Übergangsbestimmungen für IFRS 10

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Der Board erwog eine Bitte (die zuvor durch das IFRS Interpretations Committee auf dessen Sitzung im September 2011 beurteilt worden war) um Klärung der Bedeutung der Phrase 'Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung' in den Übergangsvorschriften von IFRS 10 Konzernabschlüsse. IFRS 10 enthält keine Definition des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendung, und in der Eingabe, die man erhalten hatte, wurde festgestellt, dass dieser Ausdruck mit unterschiedlichen Bedeutung in verschiedenen IFRS belegt werde. Der erwogene Sachverhalt bezieht sich auf die Frage, ob der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in IFRS 10 der Beginn der Berichtsperiode, in der das Unternehmen IFRS 10 anwendet, oder der Beginn des frühesten, im Abschluss dargestellten Periode ist, in welchen das Unternehmen IFRS 10 anwendet.

Der Stab stellte eine Untersuchung des Sachverhalts vor, einschließlich der Details für die Empfehlung des IFRS Interpretations Committee, wonach der Board diesen Sachverhalt für eine eigenständige Änderung in Erwägung ziehen sollte (aufgrund zeitlicher Bedenken, wenn sie in der Projekt der jährlichen Verbesserungen aufgenommen würde. Die Empfehlung des Stabs zu IFRS 10 beinhaltete folgende Punkte:

  • Aufnahme einer Definition zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in IFRS 10, der als Beginn jener Berichtsperiode festgelegt würde, in der IFRS 10 erstmalig angewendet wird.
  • Klarstellung in IFRS 10.C4(a) und (b), dass jedwede Anpassung an der Bilanzierungsweise, die das Unternehmen aus seinem Engagement mit dem Beteiligungsunternehmen anwendet, zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode im Eigenkapital zu erfassen ist (sofern durchführbar).
  • Klarstellung in IFRS 10.C4(a), dass jedwede Anpassung an der Bilanzierungsweise, die das Unternehmen aus seinem Engagement mit dem Beteiligungsunternehmen anwendet, zum angenommenen Erwerbszeitpunkt im Eigenkapital zu erfassen ist (sofern undurchführbar).
  • Klarstellung in IFRS 10.C5, dass jedwede Anpassung an der Bilanzierungsweise, die das Unternehmen aus seinem Engagement mit dem Beteiligungsunternehmen anwendet, im Eigenkapital zu erfassen ist:
    • entweder zum Beginn der frühesten Vergleichsperiode oder, falls die Verfügungsmacht zu einem späteren Zeitpunkt verlorenging, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Verfügungsmacht über das Beteiligungsunternehmen verlor (falls durchführbar); oder
    • sofern Praktikabilitätsprobleme bestehen, zum Beginn der frühesten Vergleichsperiode, zu der die Anwendung dieses IFRS durchführbar ist.

Obgleich dem Board in dem Agendapapier spezifische Änderungsformulierungen unterbreitet wurde, bat der Stab den Board vor dem Hintergrund, dass er außerhalb der Sitzung Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Formulierungen bekommen habe, die zu redaktionellen Anpassungen der vorgeschlagenen Änderungen geführt hätten, darum, das Prinzip der Änderung zu erwägen und nicht die spezifischen vorgeschlagenen Formulierungen. Obgleich die genauen Inhalte der außerhalb der Sitzung erhaltenen Rückmeldungen während der Sitzung nicht erörtert wurde, schienen sich die dem Stab unterbreiteten Rückmeldungen auf eine Klarstellung zu beziehen, dass jedwede Anpassung an der Bilanzierungsweise, die das Unternehmen aus seinem Engagement mit dem Beteiligungsunternehmen anwendet, zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode oder – falls später – zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsmacht erlangt wurde, im Eigenkapital erfasst werden soll. Der Stab beabsichtigt, dem Board die geänderte Formulierung zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen.

In Erwägung der vom Stab durchgeführten Untersuchung bevorzugte ein Boardmitglied eine holistischere Beurteilung der Definition der Ausdrucks 'der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung' statt eine spezifische Antwort auf IFRS 10. Vor allem würde er bevorzugen, dass dieser definierte Begriff in das Glossar aufgenommen und bei zukünftigen Veröffentlichungen von Standards verwendet würde. Der Stab meinte allerdings, dass der Ausdruck in der bestehenden Literatur nicht einheitlich verwendet worden sei und somit zu diesem Zeitpunkt nicht holistischer behandelt werden könne. Ohne große weitere Diskussion verständigte sich der Board auf das Prinzip der vorgeschlagenen Änderungen, vorbehaltlich einer Durchsicht der endgültigen Formulierung der Änderung.

Der Stab unterbreitete zudem eine Untersuchung der Umstände, auf die IFRS 10.C3 anzuwenden ist (eine Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung). Der Stab empfahl, dass die Bedeutung des Satzteils 'bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 10' der Beginn jener Berichtsperiode sein solle, in der IFRS 10 erstmalig angewendet wird. Somit wäre ein Unternehmen nicht verpflichtet, die Bilanzierung für sein Engagement mit einem Beteiligungsunternehmen zu ändern, wenn sich die Schlussfolgerung aus Konzernsicht zu Beginn der Berichtsperiode, in der IFRS 10 erstmalig angewendet wird, nicht ändert. Ohne Diskussion stimmten die Boardmitglieder der Empfehlung des Stabs vorläufig zu.

Nach dieser vorläufigen Entscheidung wurde der Board um Erwägung gebeten, ob die Ausnahme in C3 auch auf einer 'vorübergehende Konsolidierung' anzuwenden wäre. Beispiel: Unternehmen D wendet IFRS 10 erstmalig in seinem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 an und gibt Vergleichszahlen für ein Jahr an. Unternehmen D ist an Unternehmen X beteiligt. Unternehmen X wird nach IAS 27 nicht konsolidiert, wäre aber nach IFRS 10 zu konsolidieren. Unternehmen D stößt seine Beteiligung an Unternehmen X im Verlauf des Jahres 2012 ab. In diesem Beispiel würde die Schlussfolgerung hinsichtlich einer Konsolidierung nach IAS 27/SIC-12 infolge des Verkaufs von Unternehmen X im Verlauf der Vergleichsperiode (und nicht wegen der Vorschriften zur Verfügungsmacht in IAS 27/SIC-12 und IFRS 10) zum gleichen Ergebnis führen wie nach IFRS 10 zum 1. Januar 2013.

Der Stab meinte, dass die Ausnahme in Paragraf C3 bei dieser Faktenlage nicht anwendbar sei und eine Anpassung der Vergleichsinformationen geboten sei (d.h. eine Konsolidierung des Unternehmens zu Beginn der Vergleichsperiode und eine Bilanzierung des Verkaufs im weiteren Verlauf in der Periode) und fragte den Board, ob das seine Absicht gewesen sei. Da die Boardmitglieder sich grundsätzlich darin einig waren, dass der Zusatznutzen für die Nutzer aus der Forderung nach einer rückwirkenden Anwendung die Kosten für die Ersteller in diesem Fall nicht überwögen, stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, Paragraf C3 dergestalt klarzustellen, dass, wenn IFRS 10 erstmalig angewendet wird, ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, die Bilanzierung für sein Engagement mit einem Beteiligungsunternehmen zu ändern, das in der/n Vergleichsperiode/n verkauft wurde oder bei dem die Verfügungsmacht in der/n Vergleichsperiode/n verlorenging.

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