Eng begrenzte Änderung an IAS 36 – Angaben zum erzielbaren Betrag

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Im Zuge einer Folgeänderung an IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts hatte der IASB einige der Angabevorschriften in IAS 36 hinsichtlich der Bemessung des erzielbaren Betrags von wertgeminderten Vermögenswerten geändert. Die Änderungen rührten aus der Entscheidung des IASB vom Dezember 2010, zusätzliche Angaben zur Bemessung wertgeminderter Vermögenswerte (oder einer Gruppe an Vermögenswerten) vorzuschreiben, deren erzielbarer Betrag auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten fußt. Der IASB nahm diese Entscheidung zum Anlass, die Angabevorschriften in IAS 36 mit der Formulierung und einigen Angabevorschriften in IFRS 13 und den Angaben zu wertgeminderten Vermögenswerten nach US-amerikanischen Rechnungslegungsprinzipien in Einklang zu bringen.

Allerdings wurden die Stabsmitarbeiter unlängst darauf aufmerksam gemacht, dass eine der Änderungen, die an IAS 36 erfolgt war, möglicherweise dazu führe, dass die Angabevorschriften weiter als ursprünglich beabsichtigt gefasst wurden. Statt - wie ursprünglich beabsichtigt - die Angabe des erzielbaren Betrags wertgeminderter Vermögenswerte einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts vorzuschreiben, werde die Änderung so wahrgenommen, dass eine Angabe des erzielbaren Betrag einer jeden Zahlungsmittel generierenden Einheit (oder Gruppen von Einheiten) verlangt werde, bei denen der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts resp. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer an dieser Einheit (oder Gruppe von Einheiten) im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts resp. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer bedeutend ist.

Dementsprechend schlugen die Stabsmitarbeiter eine eng begrenzte Änderung vor, die darauf abzielt, die maßgeblichen Angabevorschriften klarzustellen. Die Stabsmitarbeiter empfahlen eine Änderung außerhalb des Projekts der jährlichen Verbesserungen, um zu versuchen, die Änderung so zeitnah wie möglich abzuschließen - angesichts der Tatsache, dass IFRS bereits zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Die Stabsmitarbeiter beabsichtigen, als Zeitpunkt des Inkrafttretens für die vorgeschlagene Änderung den 1. Januar 2014 vorzusehen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sei, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen IFRS 13 erstmalig anwendet. Den vorgeschlagenen Änderungen des Stabs zufolge würde:

  1. Paragraf IAS 36.130(e) eine Vorschrift hinzugefügt, wonach der erzielbare Betrag jener Vermögenswerte unter Einschluss des Geschäfts- oder Firmenwerts anzugeben ist, bei denen es innerhalb der Periode zu einer wesentlichen Wertberichtigung oder -aufholung gekommen ist (d.h. die Vorschrift wird aus IAS 36.134(c) verschoben);
  2. Paragraf IAS 36.130(f) eine Vorschrift hinzugefügt, das Nachfolgende anzugeben:
    1. eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens, das zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten für den wertgeminderten Vermögenswerts zum Einsatz kommt, und - falls sich das Bewertungsverfahren geändert hat - den Grund für dessen Vornahme (im Einklang mit den Vorschriften in IAS 36.134(e) und 134(e)(iiB);
    2. die Stufe in der Fair-Value-Hierarchie, der die Bemessung zum beizulegenden Zeitwert insgesamt zugeordnet wird (im Einklang mit der Vorschrift in IAS 36.134(e)(iiA)); und
    3. für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die Stufe 2 und 3 zugeordnet wurden, die wesentlichen Annahmen, die bei der Bemessung getroffen wurden (im Einklang mit der Vorschrift in IAS 36.134(e)(i)).
  3. aus Paragraf IAS 36.134(c) die Vorschrift zu beseitigen, den erzielbaren Betrag einer jeden Zahlungsmittel generierenden Einheit mit einem bedeutenden Buchwert an Geschäfts- oder Firmenwert resp. immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer anzugeben.

Ohne große Diskussion stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs vorläufig zu. Daneben beschloss er, dass

  • die vorgeschlagenen Änderungen zum 1. Januar 2014 in Kraft treten sollen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist;
  • die vorgeschlagenen Änderungen rückwirkend anzuwenden sind, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen IFRS 13 erstmalig angewendet hat; und
  • der Standardentwurf für die eng begrenzte Änderung eine Stellungnahmefrist von 60 Tagen haben soll.

 

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