Versicherungsverträge

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Die Agendapapiere 2A und 2B sollten ursprünglich auf der regulären Boardsitzung im Februar 2011 erörtert werden, wurden aber aus Zeitgründen auf diese Sondersitzung verschoben.

Festscheibung des Abzinsungssatzes (Agendapapier 2A)

Der Stab stellte den Boards ein Papier zur Erörterung vor, bei dem es um die Verwendung von festgeschriebenen Abzinsungssätzen ging. Im Entwurf/Diskussionspapier war ursprünglich vorgeschlagen worden, einen nicht festgeschriebenen Abzinsungssatz zu verwenden, und viele Ersteller hatten angemerkt, dass unter anderem ein nicht festgeschriebener Abzinsungssatz den wirtschaftlichen Gehalt vieler Versicherungsverträge nicht adäquat widerspiegeln und zu größerer Volatilität führen würde, und es wurden Parallelen gezogen zwischen der Behandlung von anderen finanziellen Vermögenswerten und Schulden und Versicherungsverträgen.

Der Stab hat diese Stellungnahmen erwogen, aber er konnte den Gehalt der vorgebrachten Argumente nicht erkennen und kam deshalb zu dem Schluss, den Boards vorzuschlagen, dass der Abzinsungssatz weiterhin nicht festgeschrieben sein sollte.

Ohne viel Diskussion stimmten die Boards einstimmig den Empfehlungen des Stabs zu.

Abzinsung von Schulden aus Verträgen, die keine Lebensversicherungen sind (Agendapapier 2B)

Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, in dem es darum ging, ob bestimmte (also kurzfristige) Nichtlebensversicherungsverträge von der Abzinsung ausgenommen werden sollten. Dieses Papier ist aus Bedenken entstanden, die in den Stellungnahmen vorgebracht worden waren, insbesondere von Sach-/Unfallversicherern in den Vereinigten Staaten, dass die Anwendung von Abzinsung auf kurzfristige Nichtlebensversicherungsverträge diese Verträge nicht sachgerecht abbilden würde.

Nach Untersuchung dieser Bedenken schlug der Stab den Boards nun Folgendes vor:

Von der Abzinsung werden kurzfristige, beschränkte Ansprüche ausgenommen, bei denen der Erfüllungszeitraum weniger als ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls beträgt.

Abzinsung wird auf alle Ansprüche mit langem Schadennachlauf und vernünftigerweise einzuschätzendem Vergütungsmuster angewendet.

Abzinsung wird auf alle Ansprüche mit langem Schadennachlauf angewendet, bei denen der Betrag und der Zeitpunkt des Kapitalabflusses ungewiss ist.

Die Boards verbrachten erheblich Zeit mit der Erörterung des ersten Vorschlages des Stabs. Es wurden Bedenken erhoben, dass dieser Vorschlag dazu führen würde, dass es möglich würde, dass Ansprüche bis zu zwei Jahre nach Vertragsbeginn erfüllt würden, um Abzinsung zu vermeiden. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Papier zwar nur Nicht-Lebensversicherungsansprüche behandeln würde, dass aber die Formulierungen so interpretiert werden könnten, dass bestimmte Arten von Lebensversicherungsansprüchen beinhaltet sein könnten (beispielsweise kurzfristige Versicherungen). Einige Boardmitglieder schlugen vor, sich auf das Wesentlichkeitskonzept zu verlassen, dass in den IFRS allgemein angewendet wird, aber andere Boardmitglieder lehnten dies ab, weil sie sagten, dass die Boards niemals richtig die Anwendung der Wesentlichkeite definiert hätten, und dass diese von Rechtskreis zu Rechtskreis variierte.

Trotz der ausführlichen Diskussion konnten die Boards bei diesem Sachverhalt insgesamt keine Einigung erzielen und wiesen den Stab an, weitere Untersuchungen durchzuführen und den Sachverhalt noch einmal im Rahmen der Erörterung des modifizierten Ansatzes für Verträge mit kurzer Laufzeit vorzustellen.

In Bezug auf den zweiten Vorschlag des Stabs wurden keine Streitpunkte identifiziert, aber einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, weil sie keinen Unterschied zwischen den Vorschlägen zwei und drei sehen konnten. Der Stab erläuterte den Boards, dass diese Aufteilung aus den gegenwärtigen Abzinsungspraxis in Bezug auf Ansprüche, die in Vorschlag zwei dargestellt würden, und Bedenken von vielen Stellungnahmenden zum Entwurf/Diskussionspapier herrührte, die der Abzinsung von ungewissen Ansprüchen betrafen. Der Stab gab zu, dass er sich keine realen Umstände vorstellen könne, in denen die Vorschläge zwei und drei zu Unterschieden in der Praxis führen würden. Insgesamt unterstützten beide Boards die Empfehlungen für Vorschläge zwei und drei des Stabs, aber sie wiesen darauf hin, dass es möglicherweise in der Entwurfsphase noch zu weiteren Überarbeitungen kommen könnte.

