Finanzinstrumente: Wertminderungen

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Klarstellung der Zielsetzung der Bewertung

Die Boards überprüften ihre bisherigen Erörterungen zur Zielsetzung der Bewertung bei einem Modell erwarteter Verluste, da die Stabsmitarbeiter Fragen und Bedenken von den Adressaten zurückgemeldet bekommen haben. Insbesondere eörterten die Boards die Zielsetzung erwarteter Kreditverluste und der Risikovorsorge in Portfolio eins.

Zielsetzung erwarteter Kreditverluste

Die Boards hatten bislang vorläufig beschlossen, dass:

  • die Bemessung erwarteter Verluste Ausfälle bei Zahlungsströmen (sowohl Zins als auch Tilgung) auf diskontierter Grundlage widerspiegeln sollte;
  • ein Unternehmen zur Schätzung erwarteter Verluste alle vernünftigen und stützbaren Informationen (vergangene, gegenwärtige und vorhergesagte) berücksichtigen sollte;
  • erwartete Verluste mit dem Ziel eines Erwartungswerts geschätzt werden sollten, bei dem mögliche Ausprägungen (oder eine repräsentative Stichprobe möglicher Ausprägungen) identifiziert, die Wahrscheinlichkeit einer jeden Ausprägung geschätzt und ein wahrscheinlichkeitsgewichteter Durchschnitt berechnet werden. Die Boards konzedierten, dass andere sachgerechte Methode als vernünftiges Vorgehen verwendet werden können, um das Ziel eines Erwartungswerts zu erreichen. Ein Beispiel für eine zutreffende Methode wäre eine Ausfallratenmethodik und die Verwendung von Daten für Ausfallwahrscheinlichkeiten, bedingte Verluste bei Ausfall und die Risikoposition bei Ausfall. Bei der Durchführung dieser Berechnung darf ein Unternehmen bekannte Beobachtungen und Möglichkeiten nicht ignorieren.

Dessen ungeachtet bringen Adressaten weiterhin Bedenken hinsichtlich des Ausdrucks 'Erwartungswert' vor, weil sie das Gefühl haben, dass dieser die Verwendung komplexer statistischer Ansätze erfordere. Die Stabsmitarbeiter glauben, dass die Absicht der Boards bei der Verwendung des Ausdrucks 'Erwartungswert' klargestellt werden könnte, indem man sagt, dass "eine Schätzung erwarteter Kreditverluste sollte Folgendes widerspiegeln: (1) Alle vernünftigen und stützbaren Informationen, die bei der Durchführung der zukunftsgerichteten Schätzung als relevant angesehen werden; (2) eine Bandbreite möglicher Ausprägungen, in denen die Wahrscheinlichkeit und die Plausibilität dieser Ausprägungen berücksichtigt wird (d.h., dass sie nicht lediglich eine Schätzung der 'wahrscheinlichsten Ausprägung' ist); sowie (3) den Zeitwert des Geldes."

Ein IASB-Mitglied sagte, er unterstütze die Klarstellung der Stabsmitarbeiter, frage sich jedoch, ob diese eine Bemessungszielsetzung oder lediglich Leitlinien zur Erreichung dieser Zielsetzung seien. Ein anderes IASB-Mitglied brachte Bedenken hinsichtlich der Beschreibung 'alle vernünftigen und stützbaren Informationen, die als relevant angesehen werden’ vor; er sagte, dass er das Gefühl habe, man würde versuchen, ähnliche Konzepte mehrfach zu beschreiben, was Verwirrungen bei der Übersetzung des Standards in andere Sprachen auslösen könne. Ein anderes IASB-Mitglied stimmten diese Bedenken zu. Wieder ein anderes IASB-Mitglied fragte, ob die Formulierung im Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zur Beschreibung der zu berücksichtigenden Informationen genutzt werden könnte. Der Stab meinte, dass es vergleichbare Formulierungen bereits in IAS 36 gebe.

