Versicherungsverträge

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Finanzinstrumente mit Überschussbeteiligungen

Auf seiner Sitzung im Februar 2012 bestätigte der IASB den Vorschlag aus dem Standardentwurf, Finanzinstrumente mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen im Anwendungsbereich von IFRS 4 zu belassen, dieses jedoch auf solche zu beschränken, die durch einen Versicherer emittiert wurden. Der FASB hatte demgegenüber vorläufig beschlossen, sie in den Anwendungsbereich seines Standards zu Finanzinstrumenten einzufügen.

Der Zweck der heutigen Sitzung bestand darin, den Formulierungsentwurf in Papier 10A zu verwenden, in welchem es um Versicherungsverträge mit Überschussbeteiligungen ging, und sie auf Finanzinstrumente mit Merkmalen von Überschussbeteiligungen anzupassen. Das wesentliche Gebiet, das im Licht der auf den Entwurf eingegangenen Stellungnahmen sowie der nachfolgend vorläufig gefassten Beschlüsse der Klärung bedarf, ist die Grenze des Vertrags. Der IASB hatte die Grenze eines Vertrags für einen Versicherungsvertrag vorläufig als "den Punkt, zu dem der Vertrag dem Policeninhaber nicht länger substanzielle Rechte gewährt" neu definiert. In Anwendung desselben Kernprinzips auf Finanzinstrumente mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung schlugen die Stabsmitarbeiter Folgendes vor:

Die Grenze des Vertrags bei einem Finanzinstrument mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung ist der Punkt, zu dem der Vertrag dem Vertragsinhaber nicht länger substanzielle Rechte gewährt. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertragsinhaber nicht länger ein vertragliches Recht auf den Nutzenerhalt aus einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung in diesem Vertrag besitzt oder wenn die verlangten Prämien dem Vertragsinhaber substanziell die gleichen Rechte wie denjenigen gewähren, die noch keine Vertragsinhaber sind.

Nachdem Vorschläge zur Klarstellung der vorstehenden Formulierung unterbreitet wurden, den zweiten Satz in zwei Aufzählungspunkte herunterzubrechen, stimmten die IASB-Mitglieder dem Vorschlag einstimmig zu.

Unter Verwendung der Formulierung in IFRS 9:3.1.1 schlugen die Stabsmitarbeiter als zweites vor, ein Finanzinstrument mit einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung "dann und nur dann in seiner Bilanz anzusetzen, wenn es Vertragspartei des Finanzinstruments wird". Die IASB-Mitglieder stellten klar, dass die im Einklang mit der Entscheidung im Nachgang des Entwurfs stünde, Versicherungsverträge ab dem Beginn der Deckung anzusetzen (d.h. mit Vertragsbeginn) statt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsvertrag unterschrieben wird, wie dies im Entwurf vorgeschlagen worden war. Mit dieser Klarstellung genehmigte der IASB die Empfehlung der Stabsmitarbeiter einstimmig.

Der IASB erwog sodann, ob irgendwelche weiteren Änderungen hinsichtlich einer Anpassung an Finanzinstrumente mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen notwendig sind, insbesondere unter Berücksichtigung einer Aufteilung der Restmarge. Die Stabsmitarbeiter schlugen vor, keine weiteren Änderungen vorzunehmen. Insbesondere die vorläufige Entscheidung im Nachgang zum Entwurf bezüglich der erfolgswirksamen Auflösung der Restmarge in einer Art und Weise, die das Muster der erbrachten Dienstleistungen am besten widerspiegelt, sollte in gleicher Weise auch bei Finanzinstrumenten mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen Anwendung finden, ohne dass irgendwelche speziellen Leitlinien vorgesehen werden, wie das noch zuvor im Entwurf vorgeschlagen worden war. Im Rahmen der Erörterung meinten einige IASB-Mitglieder, dass die Leitlinien im Entwurf, in denen die Auflösung der Marge auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts von gemanagten Vermögenswerten geregelt wurde, möglicherweise hinsichtlich die Frage verwirrend seien, wann und wie sie angewendet werden sollten; sie begrüßten entsprechend ihre Abschaffung. In ähnlicher Weise wurde im Papier des Stabs vorgeschlagen, keine Änderungen an den Leitlinien zur Entbündelung vorzunehmen, da die Entbündelung eigenständiger Anlagebausteine und der Ausschluss nicht eigenständiger Anlagebausteine von der Information zum Volumen in gleicher Weise bei Finanzinstrumenten mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen zur Anwendung kommen solle.

Die IASB-Mitglieder stimmten der Untersuchung der Stabsmitarbeiter einstimmig zu.

