Wertminderung von Finanzinstrumenten

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Übergangsvorschriften

Im November 2012 hatte der IASB vorläufig beschlossen, die Kriterien für den Ansatz von über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verlusten (die Kriterien für über die Gesamtlaufzeit erwartete Verluste) im vorgeschlagenen Wertminderungsmodell zu ändern. Da die Übergangsvorschriften, die vorläufig auf der Julisitzung 2012 beschlossen worden waren, Erwägungen der Kriterien für über die Gesamtlaufzeit erwartete Verluste beinhalteten, stellten die Stabsmitarbeiter aktualisierte Vorschriften vor, mit denen die jüngsten vorläufigen Beschlüsse des IASB reflektiert werden. Diese Vorschriften, die nachfolgend zusammengefasst werden, spiegeln die vorläufige Entscheidung des Boards hinsichtlich der Änderung des Bonitätskriteriums wider:

falls die beim Erstansatz bestehende Bonität zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung nicht verwendet wird, sollten die Übergangsvorschriften vorsehen, dass diese finanziellen Vermögenswerte nur auf der Grundlage beurteilt werden, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass vertragliche Zahlungen nicht eingebracht werden können, zumindest hinreichend möglich ist (d.h. auf Grundlage des Bonitätskriteriums) ob die Bonität zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unter "investment grade" liegt.

Der früheren vorläufigen Entscheidung des Boards zufolge hätten Unternehmen, die die Informationen zur ursprünglichen Bonität für bestehende finanzielle Vermögenswerte bei der Anwendung des neuen Wertminderungsmodells nicht verwenden, diese Vermögenswerte nur unter Verwendung des Bonitätskriteriums beurteilen sollen. Infolge der Klärung der Kriterien für über die Gesamtlaufzeit erwartete Verluste im November 2012 zielen die vom Stab vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, eine einheitliche Anwendung mit den geänderten Kriterien für über die Gesamtlaufzeit erwartete Verluste sicherzustellen, ohne die Übergangsvorschrift grundlegend zu ändern.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken dahingehend, dass die Übergangsvorschläge des IASB infolge der Fehlens verfügbarer Bonitätsinformationen bei der erstmaligen Anwendung zum Zeitpunkt des Übergangs (für finanzielle Vermögenswerte unterhalb von "investment grade") grundsätzlich zu einer Erfassung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste führen würden. Er glaube, dass Unternehmen einen Anreiz erhalten könnten, falls das Unternehmen gut kapitalisiert sei, nicht nach Informationen zur Bonität zur suchen, um die über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste am Tag 1 zu erfassen und eine 'Willkür'-Rücklage zu bilden. Er brachte, aufbauend auf dieser Sichtweise, seine Ansicht zum Ausdruck, dass Privatkundenkredite beim Übergang angesichts fehlender Bonitätsinformationen grundsätzlich Gegenstand vonüber die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste würden, obgleich der Board im November 2012 eine Praxisausnahme auf Grundlage von Informationen zu Zahlungsrückständen eingeführt habe (d.h. der Board hatte im November 2012 vorläufig beschlossen, Unternehmen die Berücksichtigung von Informationen zu Zahlungsrückständen bei der Beurteilung der Notwendigkeit, über die Gesamtlaufzeit erwartete Verluste zu erfassen, zu gestatten (in diesen wurde eine widerlegbare Vermutung vorgeschlagen, wonach das Kriterium zur Erfassung über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste dann erfüllt sein sollte, falls ein Vermögenswert 30 Tage überfällig sei)). Daher schlug er vor, dass die Vorschläge für jene Unternehmen, die die Notwendigkeit einer Erfassung von über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verlusten auf der Grundlage von Informationen zu Rückständen beurteilten, zum Zeitpunkt des Übergangs eine Erfassung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste vorsehen sollten, falls der Vermögenswert als rückständig eingestuft würde; andernfalls sollte eine Wertberichtigung auf Basis von 12 Monaten gefordert werden.

Die Stabsmitarbeiter glaubten, dass die meisten Unternehmen einen Anreiz sehen würden, nicht die über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste zu erfassen. Sie verliehen ferner ihrer Ansicht Ausdruck, dass die Notwendigkeit, Bonitätsinformationen in Erfahrung zu bringen, nicht als freies Wahlrecht auf Seiten des Unternehmens gedacht sei, sondern vielmehr als Vorschrift anzusehen sei, falls derartige Informationen nur über nicht gerechtfertigte Kosten oder Mühen beschafft werden könnten. Gleichwohl brachten sie ihre Unterstützung für die Klarstellung hinsichtlich der Anwendung von Informationen zu Rückständen zum Ausdruck, wenn diese als Grundlage für die Erfassung erwarteter Verluste dienten.

Als darüber abgestimmt wurde, unterstütze der Board die Empfehlung des Stabs vorläufig - vorbehaltlich der Aufnahme einer Änderung in Bezug auf Informationen auf Rückstände wie vorstehend ausgeführt.

