Finanzinstrumente: Begrenzte erneute Erwägung von IFRS 9 (Phase 1: Klassifizierung und Bewertung)

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Beurteilung des Geschäftsmodells

Bei der Beurteilung des Geschäftsmodells nach IFRS 9 darf ein finanzieller Vermögenswert als zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten klassifiziert werden, wenn der Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Ziel das Halten von Vermögenswerten zwecks Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme ist; die Kategorie "zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis" stellt dabei die Restkategorie für Finanzinstrumente dar. Das Konzept des 'Haltens zum Zwecke der Vereinnahmung' hängt nicht von der Verwendungsabsicht der Geschäftsleitung für ein bestimmtes Finanzinstrument ab, sondern von dem übergeordneten Geschäftsmodell, das von den leitenden Führungskräften eines Unternehmens bestimmt wird. Der IASB gestattet in IFRS 9 Verkäufe finanzieller Vermögenswerte, die als 'zwecks Vereinnahmung gehalten' klassifiziert wurden, wenn der Vermögenswert die Anlagepolitik nicht länger erfüllt (z.B. infolge von Bonitätsverschlechterungen), ein Versicherer sein Anlageportfolio infolge Durationsänderungen anpasst oder zwecks Finanzierung von Investitionsausgaben; dabei muss das Unternehmen aber erwägen, ob derartige Verkäufe im Einklang mit dem Ziel der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme stehen.

Beim vorläufigen Ansatz des FASB sähe das Geschäftsmodell für Vermögenswerte, die als zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten klassifiziert werden sollen, so aus, dass ein Unternehmen das Instrument im Wege von Darlehens- oder Kundenfinanzierungstätigkeiten steuert. Darlehens- oder Kundenfinanzierungstätigkeiten beinhalten finanzielle Vermögenswerte, die gehalten werden, um eine Rendite auf die ursprüngliche Verauslagung von Barmitteln über die Rückzahlung von Zins und Tilgung über die tatsächliche Laufzeit des Instruments zu erzielen. Die wesentlichen Komponenten von Darlehens- oder Kundenfinanzierungstätigkeiten beinhalten die Vereinnahmung im Wesentlichen aller vertraglichen Zahlungsströme sowie die Fähigkeit der Steuerung des Kreditrisiko durch Vereinbarung einer jeglichen möglichen Anpassung der vertraglichen Zahlungen mit der Gegenpartei für den Fall eines möglichen Kreditausfalls.

Beim Geschäftsmodellansatz des FASB wäre die Kategorie der zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewertenden Instrumente auf kreditähnliche Instrumente beschränkt, wohingegen sich beim Geschäftsmodell des IASB sowohl Kredite als auch schuldrechtliche Wertpapiere für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren könnten (unter der Annahme, dass die Tests auf vertragliche Zahlungen erfüllt sind). Um eine Vereinheitlichung ihrer jeweiligen Ansätze zu erreichen, erwogen die Board drei mögliche Alternativen.

Die erste Alternative steht im Einklang mit dem Ansatz nach IFRS 9 und fokussiert auf das Ziel des Haltens zum Zwecke der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme. Ein Unternehmen hätte vorab zukünftig erwartete Verkaufstätigkeiten zu erwägen, um festzustellen, ob Vermögenswerte zum Zwecke der Vereinnahmung gehalten werden. Diese Alternative würde die bestehenden Leitlinien in IFRS 9 hinsichtlich der Frage, wann Verkäufe im Einklang mit einem Geschäftsmodell des 'Haltens zum Zwecke der Vereinnahmung' stehen, ergänzen, indem die 'Häufigkeit' derartiger Verkäufe erläutert würde.