 

Übergang

Der IASB erörterte vier Papiere, in denen die Übergangsvorschriften sowie die Wechselwirkung mit den Bestimmungen und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 Finanzinstrumente behandelt wurden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für den Abschnitt 'Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen' wird für Geschäftsjahre erwartet, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Allerdings verliehen die Stabsmitarbeiter ihrer Erwartung Ausdruck, dass sie nicht in der Lage sein werden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Fassung von IFRS 4 an jenen von IFRS 9 anzugleichen, was zu der realen Möglichkeit führt, dass Unternehmen zunächst IFRS 9 für ihre Finanzinstrumente anzuwenden hätten und dann später den Versicherungsstandard. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Standards mit dem Ziel entwickelt worden sind, möglichen Bilanzierungsanomalien zu beseitigen, wurde eine Diskussion erforderlich, wie diese Sachverhalte bei Übergang behandelt werden könnten.

 

Erneute Designation und Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte

In Papier 10C führten die Stabsmitarbeiter aus, dass mit IFRS 9 neue Klassifizierungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte eingeführt werden, die ein Unternehmen beim Übergang, bei erstmaliger Anwendung oder beim Erstansatz anzuwenden hätte. Danach kann ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte nur erneut designieren, wenn es zu einer Änderung des Geschäftsmodells kommt. Darüber hinaus gestattet der IASB in IFRS 9 nur dann, finanzielle Vermögenswerte beim Erstansatz oder beim Übergang unwiderruflich als zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis (FVTPL) zu bewerten, wenn dieses Tun eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert. Wenn das Unternehmen später auf IFRS 4 übergeht, könnte die fehlende Möglichkeit, finanzielle Vermögenswerte erneut zu designieren, neue Bilanzierungsanomalien heraufbeschwören. In gleicher Weise mögen zuvor bestehende Bilanzierungsanomalien aufhören zu existieren und so eine FVTPL-Designation nicht länger rechtfertigen. Daher empfahlen die Stabsmitarbeiter, dass ein Versicherer bei Anwendung von IFRS 4 die Leitlinien zur erneuten Klassifizierung in IFRS 9 anzuwenden habe, mit Ausnahme folgender Tatbestände:

  • Die Designation in Frage kommender finanzieller Vermögenswerte als FVTPL zwecks Beseitigung oder bedeutender Verringerung neuer Bilanzierungsanomalien, die durch die erstmalige Anwendung des Standards zu Versicherungsverträgen hervorgerufen werden, wird gestattet;
  • frühere FVTPL-Designationen, bei denen eine Bilanzierungsanomalie infolge der Anwendung von IFRS 4 nicht länger besteht, müssen zurückgenommen werden; und
  • infolge eine früheren Anwendung von IFRS 9 wird die Anwendung oder der Widerruf der (zuvor ausgeübten) FVTOCI-Option für einige oder sämtliche Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, gestattet.

Die Stabsmitarbeiter erinnerten den IASB daran, dass das maßgebliche Element der Schuld bei Verträgen mit Überschussbeteiligungen die Behandlung der Vermögenswerte widerspiegeln würde, auf die es sich bezieht, so dass die Schaffung neuer Bilanzierungsanomalien verhindert wird. Ein Mitglied fragte, ob die Definition eines 'Versicherers' in IFRS 4 irgendein Unternehmen mit irgendeiner Anzahl geschriebener Versicherungsverträge mit der erneuten Designation beglücken und so die Gelegenheit eröffnen würde, die Klassifizierung gemäß IFRS 9 zu überdenken, selbst wenn das Unternehmen nur eine geringe Anzahl solcher Verträge geschrieben hätte. Die Stabsmitarbeiter stimmten einer Änderung der Formulierung zu, um die Anwendung an Unternehmen festzumachen, die den neuen Versicherungsstandard anwenden.

Andere IASB-Mitglieder fragten, ob die Änderung der Klassifizierung gemäß IFRS 9 infolge der Änderung des Geschäftsmodells beim Übergang auf IFRS 4 als erneute Klassifizierung behandelt werden sollte oder ob sie auch rückwirkend angewendet werden dürfe. Die Stabsmitarbeiter bestätigten, dass infolge der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens jedwede Änderung des Geschäftsmodells, die nach der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 eintritt, nach IFRS 9 prospektiv zu bilanzieren wäre. Die IASB-Mitglieder bemerkten, dass der FASB sich vorläufig entschieden habe, Versicherern die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten, zu FVTPL oder FVTOCI zu gestatten, als sei IFRS 9 zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten, zu dem der Versicherungsstandard angewendet werde. Nach diesem Ansatz wären Versicherer also in der Lage, die Klassifizierungskriterien des Finanzinstrumentestandards so anzuwenden, als erfolge sie zum ersten Mal - statt der Kriterien für die erneute Klassifizierung, wie dies durch den IASB vorgeschlagen werde. Auch wenn die IASB-Mitglieder diesen Unterschied konzedierten, genehmigten sie die Empfehlung der Stabsmitarbeiter einstimmig.