Die Boards beschlossen vorläufig, dass die Zielsetzung der Bemessung erwarteter Kreditverluste sämtliche vernünftigen und stützbaren Informationen, die bei der Durchführung der zukunftsgerichteten Schätzung als relevant angesehen werden, eine Bandbreite möglicher Ausprägungen, in denen die Wahrscheinlichkeit und die Plausibilität dieser Ausprägungen berücksichtigt wird (d.h., dass sie nicht lediglich eine Schätzung der 'wahrscheinlichsten Ausprägung' ist) sowie den Zeitwert des Geldes widerspiegeln solle.

Zielsetzung der Risikovorsorge für Portfolio eins

Im Rahmen der gemeinsamen Boardsitzung im Dezember 2011 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass die Zielsetzung von und Bemessung in Portfolio eins darin bestünde, die erwarteten Verluste von 12 Monaten zu erfassen. Diese erwarteten Verluste beinhalten nicht nur die Zahlungsausfälle über die nächsten 12 Monate, sondern auch die über die Laufzeit erwarteten Verluste jenes Teils der finanziellen Vermögenswerte, bei denen ein Verlustereignis über die nächsten 12 Monate erwartet wird. Seitdem die Boards allerdings dies Entscheidung getroffen haben, gingen bei den Stabsmitarbeitern unzählige Fragen sowohl hinsichtlich der Zielsetzung der Vorsorge von Portfolio eins als auch der Frage ein, wie diese berechnet werden soll.

Dementsprechend legten die Stabsmitarbeiter den Boards drei mögliche Ansätze vor, wie man die mit der Bemessung von Portfolio eins verbundene Zielsetzung artikulieren könne.

Beim ersten Ansatz würde die Zielsetzung als "erwartete Verluste für den Teil der finanziellen Vermögenswerte, bei denen ein Verlustereignis über die nächsten 12 Monate erwartet wird" beschrieben. Bei diesem Ansatz würde zunächst der Portfolioteil identifiziert werden, für den in den nächsten 12 Monate ein Ausfall erwartet wird; dann würden die erwarteten Kreditverluste bemessen, die sich letztlich infolge dieser auftretenden Verlustereignisse realisieren werden. Unter diesem Ansatz würde ein 'Verlustereignis' allerdings nicht definiert werden, so dass Unternehmen Ereignisse wie die Übertragung aus Portfolio eins, Zahlungsausfälle, die Erreichnung einer bestimmten Anzahl an überfälligen Tagen oder den nach einem aufsichtsrechtlichen Rahmenwerk festgelegten Ausfall heranziehen können.

Beim zweiten Ansatz wird die Zielsetzung schlicht als "die erwarteten Kreditverluste über 12 Monate" beschrieben. Dieser Ansatz würde Anwendungsleitlinien beinhalten, in denen Beispiele zulässiger Techniken für die Bemessung von erwarteten Kreditverlusten über 12 Monate veranschaulicht werden, wie bspw. der Ansatz einer 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit oder ein Ansatz einer jährlichen Ausfallrate.

Im dritten Ansatz wird die Zielsetzung als "erwartete Verluste für jene finanziellen Vermögenswerte, bei denen ein Verlustereignis über die nächsten 12 Monate erwartet wird" umschrieben. Bei diesem Ansatz konzentriert man sich auf die Bemessung aller Zahlungsausfälle, die über die Gesamtlaufzeit erwartet werden, welche mit der Wahrscheinlichkeit eines Verlustereignisses über die kommenden 12 Monate verbunden sind. Mit diesem Ansatz würde konzediert, dass verschiedene Ansätze zur Schätzung der Vorsorge in Portfolio eins verwendet werden könnten, solange dieser Ansatz im Einklang mit der Zielsetzung steht.

