Leistungen an Arbeitnehmer

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Unterscheidung zwischen leistungsorientierten Plänen und beitragsorientierten Plänen

In einigen Stellungnahmen hatten die Anwender Bedenken ausgedrückt, dass in die Beispiele von leistungsorientierten Plänen im Paragrafen 26 von IAS 19 dass Kriterium aufgenommen wurde, dass eine Planformel nicht nur an den Betrag der Beiträge geknüpft ist. Sie wiesen darauf hin, dass deswegen bestimmte Pläne als leistungsorientierte Pläne klassifiziert werden würden, die sonst die Merkmale von beitragsorientierten Plänen aufwiesen. Insbesondere wurden bestimmte beitragsorientierte Pläne aufgeführt, die eine Leistungsformel aufweisen, nach der die zu zahlenden Leistungen bestimmt werden, wenn das Planvermögen ausreicht, aber bei denen der Arbeitgeber keine zusätzliche Beiträge leisten muss, wenn das Planvermögen nicht ausreicht (die Leistungszahlungen sind also das Niedrigere von der Leistungsformel oder dem Planvermögen).

Der Stab empfahl, dass der Board klarstellen solle, dass das Vorliegen einer Leistungsformel selbst zu einer Klassifizierung als leistungsorientierte Plan führen würde, indem er Leitlinien für leistungsorientierte Pläne aufnimmt, nach denen eine Leistungsformel eine Verpflichtung entstehen lassen würde, in deren Rahmen der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge als Ergebnis vergangenen oder gegenwärtigen Dienstzeitaufwands zu leisen hätte. Ein Boardmitglied hinterfragte das Wort "zusätzliche" in Bezug auf die Beiträge und fragte, ob es notwendig sei. Der Stab stellte klar, dass ein beitragsorientierter Plan erforderlich machen könne, dass der Arbeitgeber einen Betrag zum Plan beisteuert, und dieses Kriterium solle den Fokus auf die Frage richten, ob ein zusätzlicher Beitrag in Bezug auf die Leistungsformel erforderlich sei. Der Board kam vorläufig überein, klarzustellen, dass für die Klassifizierung eines Plans als leistungsorientierter Plan erforderlich sei, dass die Leistungsformel zum Entstehen von rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen führen müsse, die erforderlich machen könnten, dass der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge als Ergebnis vergangenen oder gegenwärtigen Dienstzeitaufwands leisten müsse.

Bilanzierung von risikopartizipierenden Merkmalen in einem leistungsorientierten Plan

Festgelegte Leistungszusage in Abgrenzung zu versicherungsmathematischen Annahmen

Die Bestimmung, ob die Eingabe einer leistungsorientierten Verpflichtung Teil der Leistungsformel ist oder einer versicherungsmathematischen Annahme, ist oft schwierig, und die Bestimmung hat Auswirkungen auf den Ansatz und die Darstellung der Veränderung dieser Eingabe. So führt die Änderung der Leistungszusagen an Arbeitnehmer beispielsweise zu nachträglichem Dienstzeitaufwand, der erfasst wird, wenn die Änderung vorgenommen wird, und der mit dem aktuellen Dienstzeitaufwand dargestellt wird. Änderungen in den versicherungsmathematischen Annahmen jedoch sind versicherungsmathematische Gewinne und Verluste. Sie werden erfasst, wenn es eine Änderung in der besten Schätzung der Annahme gibt und mit den Neubewertungen ausgewiesen.

Der Board erwog, ob zusätzliche Leitlinien zur Frage, ob eine Eingabe bei der Berechnung der leistungsorientierten Verpflichtung Teil der zugesagten Leistung sind oder versicherungsmathematische Annahmen, zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Board kam vorläufig überein, keine weiteren Klarstellungen zur Verfügung zu stellen, die die Bestimmung Ermessen auf Grundlage der bestimmten Tatsachen und Umstände erfordere.

