Versicherungsverträge

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Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen

Rückwirkende Versicherungsverträge

Der erste erwogene Sachverhalt betraf den Zeitraum, über den die einzige Marge (FASB) bzw. die Restmarge (IASB) auf profitable rückwirkende Rückversicherungsverträge durch den Zedenten und den Rückversicherer aufgelöst werden sollte.

Das Kernthema besteht bei einem rückwirkenden Rückversicherungsvertrag darin, dass das übertragene Risiko oftmals mit Schulden aus Verträgen in der Nachschadenphase verbunden ist, bei denen die Rest-/einzige Marge bereits vollständig aufgelöst worden ist. Der Stab erläuterte, dass man ohne explizite Leitlinien argumentierten könnte, dass die gesamte oder ein Teil der Rest-/einzigen Marge des Rückversicherungsvermögenswerts bei Eingehung des rückwirkenden Rückversicherungsvertrags aufgelöst werden sollte, um bei Zugang einen Bewertungsgewinn am ersten Tag zu erzielen. Der Stab schlug vor, dass der Deckungszeitraum bei rückwirkenden Verträgen als Zeitraum von der Eingehung des Rückversicherungsvertrags bis zum Ende des Erfüllungszeitraums des zugrundeliegenden Versicherungsvertrags angenommen werden sollte und dass die Restmarge (IASB) über den verbleibenden Erfüllungszeitraum auf Grundlage des Leistungsmusters vereinnahmt werden sollte; die einzige Marge (FASB) sollte über den verbleibenden Erfüllungszeitraum auf Grundlage der Freistellung von Risiken vereinnahmt werden.

Im Papier des Stabs wurde ausgeführt, dass der Vorschlag ein abweichendes Auflösungsmuster für die Marge für rückwirkende und sämtlichen prospektiven Rückversicherungsverträge (IASB) sowie für prospektive Rückversicherungsverträge, die gemäß dem Prämienallokationsansatz bilanziertert würden (nur FASB), bedeutenden würde. Zwei Boardmitglieder führten diesen Unterschied ebenfalls an.

Der Vorschlag des Stabs wurde von FASB und IASB einstimmig angenommen.

Verlustsensitive Merkmale

In dem Papier wurde festgestellt, dass viele Rückversicherungsverträge verschiedene Regelungen beinhalteten, die von Erfahrungen mit Schäden abhingen und die unter Rückversicherungsverträgen zu entrichtenden Prämien und Provisionen beeinflussten.

Der erste Vorschlag des Stabs bestand darin, dass alle Pflichtregelungen, die das Risiko eines Rückversicherers mindern, indem sie den Zedenten für adverse Verlusterfahrungen bestrafen oder für vorteilhafte belohnen, sowohl durch den Zedenten als auch durch den Rückversicherer als Teil der Schäden und Leistungen und nicht als Prämien oder Provisionen bilanziert werden sollten, unabhängig von der Form, in der derartige Regelungen in den Rückversicherungsverträgen abgefasst werden.

Im zweiten Vorschlag des Stabs wurde unterbreitet, dass derartige Regelungen sowohl durch den Zedenten als auch durch den Rückversicherer in dem Maße erfasst werden sollten, wie sie bis dato durch unter dem Vertrag erfahrene Verluste ausgelöst würden (d.h. auf Basis eingetretener Schäden).

Der dritte diesbezügliche Vorschlag bestand in der Bestätigung, dass verlustsensitive Regelungen, die nicht verpflichtend sind, in derselben Weise sowohl vom Zedenten als auch vom Rückversicherer behandelt werden sollten wie andere Prämienänderungen unter dem Vertragswerk. Wenn z.B. eine Prämienregelung auf Weiterversicherung dem Zedenten das Recht gibt (aber nicht die Pflicht auferlegt), die Deckung weiterzuführen, wird dies nicht als verlustsensitives Merkmal angesehen, das als Verringerung von Schäden und Leistungen zu bilanzieren ist, sondern als eine Wahl auf Kauf zukünftiger Versicherungsdeckung.

Allen drei Vorschlägen wurde von IASB und FASB einstimmig zugestimmt.

