Jährliche Verbesserungen

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Der IASB erörterte vier Sachverhalte, die möglicherweise für eine Aufnahme in den nächsten Entwurf der Verbesserungen an den IFRS in Frage kämen.

IFRS 8 Geschäftssegmente: Aggregationskriterien und Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers

Beim IASB ging eine Bitte um Verbesserung von IFRS 8 Geschäftssegmente hinsichtlich der Anwendung der Aggregationskriterien und der Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers (chief operating decision maker, CODM) ein. Speziell wurde der Board in der Eingabe darum gebeten,

Aufzählung eine weitere Angabe in IFRS 8.22 aufzunehmen, mit der eine knappe Beschreibung sowohl der Geschäftssegmente, die zusammengefasst wurden, und der wirtschaftlichen Indikatoren, die bei der Feststellung beurteilt wurden, dass die Geschäftssegment 'ähnliche wirtschaftliche Merkmale' im Sinne von IFRS 8.12 aufweisen, vorgeschrieben wird; und
Aufzählung das 'operative Wesen' der Funktion des Hauptentscheidungsträgers in IFRS 8.7 zu betonen und in IFRS 8.1 klarzustellen, dass vermutet wird, dass die Geschäftsleitung die Informationen prüft, die an sie berichtet wird.

Auf seiner Sitzung im September 2011 hatte der IASB die Ähnlichkeit zwischen den Vorschriften in IFRS 8 und den entsprechenden Leitlinien in Themengebiet 280 Segmentberichterstattung der FASB-Kodifizierung der Bilanzierungsstandard unter US-GAAP konzediert, auf dessen Grundlage IFRS 8 entwickelt worden war. Daher bat der Stab um weitere Nachforschungen, wie ähnlich Bedenken bei US-GAAP entgegengetreten sei und zu erwägen, ob dies dabei helfe festzustellen, wie man die Bedenken hinsichtlich IFRS 8 adressieren könne.

Der Stab des IASB stellte seine Untersuchung vor, der zufolge Stabsmitarbeiter der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC) die Segmentberichterstattung als ein Gebiet ansähen, auf dem infolge nicht sachgerechter Zusammenfassung und Feststellung operativer Segmente der primäre Fokus liege. Aufgrund der Beobachtung der Stabsmitarbeiter der SEC, der ursprünglichen Anfrage, die beim IASB eingegangen ist und der zugrundeliegenden Erörterungen durch den IASB und das IFRS Interpretations Committee empfahl der Stab im Rahmen der jährlichen Verbesserungen eine Änderung der Angabevorschriften hinsichtlich der Zusammenfassung operativer Segmente und eine Klarstellung, dass nicht mit der Geschäftsführung Betraute nicht als Hauptentscheidungsträger gelten, weil sie keine Entscheidungen im operativen Geschäft träfen.

In Erwägung dieser Empfehlungen waren die Boardmitglieder grundsätzlich mit der vorgeschlagenen Hinzufügung in IFRS 8.22 (i.e. Angabe der Ermessensentscheidungen durch die Geschäftsleitung bei der Anwendung der Aggregationskriterien in IFRS 8.22) einverstanden. Bedenken wurden jedoch hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen an Paragraf 7 (zur Klarstellung, dass nicht mit der Geschäftsführung Betraute nicht als Hauptentscheidungsträger gelten, wenn sie keine Entscheidungen im operativen Geschäft treffen) geäußert. Die Boardmitglieder führten insbesondere die Klarheit der gegenwärtig bestehenden Leitlinien an, indem sie beobachteten, dass der Hauptentscheidungsträger nach IFRS 8.5 und 7 aktiv in die Überprüfung der Information eines operativen Geschäfts eingebunden ist und zwei eigenständige, aber miteinander in Beziehung stehende Funktionen erfüllt: die Beurteilung der Leistungskraft und die Ressourcenallokation. Zudem würde in IFRS 8.9 festgehalten, dass der Hauptentscheidungsträger im Allgemeinen die operativen Tätigkeiten, die Finanzergebnisse oder andere Pläne für ein Segment mit dem 'Segmentverantwortlichen' erörtert. Auf Grundlage dieser verfügbaren Leitlinien wurde das Prinzip der Definition des Hauptentscheidungsträgers als hinreichend klar angesehen (einschließlich der Bedeutung, dass nicht mit der Geschäftsführung Betraute nicht als Hauptentscheidungsträger gelten, wenn sie keine Entscheidungen im operativen Bereich treffen) und die Boardmitglieder daher nicht empfahlen, irgendwelche speziellen Leitlinien aufzunehmen, die das zugrundeliegende Prinzip der Definition eines Hauptentscheidungsträgers verfälschen könnten.