Anwendungsbereich (Agendapapier 2D)

Der Stab stellte ein Papier vor, mit dessen Hilfe die Boards einen Sachverhalt erörtern sollten, der im Entwurf/Diskussionspapier identifiziert worden war und der sich auf den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Standards zu Versicherungsverträgen bezieht. In dem Papier ging es nicht um Finanzgarantieverträge oder Finanzinstrumente, die ein diskretes teilnehmendes Merkmal aufweisen. Diese beiden Sachverhalte werden von den Boards später erörtert werden.

Die wesentlichen Bedenken, die in Bezug auf den Entwurf/das Diskussionspapier vorgebracht wurden, betrafen die Behandlung von Verträgen mit festen Dienstleistungsgebühren. Einige Stellungnahmende hatten sich besorgt geäußert, dass die Formulierung, die im Entwurf/Diskussionspapier vorgeschlagen wurde, dazu führen würde, dass Verträge, die eindeutig nicht versicherungsbezogen seien (beispielsweise Verträge mit festgesetzten Dienstleistungsgebühren für die Zurverfügungstellung von Rechtsbeistand) in den Anwendungsbereich des Standards zu Versicherungsverträgen fallen würden.

Der Stab schlug vor, dass die Ausnahme vom Anwendungsbereich für Dienstleistungsverträge mit festgesetzter Gebühr auf solche Verträge beschränkt werden sollte, deren hauptsächlicher Zweck die Erbringung von Dienstleistungen ist und die für den modifizierten Ansatz für kurzfristige Verträge in Frage kämen.

Die Boards erörterten diesen Sachverhalt ausführlich. Es wurde Bedenken Ausdruck gegeben, dass die derzeitig vom Stab vorgeschlagene Formulierung dazu führen würde, dass Nicht-Versicherer ihre Verträge anhand der Definition von Versicherungsverträgen beurteilen und bestimmen müssten, ob Verträge (einschließlich derer, die eindeutig nicht der Erbringung von Versicherungsleistungen dienten) in den Anwendungsbereich des modifizierten Ansatzes für Verträge mit kurzer Laufzeit fallen würden. Eine Reihe von Verbesserungen wurden vorgeschlagen (beispielsweise eine Entscheidung auf alleiniger Grundlage des Gehalts des Produkts und Verwendung von Entbündelung, um die Versicherungskomponenten herauszutrennen), aber keine allgemein akzeptierte Lösung konnte gefunden werden.

Die Boards stimmten vorläufig dem Vorschlag zu, Verträge über Dienstleistungen mit festgesetzten Gebühren, die hauptsächlich darauf abzielten, Leistungen zu erbringen, die keine Versicherungsleistungen sind, vom Anwendungsbereich auszunehmen, und wiesen den Stab an, den Bezug auf den modifizierten Ansatz für kurzfristige Verträge zu streichen und den Sachverhalt weiter zu untersuchen. Die Boards schlugen vor, dass dieser Sachverhalt sachgerechterweise im Rahmen ihrer Erörterungen in Hinblick auf die Definition eines Versicherungsvertrags behandelt werden solle.

Der Stab bat die Boards außerdem, Stellung zu den Ausnahmen vom Anwendungsbereich zu beziehen, die nicht gesondert erörtert worden waren:

Produktgarantien, die von einem Hersteller, Groß- oder Einzelhändler gewährt werden;

Vermögenswerte und Schulden eines Arbeitgebers im Rahmen von Sozialleistungsplänen und Rentenverpflichtungen, die im Rahmen von leistungsorientierten Rentenplänen berichtet werden;

vertragliche Rechte oder Pflichten, die von der künftigen Nutzung eines nichtfinanziellen Vermögenswerts oder des Rechts auf dessen Nutzung abhängen;

Restwertgarantien, die von einem Hersteller, Groß- oder Einzelhändler gewährt werden, sowie Restwertgarantien eines Leasingnehmers, die eingebetteter Bestandteil eines Finanzierungsleasings sind;

bedingte Gegenleistungen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu leisten oder zu erhalten sind; und

direkte Versicherungsverträge, die das Unternehmen hält (also direkte Versicherungsverträge, bei denen das unternehmen der Versicherte ist).

Unter Vorbehalt der oben dargestellten Diskussion der Definition eines Versicherungsvertrags kamen die Boards einstimmig überein, dass diese Ausnahmen vom Anwendungsbereich so bleiben sollten, wie im Entwurf/Diskussionspapier vorgeschlagen.

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