Versicherungsverträge — Unterrichtseinheit

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Ausweis von Versicherungsverträgen in der Gesamtergebnisrechnung

Drei Papiere wurden auf dieser Sitzung behandelt, es wurden aber keine Entscheidungen getroffen.

In Papier 2A werden Ausweisvarianten verglichen, was den größten Teil der Zeit durch die Stabsmitarbeiter des IASB einnahm. IASB und FASB hatten in vorangegangenen Sitzungen vorläufig entschieden, dass Versicherer Prämien, Schäden und Nutzen der jeweiligen Periode in der Gesamtergebnisrechnung ausweisen sollten. In Papier 2A wurden die IASB-Mitglieder dazu unterrichtet, welche Maßzahlen an Prämien und Schäden/Nutzen für Verträge ausgewiesen werden sollten, die unter Anwendung des Bausteinansatzes bilanziert werden. Die Stabsmitarbeiter erwogen die verschiedenen Ausweisalternativen, die von IASB und FASB im Rahmen ihrer Unterrichtseinheit im Juni 2012 berücksichtigt worden waren: den Ausweis der zusammengefassten Marge aus dem Standardentwurf von 2010, den Ausweis der erdienten Prämien, den Ausweis der geschriebenen Prämien und den Ausweis der fälligen Prämien. Der Stab konzedierte, dass jede der dargestellten Methoden Vor- und Nachteile aufweise, er aber in der Abwägung plane, den Ausweis der erdienten Prämien zu empfehlen, bei dem die Prämien auf die Perioden im Verhältnis von Deckungswert und etwaigen anderen Dienstleistungen aufgeteilt würden, die der Verischerer in der Periode erbracht hat, und die Schäden als Aufwand in jener Periode gezeigt würden, in denen sie auftreten.

Im Rahmen der Sitzung gab es keine Unterstützung für die Ausweismethode der geschriebenen Prämien. Einige IASB-Mitglieder meinten, dass der Ansatz der erdienten Prämien die Kriterien aus dem Standard zur Erlöserfassung am ehesten treffe. Einige Mitglieder fragte, ob diese Methode als Kostenzuschlagsansatz angesehen werden könnte, der nach den Leitlinien zur Erlöserfassung nur in bestimmten Umständen zur Anwendung kommen dürfe. Es wurde ferner angemerkt, dass dieser Ansatz die Auswirkungen etwaiger Anpassungen aufgrund von Erfahrungen nicht berücksichtige. Andere Mitglieder meinten, dass die Methode der erdienten Prämien komplex sei und der Nutzen aus der Anwendung einer derartigen Methode für die Nutzer gegen die Kosten abgewogen werden müsste, die zur Erstellung erforderlich sind. Einige Mitglieder waren zudem dafür, lediglich den Ansatz der zusammengefassten Marge beizubehalten; sie waren nicht der Ansicht, dass die Methode der erdienten Prämien Abschlussnutzern irgendwelchen zusätzlichen Nutzen bringe. Die Vorschrift, Anlagekomponenten aus Prämien und Schäden auszuklammern (die Zerlegungsvorschrift) erzielte überaus große Unterstützung von Seiten des IASB.

Im Zuge der Erörterung der Methode der fälligen Prämien meinten einige Boardmitglieder, dass sich diese Methode nicht mit den Prinzipien aus dem Standard zur Erlöserfassung in Einklang bringen lasse. Einige Mitglieder meinten, dass dieser Ansatz derzeit von einigen Versicherern verwendet werde und er weniger komplex als der Ansatz der erdienten Prämien sei. Sie beobachteten, dass das Endergebnis sich in den meisten Fällen nicht bedeutend von dem der Methode der erdienten Prämien unterscheide.

Insgesamt erhielt die Empfehlung des Stabs gemischte Reaktionen von Seiten des IASB, wobei Verfeinerungen an der Empfehlung des Stabs vorgeschlagen wurden.

Das Papier 2B mit dem Titel “Ausweis von Kosten der Erfüllung, die nichts mit Schäden zu tun haben” wurde in der Sitzung nur kurz angerissen, wobei die Stabsmitarbeiter Folgendes im Ausweisschema der erdienten Prämien empfahlen:

  • Ein Teil der Prämien sollte zur Deckung den Kosten zugewiesen werden, die zur Erfüllung von nicht im Zusammenhang mit Schäden anfallen.
  • Die zur Deckung der Kosten, die zu Erfüllung von nicht im Zusammenhang mit Schäden anfallen, zugewiesenen Prämien sollten Teil der Erlöse aus Verischerungsverträgen in jenen Perioden sein, in denen die Herauslösung der Kosten aus der Schuld für die verbleibende Deckung erwartet wird.
  • Der als Aufwand ausgewiesenen Beträge sollten die tatsächlich angefallenen und der Schuld für während der Periode eingetreten Schäden hinzugefügten Kosten sein.

Die Stabsmitarbeiter konzedierten, dass die Anwendungsleitlinien eine Erläuterung enthalten sollten, dass ein Versicherer unter bestimmten Umständen einfachere Methoden anwenden könne, die Ergebnisse hervorbringen, welche sich nicht wesentlich unterscheiden. Einige Mitglieder meinten, dass der Ausdruck "nicht im Zusammenhang mit Schäden anfallend" für Nutzer verwirrend sein könne und für diese Kostenart eine bessere Beschreibung gefunden werden sollte; ansonsten waren die meisten Mitglieder für die Empfehlungen des Stabs, auch wenn nicht darüber abgestimmt wurde.

In den abschließenden Minuten dieser Sitzung wurde auch Papier 2C “Ausweis von Erwerbskosten” kurz behandelt. Die Mitglieder untersützten den Ansatz von Zahlungen im Zusammenhang mit Erwerbskosten in der Gesamtergebnisrechnung über den Deckungszeitraum.

Über keines der Papiere wurde abgestimmt.

 

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