Arbeitnehmerbeiträge

In einigen Stellungnahmen hatten die Anwender Bedenken darüber ausgedrückt, wie die Vorschläge in dem Standardentwurf ED/2010/3: Leistungsorientierte Pläne auf Arbeitnehmerbeiträge angewendet werden würden und wie die Zuweisung zu den Erdienungszeiträumen erfolgen solle. Bei Arbeitnehmerbeiträgen gibt es die gleichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung, ob eine Eingabe Teil der Planformel oder eine versicherungsmathematische Annahme ist.

Der Board kam vorläufig überein, klarzustellen, dass die Leistung, die entweder nach der Leistungsformel oder linear zugeweisen werden würde (im Einklang mit IAS 19.67) vor den Auswirkungen der Arbeitnehmerbeiträge und auf entsprechende Art und Weise zugewiesen werden würde. Der Board ist der Meinung, dass damit die Bedenken derjenigen beseitigt würden, die der Meinung sind, dass die Leistungsverpflichtung den Aufwand künftiger Erhöhungen der Gehälter beinhalte aber nicht den Nutzen künftiger Beiträge, die sich aus den Gehaltserhöhungen ergeben.

Der Stab erkannte an, dass es derzeit Abweichungen in der Praxis gibt, wie die Leistungen den Erdienungszeiträumen zugeordnet werden, aber er schlug keine weitere Klarstellung vor.

Der Board kam außerdem vorläufig überein, den Vorschlag im Entwurf im Paragrafen 64A so anzupassen, dass er sich nur auf die Auswirkungen von Arbeitnehmerbeträgen auf die leistungsorientierte Verpflichtung bezieht, ohne dass er sich auf die Darstellung der Auswirkungen in der Gesamtergebnisrechnung bezieht.

Bedingte Leistungen

In einigen Stellungnahmen waren Bedenken in Bezug auf den Vorschlag angemeldet worden, dass bei der Schuld die bedingte Indexierung von Leistungen berücksichtigt werden sollte, wenn die Indexierung vom Planvermögen abhängt. Einige waren der Meinung, dass künftige Erhöhungen im Planvermögen bei der Bewertung der Schuld berücksichtigt werden sollte aber nicht bei der Bewertung des Planvermögens. Darüber hinaus waren manche der Ansicht, dass die Vorschriften zu eng wären und dass die Auswirkungen von bedingter Indexierung nur berücksichtigt werden würden, wenn die Bedingungen des Plans einem Unternehmen gestatten, die Leistungszusage anzupassen.

Der Board kam vorläufig überein, klarzustellen, dass die Annahmen, die zur Schätzung der bedingten Indexierung oder Änderungen in den Leistungen verwendet werden, 1) in der Bewertung der Verpflichtung unabhängig davon widergespiegelt werden sollten, ob die Indexierung oder die Änderungen in der Leistung automatisch auftreten oder von einer Entscheidung des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder einer dritten Partei wie beispielsweise Treuhändern oder Verwaltern abhängt, und 2) gegenseitig kompatibel mit den anderen Annahmen sein müssen, die bei der Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung verwendet werden. Zwei Boardmitglieder lehnten diese Entscheidung ab.

Begrenzung von Beiträgen

In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass ein Plan eine Obergrenze für Beiträge enthalten kann, die von einem Arbeitgeber zu zahlen gefordert werden kann, entweder aufgrund einer Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem Abreitgeber und dem Plan oder aufgrund nationaler Gesetze und Verordnungen. Der Board wurde gebeten, klarzustellen, ob eine solche Begrenzung bei der Bestimmung der Verpflichtung aus der aufgeschobenen Leistung berücksichtigt werden solle. Der Board kam vorläufig überein, klarzustellen, dass Begrenzungen der rechtlichen und faktischen Verpflichtung, zusätzliche Beiträge zu leisten, in die Berechnung der leistungsorientierten Verpflichtung einzubeziehen sind.

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