Agendavorschläge

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Die Direktoren des IASB für Arbeitsprogramm und Forschung erörterten die Beschränkungen, die den oben genannten Projekten aus Ressourcengründen auferlegt seien und wiesen darauf hin, dass dem Board eine detaillierte Analyse im Rahmen eines Dokuments zur inneren Führung zur Verfügung gestellt würde, das nicht öffentlich zur Verfügung stehe. Der Forschungsdirektor des IASB hielt fest, dass man sich des Drucks auf die Anwender, die Stabmitglieder und den Board aus den derzeit bereits auf der Agenda des Boards befindlichen Projekten bewusst sei und dass man nicht unnötigerweise noch mehr Druck auf die beschränkten Ressourcen hinzufügen wolle.

Immaterielle Vermögenswerte

Ein Mitglied des Stabs des australischen Standardsetzers (Australian Accounting Standards Board, AASB) stellte einen Agendavorschlag für eine Projekt zu immateriellen Vermögenswerten für die Aufnahme in die Arbeitsprogramme von IASB und FASB vor. Er wies darauf hin, dass frühere Versionen des Vorschlags mit dem IASB bereits auf den Sitzungen im Oktober 2006 und im Januar 2007 erörtert worden seien, ebenso wie auf der gemeinsamen Board-Sitzung im April 2007. Er stellte eine Reihe von möglichen Umfangsversionen für den Agendavorschlag vor:

  • Festschreibung von Angaben zu selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten.
  • Lösung der größeren Mängel bezüglich Definition, Ansatz und Bewertung in IAS 38.
  • Festschreibung von Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die aus einem einzelnen Vorhaben entwickelt wurden, bei der erstmaligen und/oder Folgebewertung zu Herstellungskosten oder beizulegendem Zeitwert.
  • Festschreibung von Ansatz und Bewertung von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten unabhängig von der Art und Weise, wie sie entstanden sind

Der Forschungsdirektor des IASB gab die Empfehlung, dass der Board dieses Projekt zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Agenda nehmen sollte, da es sich hierbei um ein größeres Projekt handele.

Eine Reihe von Boardmitgliedern drückte Unterstützung für die Empfehlung des Forschungsdirektors aus, hielt aber fest, dass dieses Projekt, obwohl es nicht dringlich sei, doch ein wichtiges Projekt sei, dass auf der Forschungsagenda des Boards verbleiben solle. Der Board dankte dem Stabmitglied des AASB für die umfangreichen Aufwendungen an Zeit und Mühe, die bereits in das Projekt investiert worden seien. Der Board bat den Stab, die Zukunft des Projekts außerhalb der Sitzung mit dem Stab des AASB und anderen nationalen Standardsetzern zu erörtern. Dem AASB-Stabmitglied wurde vorgeschlagen, dass der Umfang des Projekts zu immateriellen Vermögenswerten ausgeweitet werden könnte, um mit einem „sauberen Blatt Papier" anzufangen und die Grundlagen der Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten noch einmal zu durchdenken.

 

Emissionshandel und Zuwendungen der öffentlichen Hand

Der Stab des IASB stellte einen Agendavorschlag vor, der die erneute Aktivierung des Projekts zur Entwicklung von Leitlinien zur Bilanzierung von Emissionshandelsprogrammen zum Inhalt hatte. Der Stab wies darauf hin, dass Emissionshandelsprogramme zunehmend häufiger würden und dass seit Rücknahme von IFRIC 3 keine klaren Bilanzierungsleitlinien für die Bilanzierung solcher Programme existierten.