Anwendung des Bausteinansatzes oder des Ansatzes der Prämienallokation

Es gibt einen fundamentale Meinungsverschiedenheit zwischen IASB und FASB, was die Kriterien für diese zwei Ansätze angeht. Der IASB hat sich darauf verständigt, dass ein Versicherer sich dafür entscheiden kann, den Ansatz der Prämienallokation (premium allocation approach, PAA) nur dann zu verwenden, wenn dieser eine vernünftige Annäherung an die Bewertung der Schuld unter dem Bausteinansatz (building blocks approach, BBA) darstellt, wohingegen der FASB sich darauf geeinigt hat, dass der PAA vorgeschrieben werden soll, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Dementsprechend hielt der Stab leicht unterschiedliche Vorschläge für FASB und IASB hinsichtlich der Bilanzierung auf Seiten des Zedenten bereit.

Für den FASB schlug der Stab vor, dass der Zedent den für den zugrundeliegenden Versicherungsvertrag verwendeten Ansatz verwenden solle, selbst wenn das die Aufteilung eines Rückversicherungsvertrag in zwei Komponenten bedeute, falls er sich auf zugrundeliegende Verträge bezieht, von denen einige nach dem PAA und andere nach dem BBA bilanziert werden.

Für den IASB schlug der Stab vor, dass der Zedent berechtigt sein solle, den PAA für den Rückversicherungsvertrag anzuwenden, wenn dies zu einer Bewertung führt, die eine vernünftige Annäherung an den BBA darstellt.

Für beide schlug der Stab vor, dass der Rückversicherer beurteilen solle, ob der Rückversicherungsvertrag in gleicher Weise wie Versicherungsverträge nach dem PAA oder dem BBA bilanziert werden sollte.

Ein Mitglied des IASB drückte eine Präferenz bei den FASB-Vorschlägen dafür aus, dass der Zedent beurteilen solle, welcher Ansatz sachgerecht sei, statt dass ihm vorgeschrieben werde, dem Bilanzierungsansatz zu folgen, der bei den zugrundeliegenden Verträgen verwendet wird. Dies wurde als insbesondere für rückwirkende Rückversicherungsverträge relevant angesehen, bei denen sich die Fakten und Umstände bei Eingehung des Rückversicherungsvertrags von jenen unterscheiden mögen, die galten, als die zugrundeliegenden Verträge geschrieben wurden - was dazu führen kann, dass die Berechtigungskriterien unterschiedliche Ergebnisse hervorbringen. Ein anderes Mitglied meinte, dass, falls die Rückversicherung über einen anderen Ansatz bilanziert werde als der zugrundeliegende Vertrag, dies zu einer negativen Auswirkung auf die Klarheit der Verbindung zwischen Aufwendungen und Erträgen aus der Rückversicherung und jenen aus den versicherten Verträgen bei ihrer Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung führen könne.

Der Vorschlag der Stabsmitarbeiter fand eine Mehrheit von sechs Mitgliedern des FASB und 12 Mitgliedern des IASB.

 

Policendarlehen

Der Stab meinte, dass derzeit eine unterschiedliche Handhabung beim Ausweis von Policendarlehen bestehe, wobei einige Versicherer sie als Finanzinstrumente und andere sie als Komponente des Versicherungsvertrags bilanzierten.

Der Stab schlug vor, dass Policendarlehen als Teil des Versicherungsvertrags bilanziert und in den Saldo des Versicherungsvertrags eingebunden statt angegeben und als eigenständiger Vermögenswert bilanziert werden sollten. Falls die Anlagekomponente eines Versicherungsvertrags vom Versicherungsvertrag entbündelt wird, würde das Policendarlehen als Teil der Anlagekomponente behandelt.

Da die Bilanzierung von Policendarlehen nicht explizit im Standardentwurf abgedeckt worden war, vertrat ein IASB-Mitglied die Ansicht, dass die Boards nicht um eine Entscheidung gebeten werden sollten, bevor Erkundigungen durchgeführt worden seien und/oder Erörterungen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungsverträgen stattgefunden hätten. Der Stab stimmte dem nicht zu, da Policendarlehen im Standardentwurf implizit abgedeckt worden seien und andere Boardmitglieder keine Unterstützung für spezielle Erkundigungen zu diesem Thema ausgedrückt hätten.