Auch wenn ein Boardmitglieder seinen Bedenken Ausdruck verlieh, dass ein Versagen, Paragraf 7 zu ändern, dazu führen könne, dass weiterhin Unklarheiten hinsichtlich der Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers bestehen (so wie dies in der ursprünglichen Eingabe geäußert worden war), stellten die Boardmitglieder eingedenk unterschiedlicher Boardstrukturen und der Geschäftsleitung in der Welt eine Präferenz dafür fest, das Prinzip beizubehalten statt explizitere Regeln festzulegen.

Dementsprechend entschied der Board vorläufig, die an Paragraf 22 vorgeschlagene Änderung in den nächsten Entwurf zu Verbesserungen an den IFRS aufzunehmen. Danach wären Ermessensausübungen, die die Geschäftsleitung bei der Anwendung der Aggregationskriterien nach IFRS 8.12 vorgenommen hat, anzugeben, falls Geschäftssegmente zusammengefasst wurden.

 

IAS 7 Kapitalflussrechnung: Klassifizierung gezahlter und aktivierter Zinsen

Auf seiner Sitzung im September 2011 hatte der Board vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnung erörtert, bei denen es um eine Klärung der Klassifizierung von gezahlten und in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Sachanlagen aktivierten Zinsen in der Kapitalflussrechnung ging.

In den Änderungen wurde vorgeschlagen, dass die Beispielleitlinien in Paragraf 16(a) zu Zahlungen aus Investitionstätigkeiten ausdrücklich gezahlte und in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Sachanlagen aktivierten Zinsen umfassen sollten und geklärt werden sollte, dass gezahlte und in Übereinstimmung mit IAS 23 Fremdkapitalkosten aktivierte Zinsen in Übereinstimmung mit der Klassifizierung des zugrundeliegenden Vermögenswerts eingestuft werden sollten, bei denen diese Zahlungen aktiviert wurden.

Auf seiner Sitzung im September 2011 hatte der Board vorläufig beschlossen, die vorgeschlagenen Änderungen in den nächsten Entwurf mit Verbesserungen an den IFRS aufzunehmen, vorbehaltlich bestimmter redaktioneller Änderungen. Als der Stab die vorgeschlagenen Änderungen gegen die erweiterten Kriterien für jährliche Verbesserungen beurteilte, konnte er dem IASB im Rahmen der Septembersitzung 2011 keine Details zur Beurteilung der Kriterien liefern. Daher stellte der Stab seine Beurteilung auf der Novembersitzung 2011 vor. Der Board stimmte der Beurteilung des Stabs vorläufig zu, und folglich werden die vorgeschlagenen Änderungen, auf die man sich im September vorläufig verständigt hatte, in den nächsten Entwurf mit Verbesserungen an den IFRS aufgenommen.

 

IAS 16 Sachanlagen: Bedeutung von Forderung

Der Stab stellte eine Eingabe vor, die zuvor vom IFRS Interpretations Committee erwogen worden war und in der es um eine Klärung der Leitlinien in Paragraf 65 von IAS 16 Sachanlagen hinsichtlich der Frage ging, wann Entschädigungen für Sachanlagen, die wertgemindert, untergegangen sind oder außer Betrieb genommen wurden (bspw. infolge einer Naturkatastrophe), zu Forderungen werden (d.h. der Zeitpunkt, zu dem der abgesicherte Verlust auftritt, oder der Zeitpunkt, zu dem Einvernehmen mit der Versicherung über die Erstattung erzielt wird). Im Papier des Stabs wurde, der Empfehlung des IFRS Interpretations Committees folgend, dem Board geraten, diesen Sachverhalt nicht in den Prozess jährlicher Verbesserungen für 2010-2012 aufzunehmen, da der Ausdruck 'zur Forderung werden' in den IFRS hinreichend verstanden wird.

