Investmentgesellschaften

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Die Mehrheit der Adressaten des IASB standen dem Vorschlag wohlwollend gegenüber, eine Ausnahme für Investgesellschaften von der Konsolidierung zu gewähren, wobei verschiedene Gründe angeführt wurden, darunter die folgenden:  (1) Investmentgesellschaften steuern ihre Beteiligungen auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts und verwenden Fair-Value-Informationen zur Beurteilung ihrer Ertragskraft - unabhängig davon, ob die Beteiligungshöhe an dem Beteiligungsunternehmen 1, 20, 50 oder 100% beträgt; (2) der beizulegende Zeitwert stellt die relevanteste und nützlichste Informationen für Anleger in Investmentgesellschaften dar; und (3) US-GAAP und andere lokale Rechnungslegungsregime enthielten in der Vergangenheit spezielle Bilanzierungsregeln für Investmentgesellschaften vergleichbare Unternehmen bereit, die eine Konsolidierungsausnahme beinhalteten, und derartige Leitlinien hat in diesen Rechtskreisen reibungslos funktioniert. Eine Minderheit der IASB-Adressaten widersprach allerdings den Vorschlägen, indem sie argumentierten, dass keine Ausnahme von der Konsolidierung für irgendein beherrschtes Beteiligungsunternehmen gewährt werden sollte und brachten Bedenken hinsichtlich der Einführung branchenspezifischer Leitlinien in die IFRS vor. Die Adressaten des FASB unterstützten die Vorschläge des FASB auf Beibehaltung und Klarstellung dessen bestehender Leitlinien für Investmentgesellschaften aus ähnlichen Gründen, wie sie von den IASB-Adressaten vorgebracht worden waren, einschließlich der Entwicklung vereinheitlichter Leitlinien mit dem IASB zu Investmentgesellschaften.

Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Kriterien für die Identifizierung einer Investmentgesellschaft bestanden auf Seiten der IASB-Adressaten gemischte Ansichten bezüglich des zu verwendenden Ansatzes. In den Standardentwürfen von IASB und FASB war ein unternehmensbasierter Ansatz verwendet worden, bei dem spezielle Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen sich als Investmentgesellschaft qualifiziert. Bestimmte Adressaten des IASB schlugen alternative Ansätze vor, darunter einen prinzipienbasierten Ansatz auf Unternehmensebene, einen vermögenswertbasierten Ansatz sowie eine Fair-Value-Option. Jene Adressaten, die einen prinzipienbasierten Ansatz unterstützten, schlugen vor, dass bestimmte der vorgeschlagenen Kriterien bei der Entwicklung eines übergeordneten Prinzips zusammengefasst werden könnten (z.B. die Art der Investmenttätigkeiten, der Geschäftszweck und die Steuerung auf Fair-Value-Basis). Sie schlugen vor, dass die anderweitigen Kriterien entweder als Pflichtkriterien oder als Indikatoren verwendet werden könnten, die nicht verpflichtend, sondern vielmehr in der Gesamtbeurteilung heranzuziehen wären. Andere IASB-Adressaten schlugen einen vermögenswertbasierten Ansatz vor, unter dem ein Unternehmen auf Grundlage des Wesens und der Charakteristika der jeweiligen, einzeln beherrschten Beteiligung zu bestimmen hätte, ob eine beherrschte Beteiligung konsolidiert oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollte. Schlussendlich empfahlen wieder andere Adressaten des IASB, dass Unternehmen, die sich als Investmentgesellschaften qualifizierten, ein unwiderrufliches Wahlrecht zu gewähren, ihre beherrschten Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, da sie behaupteten, dass bestimmte Kriterien bereits implizite Wahlrechte beinhalteten (z.B. das Kriterium der Steuerung auf Fair-Value-Basis). Bestimmte Adressaten des FASB hatten gleichfalls Bedenken hinsihctlich des vorgeschlagenen Ansatzes und schlugen entweder eine qualitative Beurteilung vor, in deren Zuge sämtliche Kriterien zwecks Feststellung erwogen würden, ob ein Unternehmen eine Investmentgesellschaft ist, oder einen prinzipienbasierten Ansatz mit bestimmten Pflichtkriterien und anderen, die als Indikatoren verwendet würden. Die Stabsmitarbeiter erörterten sodann die spezifischen Anmerkungen, die man zu jedem der sechs vorgeschlagenen Kriterien erhalten habe.

Im Hinblick auf beherrschende Anteile an anderen Investmentgesellschaften unterschieden sich die Vorschläge von IASB und FASB: Der IASB hatte vorgeschlagen, beherrschte Investmentgesellschaften zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wohingegen der FASB die Konsolidierung einer anderen Investmentgesellschaft fordern würde. Der IASB hatte zu diesem Sachverhalt nicht speziell eine Frage gestellt, aber die erhaltenen Stellungnahmen wurde grundsätzlich Wohlwollen hinsichtlich des vom IASB vorgeschlagenen Ansatzes deutlich. Die Adressaten des FASB befürworteten grundsätzlich, dass ein sog. Feeder Fund seine Beteiligung an einem Master Fund nicht konsolidiert; mehrere derer, die Stellung bezogen haben, baten aber darum, dass der Abschluss eines Master Funds im Abschluss des Feeder Funds enthalten sein sollte. Unter einer Dachfondstruktur äußerten die meisten Adressaten des FASB indes, dass beherrschende Finanzbeteiligungen an einer anderen Investmentgesellschaft zum beizulegenden Zeitwert bewertet statt konsolidiert werden sollten und unterstützten somit den Ansatz des IASB.