Die zweite Alternative hat ebenfalls die primäre Zielsetzung des Haltens zwecks Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme, enthielte aber relevante Faktoren, die ein Unternehmen bei der Beurteilung zu erwägen hätte. Zu den Erwägungen bei diesem Ansatz gehörten (1) die primäre Risikoposition/das primäre Risiko, das das Unternehmen steuert und wie dies geschieht; (2) wie es erwartet, die vertraglichen Zahlungsströme zu realisieren; (3) speziell festgelegte Indikatoren (wie die Laufzeit des Instruments, die jederzeitige Bestimmbarkeit des beizulegenden Zeitwerts oder Liquidität sowie die Vergütung der Geschäftsleitung); und (4) das Wesen der Verkäufe.

Die dritte Alternative ist dem vorläufigen Modell des FASB ähnlich und fokussiert auf Instrumente, die im Wege von Darlehens- oder Kundenfinanzierungstätigkeiten geschaffen werden. Bei diesem Ansatz geht es nicht darum, wie ein Unternehmen erwartet, die vertraglichen Zahlungsströme zu realisieren, sondern vielmehr um die verwendete Geschäftstätigkeit bei Erwerb und Steuerung dieser finanziellen Vermögenswerte. Das bei diesem Ansatz primär zu untersuchende Risiko ist das Kreditrisiko, da derartigen Unternehmen zugestanden wäre, das Kreditrisiko auf dem Verhandlungsweg mit der Gegenpartei zu steuern; Verkäufe infolge der Steuerung des Kreditrisikos stünden im Einklang mit dem Geschäftsmodell, das eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mit sich bringt.  Allerdings stünden anderweitige Verkäufe wie die Austarierung eines Portfolios zur Steuerung der Liquidität oder Zinsrisikopositionen nicht im Einklang mit diesem Geschäftsmodell.

Ein IASB-Mitglied eröffnete die Diskussion mit der Bemerkung, dass er keinen der vorgeschlagenen Ansätze unterstütze und stattdessen bevorzuge, mit einer Zielsetzung zu beginnen, auf die sich beide Boards verständigen könnten, statt sich mit den Feinheiten der speziellen Ansätze zu befassen.

Ein FASB-Mitglied meinte, dass die beiden Alternativen eins und zwei auf Wertrealisierungskonzepte konzentrierten, die derzeit in den Rechnungslegungsgrundsätzen bestünden und zu Praxisproblemen rund um Folgeverkäufe und Straferwägungen geführt hätten. Er brachte seine Unterstützung für den Ansatz in Alternative drei an, schlug auf eine Offenheit hinsichtlich der speziell verwendeten Formulierung vor. Ein anderes FASB-Mitglied brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass Alternative drei einen besseren Weg darstelle, die Geschäftsstrategie zu kommunizieren; er hatte Bedenken hinsichtlich der Ansätze eins und zwei, weil sie auf die Wertrealisierung des einzelnen Instruments fokussierten, wohingegen Alternative drei eine Sichtweise auf Portfolioebene zuließe.

Die Vorsitzende des FASB führte ihre Sicht aus, wonach die Alternativen de facto ziemlich ähnlich seien, sie aber aufgrund einer zu starken Konzentration auf die Formulierungen verstehen könne, warum die Wahrnehmung bestünde, dass es größere Unterschiede gebe. Sie schlug vor, dass man Alternative eins durch Hinzufügung verbessern könnte, 'warum' bestimmte Verkäufe zulässig sein sollten; bspw. könnten Verkäufe aufgrund von Änderungen im steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelwerk als zulässige Begründungen für einen Verkauf angeführt werden, statt eine Mengenbegründung zu verwenden.

Mehrere IASB-Mitglieder brachten ihre Präferenz für Alternativ eins zum Ausdruck. Einige meinten, sie könnte Alternative zwei nicht unterstützen, weil sie zu regelbasiert sei, während andere meinten, sie könnten diesen Ansatz unterstützen.

Die Vorsitzende des FASB meinte, dass Einigkeit hinsichtlich der Frage zu bestehen scheine, dass Verkäufe aus Gründen der Steuerung des Kreditrisikos zulässig sein sollten und dass man u.U. Alternative eins um zusätzliche Leitlinien ergänzen könne.