Es gab eine ausgedehnte Diskussion zur Komplexität einer Einbindung von Zahlungsstromannahmen von Policendarlehen in die Schätzung der Zahlungsströme aus einem Versicherungsvertrag insgesamt und zu der Frage, ob Policendarlehen wahrscheinlich eine wesentliche Auswirkung auf die Schätzungen der Zahlungsströme hätte. Die allgemein vertretene Ansicht bestand darin, dass Policendarlehen wahrscheinlich zu einem Effektivzins ausgereicht würden, der dem Marktzins entspricht oder ihm nahekommt, vermutlich keine wesentliche Auswirkung auf die Bemessung der Zahlungsströme insgesamt hätten und nur einer von vielen Faktoren seien, die Versicherer in Betracht zögen, wenn sie die Zahlungsströme aus Versicherungspolicen schätzten.

Ein Boardmitglied bat um eine spezielle Angabevorschrift für Policendarlehen, die gegen Versicherungssalden und entbündelte Versicherungskomponenten saldiert würden, und ein anderes Boardmitglied meinte, dass solche Angaben den Nutzer dabei helfen würden, die auf Policendarlehen vereinnahmten Zinserträge zu verstehen, wenn sie getrennt angegeben würden. Der Stab erklärte sich bereit, die Aufnahme einer Angabevorschrift für Policendarlehen zu berücksichtigen, wenn Angaben auf einer der folgenden Sitzungen erwogen werden.

Für die Vorschläge des Stabs sprachen sich der FASB einstimmig und der IASB mit der Mehrheit von 12 Stimmen aus.

 

Policennachträge

Der Stab schlug vor, dass Policennachträge, die einer Police bei Eingehung hinzugefügt werden, als integraler Bestandteil des Vertrags behandelt werden sollten und nicht als getrennter, eigenständiger Vertrag; somit wären die allgemeinen Erörterungen hinscihtlich Aufgliederung und Entbündelung in gleicher Weise einschlägig wie bei anderen Vertragsbedingungen.

FASB und IASB stimmten dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu.

 

Änderungen, Ergänzungen und Umwandlungen von Policen

In diesem Papier wurden vier Sachverhalte angesprochen:

  • die Kriterien für eine erhebliche Änderung, die eine Ausbuchung und den Ansatz eines neuen Vertrags erfordern;
  • die anzustellenden Erwägungen bei der Bestimmung des Abgangsgewinns/-verlusts und die Marge oder der Verlust am Tag eins, die/der dem neuen Vertrag zuzurechnen ist;
  • die Bilanzierung unbedeutender Änderungen; sowie
  • die Bilanzierung von Umwandlungen von Rückversicherungsverträgen auf Seiten des Rückversicherers und des Zedenten

Kriterien einer bedeutenden Änderung

Der Stab schlug vor, dass Änderungen, die eines oder mehr von drei Kriterien erfüllten, als erhebliche Änderung angesehen werden sollten, die die Ausbuchung und die Erfassung eines neuen Vertrags erforderten. Über die drei Kriterien würde erreicht, dass eine Änderung als bedeutsam angesehen wird, falls - wäre sie Teil der ursprünglichen Ausstattungsmerkmale und Charakteristika gewesen - sie zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätte, ob der ursprüngliche Vertrag:

  • im Anwendungsbereich des Versicherungsstandards läge;
  • nach dem BBA oder dem PAA bilanziert werden könnte; und
  • einem abweichenden Portfolio zugeordnet worden wäre.

Mehrere Boardmitglieder meinten, dass wahrscheinlich viele Änderungen das Wesen oder die Laufzeit eines Vertrags beeinflussten und daher eine Zuordnung zueinem abweichenden Portfolio erfordern würden, selbst wenn die Änderung nicht als bedeutend angesehen werde.

Die Boardmitglieder verständigten sich (mit der Mehrheit von sechs Stimmen beim FASB und 12 beim IASB) auf die ersten beiden Kriterien, baten den Stab aber, das dritte Kriterium noch einmal zu bedenken, weil es als zu weit angesehen und dazu führen würde, dass zu viele Änderungen als bedeutend eingestuft werden müssten.