 

Untergeordnete Sachverhalte

Der IASB wandte sich sodann der Behandlung von Änderungen bei den zukünftigen Zahlungsströmen sowie Anpassungen aufgrund von Erfahrungen bei der Bestimmung der Restmarge zum Zeitpunkt des Übergangs zu (Papier 10D). Auf der Sitzung im vergangenen September hatte sich der IASB auf eine rückwirkende Anpassung der Restmarge zum Zeitpunkt des Übergangs verständigt, während er zuvor überein gekommen war, die Restmarge prospektiv um Änderungen bei den zukünftig erwarteten Zahlungsströmen freizugeben. Die Stabsmitarbeiter konzedierten, dass es für Versicherer zu schwierig sei, eine rückwirkende Schätzung von Anpassungen aufgrund von Erfahrungen und von Änderungen bei den erwarteten Zahlungsströmen für jede der Vorperioden durchzuführen und schlugen stattdessen vor, dass Versicherer in den Genuss 'nachträglich besserer Erkenntnis' kommen sollten 'in der Annahme, dass sämtliche Schätzungsänderungen bei den Zahlungsströmen zwischen dem Erstansatz und dem Beginn der frühesten dargestellten Periodebeim Erstansatz bereits bekannt gewesen wären’.

Der IASB stimmte zu, dass diese eine Praxiserleichterung sei. Ein Mitglied bat darum, die Leitlinien zu beseitigen, in welchen vorgeschlagen wird, dass das Unternehmen bei Nichtvorliegen der verfügbaren Informationen die Restmarge unter Bezugnahme auf die Eigenkapitalrendite schätzen könne; er sagte, dass dies kein sachgerechtes stellvertretendes Maß sei. Dies wurde vom Stab zur Kenntnis genommen. Der IASB genehmigte die Empfehlung der Stabsmitarbeiter einstimmig.

Mit Blick auf die erstmalige Anwendung von IFRS 4 schlugen die Stabsmitarbeiter vor, dass dieselben Übergangsbestimmungen auch für erstmalige IFRS-Anwender gelten sollten. Der IASB genehmigte die Empfehlung der Stabsmitarbeiter einstimmig.

Schließlich erwog der IASB, ob die Leitlinien zur erneuten Designation für von einem Versicherer gehaltene Renditeimmobilien und Sachanlagen erforderlich sind. IAS 40 und IAS 16 sehen ein Wahlrecht vor, solche Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode über die Anwendung von IAS 8 zwischen einer Anschaffungskosten- und einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu wechseln, falls eine derartige Änderung die Zuverlässigkeit und Relevanz des Abschlusses erhöht. Deshalb schlug der Stab vor, dass keine zusätzlichen Leitlinien formuliert werden sollten. Ein Mitglied unterbreitete den Vorschlag, zu untersuchen, ob eine 'OCI-artige' Lösung für Renditeimmobilien, die an Veränderungen des Abzinsungssatzes anknüpfen, gefunden werden könne; es wurde allerdings konzediert, dass Renditeimmobilien üblicherweise keinen bedeutenden Anteil an der Bilanzsumme von Versicherern ausmachen und dass IAS 40 ein Konzept der Beseitigung von Anomalien fehle. Der Board genehmigte die Empfehlung der Stabsmitarbeiter einstimmig.

 

Übergang – Zeitpunkt des Inkrafttretens, Vergleichsabschlüsse und vorzeitige Anwendung

Dies war vermutlich der am meisten erwartete Teil der Sitzung, bei dem eine Indikation zum zukünftigen Zeitpunkt des Inkrafttretens gegeben werden könnte, um die derzeitige Unsicherheit auf Seiten der Versicherer hinsichtlich des Zeitplans zu adressieren. Die Stabsmitarbeiter deuteten an, dass sie nicht erwarteten, den endgültigen Standard vor 2014 zu veröffentlichen. Üblicherweise räumt der IASB mindestens 18 Monate zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung des Standards und dem verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens ein, um Unternehmen den Übergang zu ermöglichen. In Anbetracht der Komplexität des vorgeschlagenen Versicherungsmodells sowie des Ausmaßes an Jahren und erforderlichen Nachforschungen gelangten die Stabsmitarbeiter allerdings zu der Ansicht, dass 18 Monate nicht ausreichen würden. Einige derer, die Stellung zum Standardentwurf genommen hatten (überwiegend aus Rechtskreisen, die bereits mit aktualisierten Schätzungen und Annahmen arbeiten), sagten, dass zwei bis drei Jahre machbar scheinen, während Andere um einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zwischen der Herausgabe des Standards und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens baten. Die Stabsmitarbeiter führten sodann die Ergebnisse der globalen IFRS-Umfrage zu Versicherungen von Deloitte an (Deloitte Global IFRS Insurance Survey), die im Auftrag von Deloitte von der Economist Intelligence Unit durchgeführt worden ist. Die Umfrage unter mehr als 200 leitenden Angestellten aus dem Finanzbereich von Versicherungsunternehmen aus verschiedenen Ländern der Welt zeigte, dass mehr als die Hälfte der Antwortenden erwartete, drei Jahre für den Übergang auf den neuen Standard nach dessen Veröffentlichung zu benötigen; weitere 21% schätzten, dass sie vier Jahre benötigten.

