Jordanien

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Hintergrundinformationen

Rahmen der Finanzberichterstattung in Jordanien

Die nachfolgenden Informationen stammen aus ausgewählten Ausschnitten des ROSC-Berichts der Weltbank für Jordanien mit Stand 10. Juni 2004. Fußnoten wurden weggelassen.

Jordaniens Rechtsrahmen für die Bilanzierung und die Prüfung

8. Das Unternehmensgesetz Nr. 22/1997 sieht vor, dass börsennotierte Unternehmen, Personenhandels- und Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nicht börsennotierte Unternehmen sowie ausländische Unternehmen, die in Jordanien tätig sind, jährlich geprüfte Abschlüsse erstellen. Alle Unternehmen, die gemäß den Unternehmensgesetz registriert sind, müssen aussagekräftige Aufzeichnungen vorhalten und jährlich geprüfte Abschlüsse in Übereinstimmung mit 'international anerkannten Bilanzierungs- und Prüfungsgrundsätzen' vorlegen. Wirtschaftsprüfer werden für ein Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl gewählt. Die Leistung des Prüfers wird durch die Anteilseigner des Unternehmens beurteilt, die auf ihrer Jahresversammlung entscheiden, ob ein neuer Prüfer ernannt oder die Ernennung des bestehenden Prüfers erneuert wird. Das Unternehmensgesetz sieht zudem vor, dass der Prüfer in seinem Bericht bei der Jahresversammlung auf die folgenden Punkte eingeht:

  • Man hat sämtliche Daten und Erläuterungen für eine befriedigende Erfüllung der Pflichten erhalten.
  • Das Unternehmen unterhält befriedigende Aufzeichnungen über die Buchführung und Dokumente.
  • Der Abschluss des Unternehmens (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung) wurde in Übereinstimmung mit international anerkannten Bilanzierungs- und Prüfungsgrundsätzen aufgestellt.
  • Die Prüfungsabläufe wurden hinreichend befolgt.
  • Der Abschluss, der dem Bericht des Vorstand beiliegt und an die Hauptversammlung gerichtet ist, steht im Einklang mit den Aufzeichnungen des Unternehmens.
  • Alle maßgeblichen rechtlichen Vorschriften wurden im Abschluss beachtet.

9. Gemäß dem Gesetz über die jordanische Wertpapierkommission (23/1997) und den Richtlinien für Angabe-, Prüfungs- und Bilanzierungsstandards müssen alle Unternehmen unter der Aufsicht der jordanischen Wertpapierkommission die International Financial Reporting Standards (IFRS) anwenden. Allerdings ist nach den in den Richtlinien enthaltenen Erläuterungen bestimmt, dass für den Fall eines Konflikts zwischen internationalen Standards und lokaler Gesetzgebung Letztere anzuwenden ist. Das Unternehmen hat dann diese Entscheidung zusammen mit der Auswirkung auf den Abschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Anhangangaben) anzugeben. Die jordanische Wertpapierkommission verpflichtet alle börsennotierten Unternehmen, jährlich geprüfte Abschlüsse (innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahrs) sowie durchgesehene Zwischenabschlüsse (innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende der Zwischenberichtsperiode) vorzulegen.

Da im Unternehmensgesetz im Unternehmensgesetz vorgeschrieben ist, dass alle Unternehmen (börsennotierte und nicht börsennotierte) 'international anerkannten Bilanzierungs- und Prüfungsgrundsätzen' anwenden müssen, befolgen alle Unternehmen in Jordanien die IFRS. Da der IFRS für KMU ein IFRS ist, können alle Unternehmen, die nicht der Aufsicht der jordanischen Wertpapierkommission unterliegen, den IFRS für KMU anwenden. (Bei börsennotierten Unternehmen verlangt die jordanische Wertpapierkommission die Anwendung der vollen IFRS.) Bislang wird keine gesonderte Übernahme des IFRS für KMU in Jordanien als erforderlich angesehen.

 

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