Hinsichtlich der Bilanzierung durch Mutterunternehmen von Investmentgesellschaften, die selbst keine Investmentgesellschaften sind, unterschieden sich die Vorschläge von IASB und FASB erneut: Der IASB verbot die Beibehaltung der Fair-Value-Bilanzierung und verpflichtete stattdessen Mutterunternehmen, die selbst keine Investmentgesellschaften sind, sämtliche von ihnen beherrschten Beteiligungen einschließlich all jener, die über eine Investmentgesellschaft beherrscht werden, zu konsolidieren. Nach den Vorschlägen des FASB würde die bestehende Praxis unter US-GAAP aufrechterhalten, wonach die spezielle Bilanzierung durch die Tochter-Investmentgesellschaft im Konzernabschluss des Mutterunternehmens beibehalten wird. Die Mehrheit der Adressaten des IASB bevorzugte den Ansatz unter US-GAAP, wobei die Rückmeldung von Seiten der Nutzer grundsätzlich die allgemeinen Rückmeldungen widerspiegelten. Die Argumente, die für die FASB-Vorschläge ins Feld geführt wurden, beinhalteten die folgenden: (1) die Fair-Value-Bilanzierung durch eine Tochter-Investmentgesellschaft ist auch auf Ebene eines Mutterunternehmens, das selbst keine Investmentgesellschaft ist, weiter relevant; (2) die Kostenersparnis und die Vorteile einer relevanteren Rechnungslegung wären verloren, wenn eine Tochter-Investmentgesellschaft durch ein Mutterunternehmen beherrscht wird, das selbst keine Investmentgesellschaft ist; und (3) die Beibehaltung der Fair-Value-Bilanzierung, die von einer Tochter-Investmentsgesellschaft für deren Investmentvermögen verwendet wird, stünde im Einklang mit der vom IASB vorgeschlagenen Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures durch ein Mutterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist. Nahezu sämtliche Adressaten des FASB unterstützten die Beibehaltung der speziellen Bilanzierung, die vom FASB vorgeschlagen worden war.

Ein IASB-Mitglied meinte, er scheine, dass es drei vorrangige Themen gebe, die die Boards zu behandeln hätten. Dabei handele es sich um die Abgrenzung des Anwendungsbereichs für Investmentgesellschaften, die Festlegung der sachgerechten Bilanzierung für diese Unternehmen sowie die Behandlung der Bilanzierung von Investmentgesellschaften in übergeordneten Abschlüssen. Er meinte, dass die Boards hinsichtlich der Kriterien zum Anwendungsbereich weitgehend konvergiert seien. Hinsichtlich der Bilanzierung durch Investmentgesellschaften meinte er, dass der FASB speziellere Leitlinien habe, während der IASB in seinen Vorschlägen beherrschte Beteiligungen strikt von der Konsolidierung ausgenommen und für andere Beteiligungen auf IFRS 9 verwiesen habe; er brachte seine Präferenz für eine Klarstellung dergestalt zum Ausdruck, dass die Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet würden, so dass Unternehmen nicht in Versuchung kämen, die Bilanzierung von Beteiligungstiteln zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis zu verwenden. Er meinte zudem, dass die Adressaten den FASB-Ansatz hinsichtlich der Behandlung im übergeordneten Abschluss deutlich bevorzugt hätten und die Boards deshalb daran arbeiten müssten, ihre jeweiligen Positionen versuchen zu vereinheitlichen.

Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass einer der ersten Sachverhalte, den die Boards behandeln müssten, darin bestünde, ob man die Ausnahme für Investmentgesellschaften als Prinzip abfassen oder die Ausnahme mittels spezieller Kriterien abgegrenzt werden solle. Die Stabsmitarbeiter antworteten, dass mehrere Adressaten diesen Sachverhalt aufgebracht hätten und schlugen vor, bestimmte Kriterien bei der Entwicklung eines Prinzips zu verwenden.

Ein IASB-Mitglied brachte einen Sachverhalt bezüglich der Rückmeldungen der Adressaten zur Behandlung im übergeordneten Abschluss auf und schlug vor, dass der Stab eine Untersuchung anstellen solle, ob Banken das Konzept der Investmentgesellschaften nutzen können, um die Saldierungsregelungen zu umgehen und faktisch eine Nettobilanzierung über die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts bekommen könnten. Die Stabsmitarbeiter meinten aber, dass die Beibehaltung des beizulegenden Zeitwerts nicht dazu führe, dass die Beteiligung zu einem beizulegenden Nettozeitwert angesetzt werde, sondern zu einer Konsolidierung, bei der Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, während Schulden typischerweise zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert würden.

Ein anderes IASB-Mitglied brachte seine Präferenz für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des Projekts dergestalt zum Ausdruck, dass man sich lediglich auf die Frage konzentriere, ob Investmentgesellschaften beherrschte Beteiligungen konsolidieren sollten und was dann die Bilanzierung für Mutterunternehmen sein sollte, die die Investmentgesellschaften zu konsolidieren hätten, selbst aber keine Investmentgesellschaften seien. In Anbetracht der laufenden Übernahme von IFRS 10 warnte er davor, Nebensachverhalte wie IAS 40, IAS 28 und Angaben in die Diskussion einzubringen, bei denen er der Ansicht war, dass sie das Projekt zeitlich in die Länge zögen.

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