Aufgrund all dieser Informationen empfahl der Stab einen Zeitraum von mindestens drei vollen Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des endgültigen Stnadards und seines verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dies würde den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 2017 verschieben - frühestens. Allerdings konzedierten die Stabsmitarbeiter, dass sie sogar 2018 bevorzugen würden.

Der Stab empfahl zudem, dass Unternehmen, die den Standard zum verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens anwenden, ihre Vergleichszahlen anzupassen hätten und dass eine vorzeitige Anwendung des Standards gestattet sein sollte. In Papier 10E, das dieser Sitzung zugrundelag, schlug der Stab vor, die Anpassung von Vergleichszahlen bei einer vorzeitigen Anwendung nicht vorzuschreiben, weil die Anpassung infolge des Versicherungsstandards ohne eine vorzeitige Anwendung von IFRS 9 nicht zu vergleichbaren Ergebnissen führen würde.

Im Nachgang zur Herausgabe des Papiers änderten sie aufgrund informell eingeholter, gezielter Rückmeldungen allerdings ihre Empfehlung; diese überzeugten sie davon, dass eine Anpassung der Vergleichszahlen für Zwecke von IFRS 4 mit finanziellen Vermögenswerten, die noch nach IAS 39 bilanziert werden, immer noch aussagekräftige Informationen und vergleichbare Abschlüsse hervorbringe. Daher empfahlen die Stabsmitarbeiter, dass in IFRS 4 stets eine Anpassung der Vergleichszahlen vorgeschrieben werden sollte, auch im Fall einer vorzeitigen Anwendung.

Die Diskussion des IASB zur Empfehlung der Stabs war wie erwartet heftig, wobei viele ihr Bedauern darüber äußerten, dass IFRS 9 und IFRS 4 nicht abgestimmt werden können. Viele IASB-Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden wollten eine Anwendung von IFRS 3 so schnell wie möglich und wollten sich selbst nicht durch eine Formulierung 'mindestens drei Jahre' einschränke. Stattdessen bevorzugten sie eine weichere Formulierung, in der angedeutet wird, dass man ein bedeutendes Maß an Zeit für den Übergang einräumen wolle und dass dieser Zeitraum ungefähr drei Jahre lang wäre (obgleich einige meinten, dass zwei Jahre auch ausreichten). Ein Mitglied widersetzte sich der mangelnden Angleichung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 und der frühzeitigen Anwendung, weil die Möglichkeit zur vorzeitigen Anwendung Druck auf jene Unternehmen ausüben würde, die sich zum Abwarten bis zum verpflichtenden Zeitpunkt entschlössen, indem der Markt schlussfolgern würde, dass sie 'etwas zu verstecken' hätten, wenn sie tatsächlich legitime Systemprobleme hätten. Daneben würde eine vorzeitige Anwendung Einiger die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zwischen den Unternehmen bis zum Erreichen des verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens verringern. Andere konterten mit der Aussage, dass es derzeit auch keine derartige Vergleichbarkeit rund um die Welt gebe und diese Bedenken deshalb schwerlich zu unterstützen seien. Der Vorsitzende meinte, dass die Fähigkeit zur Anwendung der Neufassung von IFRS 4 angesichts des Drucks von Seiten der Anleger und Ihresgleichen so schnell wie möglich für Ersteller von überragender Bedeutung sei, selbst wenn dies mit einer verringerten Vergleichbarkeit einherginge.

Der IASB stimmte mit 12 zu zwei Stimmen für die Empfehlung der Stabsmitarbeiter (einschließlich der Vorschrift, die Vergleichszahlen stets anzupassen), vorbehaltlich einer Änderung der Formulierung von ‘mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung’ in “ungefähr drei Jahre” oder eine vergleichbare Formulierung, um dem IASB zu gestatten, die neue Fassung von IFRS 4 angesichts all der Umstände, die in dem Papier des Stabs angeführt wurden, so schnell wie möglich in Kraft zu setzen.

 

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