Versicherungsverträge

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Die Stabsmitarbeiter des IASB stellten Papier 2A und ihre Empfehlung vor, einen Ausweis der erdienten Prämien zu verwenden, "wobei Prämien proportional auf die Perioden im Verhältnis des Werts der Deckung verteilt werden, die der Versicherer in der Periode geleistet hat und Schäden dann ausgewiesen werden, wenn sie eintreten." Auf der anderen Seite schlugen die Stabsmitarbeiter des FASB die Verwendung eines Ausweises der fälligen Prämien vor, "unter dem Prämien dann ausgewiesen werden, wenn sie fällig werden und der Aufwand für die Schäden, den Nutzen und die Margen im Zusammenhang mit diesen Prämien zeitgleich ausgewiesen wird."

Der IASB eröffnete die Diskussion, und es wurde schnell klar, dass die Mehrheit die Empfehlung des IASB-Stabs favorisierte. Obwohl einige Boardmitglieder die Komplexität des Ansatzes konzedierten, glaubten sie, dass dies ein Schritt in Richtung Vereinheitlichung der Handhabung in anderen Branchen sowie ein guter Indikator für die Leistung sei. Einige IASB-Mitglieder äußerten eine Präferenz für den zusammengefassten Margenansatz, der im Entwurf von 2010 enthalten war, und schlugen seine Verwendung vor, falls keine Einigkeit hinsichtlich des Ausweises erdienter Prämien zu erzielen sei.

Aus ähnlichen Gründen wie der IASB stimmte der FASB zu, dass ein Ausweis erdienter Prämien jenem der fälligen Prämien vorzuziehen sei, den die Stabsmitarbeiter des FASB vorschlugen. Der FASB vertrat die Ansicht, dass die erdienten Prämien eher im Einklang mit dem Beschlüssen im Projekt zur Erlöserfassung stünden und ein besseres Maß für das Volumen der Tätigkeit sei. Einige wenige FASB-Mitglieder äußerten ferner eine Präferenz für den zusammengefassten Margenansatz, akzeptierten allerdings, dass damit nicht das Bedürfnis nach Volumeninformationen adressiert werde, die die Branche zu sehen wünsche.

Beide Boards verständigten sich vorläufig auf die Verwendung des Ausweises der erdienten Prämien (IASB: 13 dafür, FASB: fünf dafür). Die Vorsitzende des FASB bat darum, dass die Methode zur Bestimmung der Erlöse nicht vorgeschrieben werden möge.

Die Stabsmitarbeiter der FASB stellten Papier 2B vor, in welchem vorgeschlagen wurde, dass ein Teil der Prämie unter einem Ausweis der erdienten Prämien der Abdeckung von Kosten zugeordnet werden sollte, die nicht für die Begleichung von Schäden anfallen (d.h. zusätzliche Kosten, die ein Versicherer bei der Begleichung eines Portfolios an Versicherungsverträgen zu tragen erwartet). Es wird vorgeschlagen, die zur Abdeckung dieser Kosten zugeordnete Prämie in die Erlöse aus einem Versicherungsvertrag in den Perioden zuzuordnen, in denen erwartet wird, dass die Kosten aus der Schuld der verbleibenden Deckung herausgelöst werden, und die als Aufwand ausgewiesenen Beträge sollten die tatsächlich eingetretenen oder der Schuld hinzugefügten Kosten für eingetretene Schäden der Periode sein.

Nach kurzer Diskussion stimmte der IASB für die Empfehlung, wobei sich 14 Mitglieder mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden erklärten und der FASB dem einstimmig zustimmte.

Der IASB verständigte sich mit der Mehrheit der Stimmen darauf, die zweite Frage aus Papier 2B nicht zu beantworten, in welcher gefragt wurde, ob "in etwaigen begleitenden Anwendungsleitlinien konzediert werden sollte, dass einfachere Verfahren in einigen Umständen Ergebnisse zeitigen, die nicht wesentlich abweichen." Einige IASB-Mitglieder mochten die Verwendung des Terminus "Wesentlichkeit" nicht und sagten, dass dies zu interpretationsbedürftigen Sachverhalten führen könne.

Die Stabsmitarbeiter des IASB stellten sodann Papier 2C vor, in welchem es um den Ausweis von Akquisitionskosten ging. Im Papier wurde darauf hingewiesen, dass FASB und IASB unterschiedliche Schlüsse gezogen hätten und deshalb zwei verschiedene Vorschläge unterbreitet würden. Der Stab des IASB empfahl, dass die Zahlungen, die sich auf Akquisitionskosten bezögen, in der Gesamtergebnisrechnung über den Deckungszeitraum ausgewiesen werden sollten. Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Gewinn aus den Verträgen nicht gegenüber dem ändert, was man nach dem Bausteinansatz ermittelt hat und dass diese Vorschrift dazu gedacht ist, die Schuld aus dem Bausteinansatz auseinanderzunehmen, um Erlöse und Aufwendungen in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen.

Der IASB stimmte der Empfehlung der Stabsmitarbeiter mit einer Mehrheit von 14 Mitgliedern vorläufig zu.

Der FASB schlug vor, dass die Akquisitionskosten als Teil der Versicherungsschuld behandelt werden und als Teil der Marge angesetzt werden sollte; dabei sollte sie entweder eigenständig in der Bilanz oder in der Fortschreibung als Teil der Angaben ausgewiesen werden sollte.

Der FASB verständigte sich darauf, dass die Akquisitionskosten nicht als Vermögenswert angesetzt und stattdessen von der einzigen Marge abgezogen werden sollte. Fünf FASB-Mitglieder sprachen sich dafür aus, die Versicherungsschuld in zwei Zeilen in der Bilanz auszuweisen: eine für die bestmögliche Schätzung und eine von die Marge unter Abzug der Akquisitionskosten.

Abschließend stimmten die Board einstimmig für die Vorschläge ihrer jeweiligen Stäbe, wonach die Akquisitionskosten in der Gesamtergebnisrechnung in einer Art und Weise angesetzt werden sollten, die im Einklang mit der vorgeschlagenen Aufteilung der Restmarge resp. der einzige Marge steht.

 

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