Eines der IASB-Mitglieder sagte, es sei von fundamentaler Bedeutung, dass eine spezielle Bemerkung aus dem Agendapapier mit dem Standard eingefangen werde, nämlich, "dass bemessene Verluste nicht nur die Zahlungsausfälle über die nächsten 12 Monate umfassen, sondern auch die über die Laufzeit erwarteten Verluste jenes Teils der finanziellen Vermögenswerte, bei denen ein Verlustereignis über die nächsten 12 Monate erwartet wird." Er hatte das Gefühl, dass jeder der drei Ansätze funktionieren würde, wenn man sie um diese Formulierung ergänzte, äußerte aber gleichwohl eine Präferenz für den dritten Ansatz. Ein anderes IASB-Mitglied stimmte dem zu und meinte, dass das Konzept der 12 Monate an erwarteten Verluste Leute verwirren würde und dass es unabdingbar sei, dass das Wort 'Gesamtlaufzeit' in der Beschreibung aufgenommen würde.

Ein-Mitglied meinte, dass sowohl der erste als auch der dritte Ansatz das Wort 'Verlustereignis' beinhalteten, ohne das der Ausdruck definiert werde; er habe Bedenken, dass diese zu weiteren Problemen führe, was ein Verlustereignis darstelle, stimmte aber der Aufnahme des vorstehenden Kommentars in die Leitlinien zu. Ein anderes FASB-Mitglied meinte dagegen, dass der Ausdruck 'Verlustereignis' in der obigen Äußerung enthalten sei und die Boards deshalb behandeln sollten, ob ein Verlustereignis gleichbedeutend mit einer 'Bonitätsverschlechterung' sei.

Ein anderes FASB-Mitglied sagte, dass die Boards nicht vorschreiben sollten, ob ein ein- oder zweistufiger Ansatz für die Bemessung dieser erwarteten Verluste erforderlich ist, da dies eine Verkomplizierung des Prozess darstelle. Er meinte zudem, dass es wichtig sei, klarstellen, dass es sich um eine Berücksichtigung über die Gesamtlaufzeit handele und Flexibilität hinsichtlich der Frage einzuräumen, wie Unternehmen ein Verlustereignis definierten.

Ein IASB-Mitglied fragte, wie sehr ein Verlustratenansatz mit der Zielsetzung von Portfolio eins im Einklang stehe.Der Stab antwortete, dass ein Ansatz der Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default, PD) und der bedingten Verluste (loss given default, LGD) und eine Verlustrate im Kern zu den gleichen Ergebnissen führten; es sei lediglich so, dass ein PD- und LGD-Ansatz bewusst aus zwei Teilkomponenten bestehe, während der Verlustratenansatz ein einzige Berechnung darstelle. Adressaten aus den USA hätten gefragt, ob ein Verlustratenansatz im Einklang mit den vorläufigen Entscheidungen der Boards hinsichtlich der Risikovorsorge für Portfolio eins stehe. Der Stab meinte, dass die dritte Alternative eine Formulierung beinhalte, die keinen expliziten 12-Monats-Teil der Berechnung erfordere, um zu konzedieren, dass es sich um einen einstufigen Prozess handeln könne.

Ein IASB-Mitglied bezweifelte die Schätzung von Verlusten über die Gesamtlaufzeit für Verlustereignisse, die in den nächsten 12 Monaten aufträten. Die Stabsmitarbeiter entgegneten, dass sie feinere kurzfristige und gröbere langfristige Schätzungen erwarten würden.

Die Boards entschieden vorläufig, dass die Zielsetzung der Bemessung von Portfolio eins in erwarteten Verlusten für jene finanziellen Vermögenswerte bestehe, für die ein Verlustereignis in den kommenden 12 Monaten erwartet werde. Im Standard wird klargestellt werden, dass erwartete Verluste sämtliche Zahlungsausfälle über die Gesamtlaufzeit darstellen, die mit der Wahrscheinlichkeit eines Verlustereignisses über die kommenden 12 Monate behaftet sind; detaillierte Schätzungen, bei denen die längerfristige Vorhersagen erfolgen, seien zur Schätzung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste nicht erforderlich. In den Leitlinien wird zudem konzediert, dass verschiedene Ansätze zur Schätzung der Vorsorge für Portfolio eins verwendet werden können, darunter Ansätze, die keine explizite 12-Monats-Wahrscheinlichkeit für ein Verlustereignis als Inputfaktor beinhalten.