Im Gegensatz zu der Empfehlung des IFRS Interpretations Committees drückte ein Boardmitglied seine Präferenz dafür aus, die Formulierung in IAS 16.65 an jene in Paragraf 53 von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen anzugleichen (d.h. IAS 16 könnte so geändert werden, dass die Entschädigungen für Sachanlagen, die wertgemindert, untergegangen sind oder außer Betrieb genommen wurden, dann zu Forderungen werden, wenn es so gut wie sicher ist, dass das Unternehmen die Erstattung erhält statt wenn die Erstattung 'zur Forderung wird'. Er meinte, dass dies die Einheitlichkeit über die Standards (IAS 16 und IAS 37) hinweg fördere und die Vorschriften in IAS 16 belastbarer gestalte. Andere Boardmitglieder meinten demgegenüber, dass die Vorschriften in IAS 16 nicht dazu gedacht waren, im Einklang mit den Vorschriften in IAS 37 zu stehen. Insbesondere wird in IAS 16 konzediert, dass eine unbedingte Übereinkunft mit dem Versicherer auf Entschädigung des Inhabers der Police für ein Ereignis, das in Beziehung zu der Wertminderung des Vermögenswerts oder entgangene Gewinne steht, bereits erreicht sei und dass der Ansatz des Rechts auf Entschädigung lediglich davon abhinge, dass dieses Ereignis eintritt, wohingegen die Erstattung nach IAS 37 erst durch einen Dritten vereinbart sein und der Inhaber der Police die Verpflichtung, auf die sich die Erstattung bezieht, erfüllt haben muss (um jeden Zweifel oder jede Unsicherheit darüber zu zerstreuen, dass man die Entschädigung erhält).

Als darüber abgestimmt wurde, entschied der Board vorläufig, diesen Sachverhalt nicht in den nächsten Entwurf mit Verbesserungen an den IFRS aufzunehmen.

 

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen: Management in Schlüsselpositionen

Auf seiner Sitzung im September 2011 erörterte der Board eine vorgeschlagene Änderung zur Klarstellung der Angabevorschriften für Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die identifiziert werden, wenn eine Managementgesellschaft einer Berichtseinheit Leistungen in Form eines Hauptentscheidungsträgers zur Verfügung stellt und die spezifischen Umstände darin bestehen, dass die Managementgesellschaft die Berichtseinheit weder beherrscht noch gemeinsam beherrscht und auch keinen bedeutenden Einfluss auf die Berichtseinheit hat. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich möglicher unbeabsichtigter Konsequenzen der vorgeschlagenen Änderungen. Der Board bat den Stab daher, diese Bedenken zu berücksichtigen und die Vorschläge bei einer späteren Sitzung noch einmal einzubringen.

Auf der Sitzung im November 2011 stellte der Stab seine Untersuchung in den Kontext der in der ursprünglichen Eingabe gestellten Fragestellungen: Können Personen in Schlüsselpositionen wie in IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen auch eine Einheit im Gegensatz zu einzelnen Personen beinhalten, und sollte die Berichtseinheit die Vergütung angeben, die durch die Managementgesellschaft an die Einzelpersonen gezahlt wird, die die Dienste als Schlüsselperson erbringen, oder die von der Managementgesellschaft für die Dienste als Schlüsselperson gezahlten Dienstleistungsentgelte?

Auf Grundlage dieser Untersuchung unterbreitete der Stab die folgenden Empfehlungen:

