen, die an einer Börse notiert sind;
  2. jedes Unternehmen, das eine Börsennotierung anstrebt;
  3. jedes Unternehmen mit einem Stammkapital von 50 Millionen Tögrög oder mehr;
  4. jedes Unternehmen, das umstrukturiert/liquidiert wird ober beabsichtigt, alle seine Vermögenswerte öffentlich zu versteigern/veräußern;
  5. Unternehmen mit ausländischen Anteilseigern, wenn Ausnahmen nicht explizit in den Gesetzen oder internationalen Verträgen der Mongolei festgelegt sind;
  6. Darlehens- und Kreditgenossenschaften;
  7. Banken, Finanz- und Versicherungsinstitute;
  8. Unternehmen, die als Börsenmakler tätig sind, und Unternehmen, die Anlagefonds verwalten;
  9. Fonds im Sinne von Artikel 36.2. des Zivilrechts;
  10. politische Parteien;
  11. alle anderen Organisationen, die den Unternehmen und Organisationen in Artikel 7.1.1-10 dieses Gesetzes ähnlich sind.

Prüfungsstandards werden vom Prüfungsausschuss des mongolischen Wirtschaftsprüferinstituts verabschiedet.

 

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.