Das Stabpapier, dass dem Board für die Agendaentscheidung zur Verfügung gestellt wurde, enthielt die folgende Tabelle, die die wesentlichen Ansätze darstellt, die in der Praxis für die Bilanzierung von Emissionshandelsprogrammen angewendet werden:

  Ansatz 1 Ansatz 2 Ansatz 3
erstmaliger Ansatz – zugewiesene Verschmutzungsrechte Ansatz und Bewertung zum Marktwert zum Zeitpunkt der Zuweisung; entsprechender Eintrag bei Zuwendungen der öffentlichen Hand. Ansatz und Bewertung zu Anschaffungskosten, die für gewährte Rechte null betragen.
erstmaliger Ansatz – erworbene Verschmutzungsrechte Ansatz und Bewertung zu Anschaffungskosten.
Folgebehandlung von Verschmutzungsrechte Die Rechte werden bei Folgebewertungen mit dem Marktwert oder den Anschaffungskosten bewertet; sie sind einer Prüfung auf Wertminderung zu unterziehen. Die Rechte werden bei Folgebewertungen den Anschaffungskosten bewertet; sie sind einer Prüfung auf Wertminderung zu unterziehen.
Folgebehandlung von Zuweisungen der öffentlichen Hand Zuwendungen der öffentlichen Hand werden über den Zeitraum der Inanspruchnahme auf eine systematische und begründete Art und Weise aufgelöst. Nicht anwendbar.
Ansatz von Schulden Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h. wenn die Emissionen produziert werden). Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h. wenn die Emissionen produziert werden). Die Art und Weise jedoch, in der die Schulden bewertet werden (s. unten), bedeutet, dass oft keine Schuld im Anschluss ausgewiesen wird, bis die produzierten Emissionen die dem Unternehmen zugewiesenen Verschmutzungsrechte übersteigen.
Bewertung von Schulden Die Schulden werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage der Marktwerte der Verschmutzungsrechte bewertet, die notwendig wären, um die tatsächlich produzierten Emissionen abzudecken. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschmutzungsrechte vorhanden sind oder am Markt erworben werden müssen. Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (d.h. Marktwerte zum Zeitpunkt des Ansatzes, wenn ein Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell verwendet wird; Marktwert zum Zeitpunkt der Neubewertung, wenn ein Neubewertungsmodell verwendet wird) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte vorliegen).
Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (null oder Anschaffungskosten) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte vorliegen).

Der Stab wies außerdem darauf hin, dass der FASB ein ähnliches Projekt auf die Agenda genommen habe. Ein Boardmitglied fragte, ob das Projekt sich nur Emissionshandelsprogrammen und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die damit in Zusammenhang stehen, widmen würde oder ob das Projekt zu IAS 20 ebenfalls erneut aktiviert werden solle.

Der Forschungsdirektor des IASB empfahl, die Arbeit an dem Projekt zu Emissionshandelsprogrammen wieder aufzunehmen. Er war nicht der Meinung, dass der Umfang des Projekts eine Überarbeitung von IAS 20 mit umfassen sollte. Ein Boardmitglied schlug vor, das Projekt in zwei Phasen zu untergliedern:

  • Phase 1 könne sich den Emissionshandelsprogrammen widmen, und
  • Phase 2 könne der Überarbeitung von IAS 20 gelten.

Der Stab unterstützte diesen Vorschlag nicht.

Ein weiteres Boardmitglied fragte, ob es zu unterschiedlichen Anwendungen in der Praxis käme im Angesicht der Tatsache, dass IAS 8 eine Hierarchie vorgeben und IFRIC 3 bestehe (wenn auch zurückgenommen). Es wurde festgehalten, dass es wichtig sei, dass das Projekt definiere, was ein Verschmutzungsrecht sei.

Der Stab schlug vor, dass der Umfang des Projekts sich nur Emissionshandelsrechten und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die damit in Zusammenhang stehen, widmen solle, nicht Zuwendungen der öffentlichen Hand im allgemeineren Sinne. Der Board stimmte mit 10 Ja-Stimmen für die Fortsetzung dieses Projekts.