Die Boards entschieden vorläufig, dass sich finanzielle Vermögenswerte für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren würden, wenn die Vermögenswerte im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten würden, dessen Ziel das Halten der Vermögenswerte zum Zwecke der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme sei. Die Board beschlossen ferner vorläufig, zusätzliche Umsetzungsleitlinien zu den Arten an Geschäftstätigkeiten und zu Häufigkeit und Wesen der Verkäufe aufzunehmen, die sich (nicht) für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren würden.

 

Zerlegung von Finanzinstrumenten

In IFRS 9 wird die Zerlegung finanzieller Vermögenswerte nicht zugelassen, die Klassifizeirungs- und Bewertungsleitlinien aus IAS 39 für finanzielle Verbindlichkeiten jedoch beibehalten, welche die Möglichkeit beinhalteten, finanzielle Verbindlichkeiten zu zerlegen. Der IASB hatte allerdings den Ansatz von finanziellen Vermögenswerten, für die die Fair-Value-Option ausgeübt wurde, dergestalt geändert, dass Änderungen des eigenen Kreditrisikos im sonstigen Gesamtergebnis statt im Periodenergebnis zu erfassen sind.

In den ursprünglichen Vorschlägen des FASB zu Finanzinstrumenten wurde die Zerlegung weder für finanzielle Vermögenswerte noch für finanzielle Verbindlichkeiten erlaubt. In den Rückmeldungen der Adressaten auf die Vorschläge wurde allerdings die Beibehaltung der Möglichkeit erbeten, eingebettete Derivate aus strukturierten Produkten abzuspalten. Der FASB war der Ansicht, dass ein Einräumung eines asymmetrischen Bilanzierung für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten die Komplexität erhöhen würden und hatte deshalb vorläufig entschieden, eine Zerlegung sowohl finanzieller Vermögenswerte als auch finanzieller Verbindlichkeiten vorzuschreiben.

Im Rahmen dieser Sitzung erörterten die Boards, wie man die Unterschiede in den jeweiligen Sichtweisen zur Zerlegung überbrücken könne. Die Stabsmitarbeiter stellten den Boards drei möglichen Alternativen vor.

Der ersten Alternative zufolge wäre eine Zerlegung weder finanzieller Vermögenswerte noch finanzieller Verbindlichkeiten zulässig; stattdessen würde die Klassifizierung des gesamten Instruments vorgeschrieben. Diese Alternative könnte dazu führen, dass zusätzliche finanzielle Verbindlichkeiten als 'zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis' klassifiziert würde und deshalb die Erwägung des 'eigenen Kreditrisikos' noch einmal überdacht werden müsste (für den IASB im Wege einer Ausdehnung der Erfassung im sonstigen Gesamtergebnis über die Instrumente hinaus, für die die Fair-Value-Option ausgeübt wurde, und für den FASB als Erwägung einer Erfassung des eigenen Kreditrisikos im sonstigen Gesamtergebnis). Weil die Ansätze beider Boards die Zerlegung finanzieller Verbindlichkeiten beinhalten und es gegenwärtig keine Leitlinien zum Test auf vertragliche Zahlungsströme gebee, müsste dies zudem erneut erwogen werden.

Die zweite Alternative würde eine Zerlegung finanzieller Vermögenswerte verbieten, eine Zerlegung finanzieller Verbindlichkeiten hingegen vorschreiben, wobei die Methodologie einer Zerlegung auf Grundlage 'eng verbunden' zur Anwendung käme. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ansatz in IFRS 9 und mit der vorläufigen Entscheidung des FASB für finanzielle Verbindlichkeiten, wäre aber die Zerlegungsregel für finanzielle Vermögenswerte abschaffen. Diese Alternative würde aber zu einer asymmetrischen Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten führen.