Aufzählung IAS 24 sollte geändert werden, um in der Definition nahestehender Unternehmen auch Managementunternehmen einzuschließen, die Dienste von Schlüsselpersonen erbringen.
Aufzählung Die Kosten der Vergütung von Schlüsselpersonen, die nicht bei dem Unternehmen angestellt sind, sollten von den Angabevorschriften in IAS 24.17 ausgenommen werden. Allerdings sollte IAS 24.18 geändert werden und vorschreiben, dass Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen für die Entlohnung von Schlüsselpersonen oder die Erbringung von Diensten durch Schlüsselpersonen eigenständig anzugeben sind (d.h. Angabe des Dienstleistungsentgelts, das an die Managementgesellschaft entrichtet wurde, welche die Personen beschäftigt oder in den Leitungsgremium hat, die die Dienste als Schlüsselperson ausüben).
Aufzählung Die bestehende Definition einer Schlüsselperson würden in IAS 24 beibehalten, um irgendwelche unbeabsichtigten Konsequenzen einer Ausklammerung von Managementunternehmen von den nahestehenden Unternehmen zu verhindern (d.h. um eine Doppelerfassung der Dienstleistungsentgelte sowohl nach IAS 24.17 und .18 zu verhindern).
Aufzählung Weitere Nachforschungen sollten hinsichtlich der relevanten Angabe variabler Zahlungen an nahestehende Unternehmen und Personen (z.B. Trennung in variable und fixe Zahlungen) für Zwecke einer möglichen Änderung von IAS 24 im Rahmen des Projekts jährlicher Verbesserungen 2011-2013 durchgeführt werden.

Zu der Begründung für diese Empfehlungen gehören folgende Punkte:

Aufzählung IAS 24 ist unklar hinsichtlich der Frage, welche Informationen im Hinblick auf Personen in Schlüsselpositionen anzugeben sind, die nicht Angestellte der Berichtseinheit sind.
Aufzählung Da Personen in Schlüsselpositionen weiterhin als nahestehende Person identifiziert würden, wäre die Berichtseinheit gemäß Paragraf 17 verpflichtet, die Vergütung des Personals in Schlüsselpositionen nach Art der gewährten Vorzüge anzugeben, zusammen mit anderen unmittelbaren Geschäftsvorfällen zwischen den Personen in Schlüsselpositionen und der Berichtseinheit, wie nach Paragraf 18 gefordert. Aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Erlangung der detaillierten Informationen, die nach Paragraf 17 erforderlich ist, wenn Vergütungen an eigenständig tätige, geschäftsführende Agenten als Gebühr entrichtet werden, bietet der Vorschlag eine Erleichterung dahingehend, dass die Berichtseinheit nicht verpflichtet wäre, durch ein anderes Unternehmens an Personen in Schlüsselpositionen gezahlte Vergütungen anzugeben. Stattdessen würden Zahlungen hinsichtlich einer Vergütung von Personen in Schlüsselpositionen oder einem anderen Unternehmen zu bezahlende Dienste eigenständig in Übereinstimmung mit IAS 24.18 anzugeben sein.

In Erwägung dieser Empfehlungen bat ein Boardmitglied darum, dass die Nachforschungen hinsichtlich der variablen Zahlungen zeitnäher durchgeführt und im Rahmen des Projekts jährlicher Verbesserungen 2010-2012 berücksichtigt werden. Er würde es bevorzugen, wenn jährliche Verbesserungen an IAS 24 holistisch angegangen würden. Der Stab hob allerdings hervor, dass die in Kürze bevorstehende Herausgabe des Entwurfs mit den Verbesserungen an den IFRS nicht genügend Zeit lasse, um die mögliche Erwägung variabler Leasingzahlungen zu behandeln.

Ohne größere Diskussion verständigte sich der Board vorläufig auf die vom Stab vorgeschlagenen Empfehlungen (vorbehaltlich redaktioneller Änderungen). Insofern wird der nächste Entwurf mit Verbesserungen an den IFRS vorgeschlagene Änderungen an IAS 24 enthalten, darunter die folgenden:

Aufzählung eine Ausweitung der Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person, um Managementgesellschaften einzuschließen;
Aufzählung eine Ausweitung der Angabevorschriften von IAS 24 um eine eigenständige Angabe von Geschäftsvorfällen zur Bereitstellung von Diensten als Schlüsselperson;
Aufzählung eine Ausnahme der an die Schlüsselpersonen durch die Managementgesellschaften gezahlten Vergütungen von den Angabevorschriften in IAS 24.17.

Da sich die vorgeschlagenen Änderungen aus Angaben von Finanzinformationen beziehen, hätten Unternehmen die Änderungen rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler anzuwenden.

Zugehörige Interpretationen

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