 

Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle

Der Stab des IASB stellte einen Agendavorschlag vor, sich Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle zu widmen. Der Stab hielt fest, dass eine Reihe von Bitten eingegangen wären, ein Projekt zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle auf die Agenda zu nehmen. Der Stab schlug vor, dass der Umfang eines solchen Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle auf die Bilanzierung von Zusammenschlüssen von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle in den Konzern- und separaten Einzelabschlüssen des Erwerbers beschränkt werden solle. Der Stabmitarbeiter schlug außerdem vor, dass das Projekt sich auch der Frage widmen solle, ob die Beschreibung eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle verdeutlicht werden könne. Er schlug vor, dass das Projekt nicht über Zusammenschlüsse von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle hinaus ausgedehnt werden solle.

Der Forschungsdirektor des IASB machte den Vorschlag, dass dieses Projekt auf die Agenda genommen werden solle. Er wies darauf hin, dass dies ein wichtiges Thema in Australasien sei und auch von Anwendern in Europa aufgebracht worden sei. Es wurde festgehalten, dass einige Rechtskreise bereits eigene Standards zu gemeinsamer Kontrolle hätten. Der Forschungsdirektor empfahl, dass das Projekt einen eingegrenzten Umfang haben solle, so dass nicht alle Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle beinhaltet wären (die Festsetzung von Übernahmekursen beispielsweise sollte ausgeschlossen bleiben).

Der Board erörterte den Umfang des möglichen Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle ausführlich. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass Ausgliederungen und Abspaltungen der größere Sachverhalt innerhalb der Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle wären und dass diese Sachverhalte deshalb als Teil des Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle behandelt werden sollten. Andere Boardmitglieder und der Stab stimmten zu. Ein weiteres Boardmitglied hielt fest, dass die vom Stab zur Verfügung gestellten Beispiele sich alle Tochterunternehmen widmeten, die zu 100% dem Mutterunternehmen gehörten, dass aber der eigentliche Sachverhalt auftrete, wenn es sich um einen Minderheitenanteil handele.

Der Stab schlug den folgenden Umfang eines Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle vor:

  • Definition eines Geschäftsvorfalls unter gemeinsamer Kontrolle.
  • Einschluss von Abspaltungen und Ausgliederungen.
  • Erwägung der Bilanzierung sowohl im separaten Einzel- als auch im Konzernabschuss.

Die genaue Vorgehensweise wird auf einer zukünftigen Boardsitzung geklärt werden – also die Frage ob es ein Diskussionspapier geben solle oder ob das Projekt direkt zu einem Entwurf führen solle.

Der Board stimmte dem neuen Umfang zu und stimmte mit 8 Ja-Stimmen für die Aufnahme des Projekts auf die Agenda.

 

Lagebericht

Der Stab stellte einen Agendavorschlag vor, nach dem die im Diskussionspapier zum Lagebericht erreichten Schlussfolgerungen als Grundlage genutzt werden sollten, um das Projekt von der Forschungsagenda in das Arbeitsprogramm zu verschieben. Das Projekt würde sich sich der Darstellung von Informationen außerhalb des Abschlusses in Form einer Erläuterung der Unternehmensführung der Finanzlage des Unternehmens, den Änderungen in der Finanzlage, dem Geschäftsergebnis und den Gründen von einzelnen wesentlichen Änderungen in Posten des Abschlusses widmen.

Die Mitarbeiterin des Stabes, die den Vorschlag vorstellte, drückte die persönliche Meinung aus, dass jegliche Leitlinien, die sich aus diesem Projekt ergäben, die Form eines „nicht verpflichtenden IFRS" annehmen solle und nicht die Form einer Leitlinie zur besten ausgeübten Praxis („best practice guidance"). Es wurde vorgeschlagen, dass die einzelnen Rechtskreise die Wahl haben sollten, diesen IFRS zu übernehmen.

Der Forschungsdirektor des IASB empfahl, dass der Board kein Projekt zum Lagebericht auf Ebene eines Standards unternehmen solle. Stattdessen schlug der Forschungsdirektor ein Projekt vor, das zu einer Leitlinie zur besten ausgeübten Praxis führen würde.

Der Board stimmte mit 8 Ja-Stimmen für den Vorschlag des Forschungsdirektors.

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