Die dritte Alternative sähe eine symmetrische Bilanzierung vor, wobei die Methodologie einer Zerlegung auf Grundlage von 'Zins und Tilgung' sowohl für finanzielle Vermögenswerte als auch für finanzielle Verbindlichkeiten zur Anwendung käme. Eine Zerlegung auf Grundlage von 'Zins und Tilgung' würde einen prinzipienbasierten Ansatz darstellen und die bestehende regelbasierte Zerlegungsmethodologie auf Grundlage des 'eng verbunden' ersetzen; das würde auch zu einer Beseitigung der bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP im Hinblick auf das 'eng verbunden'-Kriterium führen. Allerdings würde die Entwicklung eines Zerlegungsmodells auf Grundlage von 'Zins und Tilgung' die Schaffung neuer Anwendungsleitlinien bedingen.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen den Boards die erste Alternative zu verfolgen und weder die Zerlegung von finanziellen Vermögenswerten noch von Verbindlichkeiten zuzulassen.

Eines des IASB-Mitglieder meinte, dass er nicht einen Ansatz unterstützen würde, bei dem der Beschluss in IFRS 9, wonach finanzielle Verbindlichkeiten zerlegt werden dürften, zu ändern; er führte an, dass die Zerlegungskonzepte in anderen Teilen der Bilanzierungsliteratur weiterhin fortbestünden, bspw. in der Erlöserfassung, der Leasingbilanzierung, bei Versicherungen etc. Er meinte, dass seine Präferenz in der dritten Alternative bestünde. Ein anderes IASB-Mitglied meinte ebenfalls, dass er den Vorschlag der Stabsmitarbeiter nicht unterstützen könne, weil der IASB in IFRS 9 beschlossen habe, dass die Bilanzierung von Verbindlichkeiten nicht gestört sei, bis auf das Thema eigenes Kreditrisikos, das man nachfolgend gelöst habe. Er würde eine symmetrische Behandlung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bevorzugen und deshalb ebenfalls die dritte Alternative unterstützen. Der stellvertretende Vorsitzende des IASB sagte, dass er ebenfalls ganz klar der Auffassung zustimme, dass der IASB nicht zurückblicken und die Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten ändern solle. Er meinte, dass er aus Symmetriegründen einer Erörterung aufgeschlossen sei, wonach man die Zerlegung für finanzielle Vermögenswerte zulasse.

Ein IASB-Mitglied meinte, dass er die Zerlegung finanzieller Verbindlichkeiten als ein Thema ansehe, das losgelöst von finanziellen Vermögenswerten sei; er fühle sich deshalb wohl damit, keine Symmetrie zu haben. Ein anderes IASB-Mitglied meinte, er hätte mit der fehlenden Symmetrie zu kämpfen gehabt, als IFRS 9 ursprünglich herausgegeben wurde, habe diese Bedenken mittlerweile aber nicht mehr und unterstütze daher die zweite Alternative.

Ein FASB-Mitglied sagte, er unterstütze die Empfehlung der Stabsmitarbeiter, weder eine Zerlegung finanzieller Vermögenswerte noch finanzieller Verbindlichkeiten zuzulassen. Er meinte, dass man bereits für die dem Finanzinstrumenteprojekt innewohnende Komplexität kritisiert worden sei und dass eine Zulassung der Zerlegung diese Komplexität nur noch erhöhe. Ein anderes FASB-Mitglied fragte, welche Angaben erwogen würden, um Abschlussnutzern dabei zu helfen, zerlegte Instrumente wieder zusammenzufügen; er meinte, er glaube nicht, dass die Zerlegung Nutzern irgendwelche relevanten Informationen an die Hand gebe. Ein anderes IASB-Mitglied stimmte zu, dass Nutzer sehr wenig von einer Zerlegung haben und brachte seine Präferenz für die erste Alternative zum Ausdruck.

Die Boards entschieden vorläufig, eine Zerlegung finanzieller Vermögenswerte nicht zuzulassen, die Zerlegung finanzieller Verbindlichkeiten dagegen auf Grundlage des 'eng verbunden'-Kriteriums vorzuschreiben, der derzeit sowohl in den IFRS wie unter US-GAAP existiert.

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