 

Anwendung des Modells der erwarteten Verluste auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Im Rahmen der gemeinsamen Boardsitzung vom Februar 2012 hatten die Boards die Anwendung des Wertminderungsmodells der drei Portfolien auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erörtert. Die Boards hatten den Stab um weitere Beurteilung gebeten, ob ein Modell der erwarteten Verluste für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne eine bedeutende Finanzierungskomponente operabel sei. Im Rahmen dieser Sitzung verständigten sich die Boards darauf, dass ungeachtet der Frage, ob für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ein Modell der erwarteten oder der eingetretenen Verluste verwendet wird, diese Forderungen beim erstmaligen Ansatz in Portfolio zwei oder drei einklassifiziert werden sollen.

Die Stabsmitarbeiter hatten zusätzliche Erkundigungen durchgeführt und meinten, dass viele Unternehmen, die nach IFRS und US-GAAP bilanzierten, derzeit eine Wertberichtigungsmatrix zur Schätzung ihrer eingetretenen Kreditverluste bei Forderungsportfolien aus Lieferungen und Leitstungen verwenden würden. Die Wertminderungsmatrix fußt auf Auslösern für einen erwarteten Verlust, daher weisen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen kein eigens identifiziertes Verlustereignis auf, bis sie überfällig werden. Für speziell untersuchte Forderungen wird allerdings ein getrennter Schätzprozess verwendet, üblicherweise, weile Unternehmen für diese Forderungen bessere Informationen vorliegen haben.

Die Boards erwogen, ob der Ansatz erwarteter Verluste auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen angewendet werden soll, jedoch eine Praxiserleichterung dergestalt eingeräumt werden soll, dass eine Wertberichtigungsmatrix verwendet werden kann, oder ob stattdessen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ein Wertminderungsmodell eingetretener Verluste beibehalten werden soll.

Ein IASB-Mitglied meinte, dass er zuvor Bedenken mit der Anwendung eines Modells der erwarteten Verluste auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehabt, auf Grundlage der von den Stabsmitarbeitern vorgelegten Analyse mittlerweile aber seine Meinung geändert habe. Er führte auch seine zögerliche Haltung an, zwei getrennte Wertminderungsmodelle vorzuhalten. Er warnte allerdings, dass die Boards unnötige Verwirrung vermeiden und klarstellen müssten, dass nicht die Absicht bestünde, die derzeitige Praxis zu ändern.

Ein anderes IASB-Mitglied drückte Bedenken hinsichtlich der Anwendung eines Modells der erwarteten Verluste auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus, indem er meinte, dass diese Forderungen während der Finanzmarktkrise nicht das Problem gewesen und nicht der Treiber für das Wertminderungsprojekt seien. Er schlug die Beibehaltung des Modells der eingetretenen Verluste vor, weil eine Änderung der Leitlinien zwangsläufig zu Komplexität und Verwirrung führen werde. Das erste IASB-Mitglied entgegnete, dass das derzeitige Modell als Modell der eingetretenen Verluste bezeichnet werde, tatsächlich aber ein Modell der erwarteten Verluste sei, weil es auf eingetretenen und nicht auf berichteten Verlusten fuße.

Die Boards entschieden vorläufig, dass für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne bedeutende Finanzierungskomponente ein Modell der erwarteten Verluste zur Anwendung kommen solle; allerdings werde man im Standard eine Praxiserleichterung einräumen, wonach Unternehmen zur Schätzung erwarteter Verluste eine Wertberichtigungsmatrix heranziehen dürften.

Die Stabsmitarbeiter erörterten sodann die verbleibenden Schritte des Projekts; sie meinten, dass die Boards noch außerbilanzielle Posten wie Kreditzusagen, Übergangsbestimmungen, die Anwendung auf schuldrechtliche Wertpapiere (und die Wechselwirkung mit dem Projekt zu Klassifizierung und Bewertung) sowie jegliche sich daraus ergebenden Sachverhalte erörtern müssten.

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