 

Erwägungen zum Konsultationsprozess

Das IASB-Handbuch zum Konsultationsprozess (das Handbuch) enthält verpflichtende und nicht verpflichtend durchzuführende Konsultationsschritte, die vor einer Veröffentlichung eines Standardentwurfs oder eines neuen IFRS bzw. einer Änderung eines bestehenden IFRS unternommen werden müssen. Die Stabsmitarbeiter des IASB stellten die Schritte vor, die der Board bei der Entwicklung des aktuellen Wertminderungsmodells unternommen hatte, vor und verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass der Board die im Handbuch niedergelegten Vorschriften bei der Entwicklung des Modells befolgt habe. Sie ersuchten um eine Bestätigung seitens des Boards, dass auch er glaube, dass alle erforerlichen Schritte eingehalten worden seien. Die Boardmitglieder zeigten sich zufrieden, dass alle erforderlichen Konsultationsvorschriften eingehalten worden seien.

 

Erneute Veröffentlichung, Stellungnahmefrist sowie Erlaubnis, mit der Ausformulierung beginnen zu dürfen

Die Stabsmitarbeiter baten um die Erlaubnis, einen erneuten Standardentwurf zum Wertminderungsmodell veröffentlichen, dafür eine Kommentierungsfrist von 120 Tagen anwenden und den Abstimmungsprozess einleiten zu dürfen.

Angesichts der Tatsache, dass sich die Vorschläge deutlich von dem vorherigen, bisher zur Kommentierung unterbreiteten Modell unterschieden, stimmte der Board ohne große Diskussion der Empfehlung des Stabs hinsichtlich einer erneuten Veröffentlichung der aktuellen Vorschläge vorläufig zu.

Bei der Erörterung der Stellungnahmefrist von 120 Tagen für den erneut zu veröffentlichenden Standardentwurf fragte ein Boardmitglied nach der Wechselwirkung zwischen der Stellungnahmefrist zum vom IASB vorgeschlagenen Modell und dem vom FASB vorgeschlagenen Standardentwurf. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass der FASB beabsichtige, seine Vorschläge vor Jahresende mit einer Stellungnahmefrist von 120 Tagen bzw. bis zum 30. April 2013 zu veröffentlichen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liege. Der IASB habe die Absicht, seinen erneuten Standardentwurf bis Ende Februar 2013 zu veröffentlichen. Die Stabsmitarbeiter des IASB konzedierten, dass einen der zeitliche Unterschied vor einige Schwierigkeiten stelle, die Rückmeldungen der Adressaten gesamthaft auszuwerten; man sagte allerdings, dass man beabsichtige, weiterhin gemeinsame Erkundigungen mit den Stabsmitarbeitern des FASB durchzuführen.

Ohne weitere Diskussion beschloss der Board vorläufig die Anwendung einer 120 Tage währenden Stellungnahmefrist für den erneuten Standardentwurf, was im Einklang mit dem normalen Mindestzeitraum für Stellungnahmen stehe, wie er im IASB-Handbuch niederlegt sei.

Der Board gewährte den Stabsmitarbeitern zudem, mit der Formulierung eines Abstimmungsentwurfs zu beginnen.

Die Stabsmitarbeiter fragten sodann, ob irgendein IASB-Mitglied beabsichtige, den Vorschlägen nicht zuzustimmen.

Ein IASB-Mitglied meinte, dass er unschlüssig sei, ob er den Entwurf ablehnen würde. Er konzedierte bestimmte positive Aspekte der Vorschläge, einschließlich der Ansicht, dass die Vorschläge denen des FASB überlegen seien. Gleichwohl brachte er sowohl konzeptionelle als auch praktische Bedenken hinsichtlich der Vorschläge des IASB vor, darunter die Ansicht, dass die Risikovorsorge in Höhe von 12 Monaten konzeptionell falsch sei, praktische Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Kriteriums für die Erfassung von über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verlusten sowie eine Abneigung einer freien Wahl bei der Anwendung des vereinfachten Ansatzes für Handels- und Leasingforderungen.

Andere Boardmitglieder, die sich zu den konzeptionellen Fehlern im Zusammenhang mit der 12-Monats-Risikovorsorge und dem Umstand, dass mit dem FASB keine Vereinheitlichung erreicht werde, äußerten, baten darum, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen zum Standardentwurf die Gründe klar dargestellt werden, warum sich der IASB vorläufig für sein vorgeschlagenes Modell entschieden habe (infolge einer Beurteilung vieler verschiedener Modellvarianten) - ungeachtet einiger konzeptioneller Fehler; auf der anderen Seite sollten auch die Situationen zusammengefasst werden, in denen die Modell von IASB und FASB zu ähnlichen und unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Die Stabsmitarbeiter des IASB verliehen ihrer Absicht Ausdruck, diese Rückmeldungen bei der Formulierung zu berücksichtigen.

 

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