Ausbuchungsmechanik bei bedeutenden Änderungen

Der Stab meinte, dass es drei alternative Ansätze für die Feststellung der Erwägung einer Änderung gebe, die verwendet würden, um den Abgangsgewinn oder -verlust und die Marge oder den Verlust am Tag eins bei dem neuen Vertrag zu ermitteln.

  • eine aktuelle unternehmensspezifische Bewertung des hypothetischen neuen Vertrags;
  • den beizulegenden Zeitwert des neuen Vertrags; und
  • das Überrollen des geänderten bestehenden Vertrags ohne Ausbuchung irgendeiner Marge, die noch unter dem bestehenden Vertrag verbleibt.

Der Stab empfahl die Verwendung einer aktuellen unternehmensspezifischen Bewertung des hypothetischen neuen Vertrags.

Ein Boardmitglied schlug eine Änderung an der dritten Option zum Überrollen vor, wonach eine Ausbuchung jenes Teils der Marge auf dem alten Vertrags hinzugefügt werden sollte, die sich auf Verpflichtungen beziehe, welche unter dem neuen Vertrag nicht weitergeführt würden.

Ein Boardmitglied meinte, dass, falls sich die Boards nachfolgend darauf verständigten, einen Teil der Änderung der Versicherungsschuld im sonstigen Gesamtergebnis (other comprehensive income, OCI) statt im Periodenergebnis zu erfassen, die Ausbuchungsvorschläge ein Recycling derartiger Beträge aus dem OCI berücksichtigen müssten.

Für den Vorschlag des Stabs stimmte eine Mehrheit von sechs Mitgliedern beim FASB und 12 Mitgliedern beim IASB.

Bilanzierung unbedeutender Änderungen

Der Stab schlug vor, dass, wenn eine über eine unbedeutende Änderung Verpflichtungen eines bestehenden Vertrags erlöschen (einschließlich eines jedweden Teils der Rest-/einzigen Marge), diese als Teilausbuchung bilanziert werden sollte. Die Teilausbuchung würden zu einer Auflösung des maßgeblichen Teils der Rest-/einzigen Marge in das Ergebnis führen. Unbedeutende Änderungen, die zur Schaffung neuer Verpflichtungen führen, sowie jede damit in Beziehung stehende Erwägung sollte als neuer eigenständiger Vertrag bilanziert werden.

Mehere Boardmitglieder meinten, dass sich die Auflösung für derartige Änderungen nicht goutierten.

Der Stab erklärte sich bereit, den Vorschlag umzuformulieren, um klarzustellen, dass sich der Bezug auf die Auflösung der Marge nur auf solche Auflösungen beziehe, die inhärentert Bestandteil des normalen Auflösungsmechanismus als Teil der Erbringung einer Leistung oder die Freistellung von Risiken seien, nicht aber auf eine spezielle Margenauflösung, wie sie bei einer bedeutenden Änderung zur Anwendung gelange.

Vorbehaltlich dieser Klarstellung stimmten IASB und FASB dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu.

Umwandlung von Rückversicherungsverträgen

Der Stab meinte, es bestünden in der Praxis derzeit unterschiedliche Handhabungen, unter denen einige Unternehmen die Umwandlung brutto mit einer Komponente zeigten, die sowohl in den Prämien als auch in den Schäden enthalten sei, wohingegen andere Unternehmen die Umwandlung netto auswiesen und nur das Gesamtergebnis der Umwandlung in den Schäden und Leistungen enthalten sei.

Der Stab schlug vor, einen Nettoausweis vorzuschreiben, da dies zu einer getreulicheren Abbildung der Umwandlung als Begleichung der Schuld des Rückversicherers führe, statt einer Umkehrung der ursprünglich erhaltenen Prämien und erfassten Schäden. Mit diesem Vorschlag würde auch die unterschiedliche Handhabung eingedämmt.

Ein Boardmitglied meinte, dass die Angabe der Auswirkung von Umwandlungen auf die Schaden- und Leistungszeilen gefordert werden sollten, weil Umwandlungen wahrscheinlich nur selten vorkämen und die Beträge jederzeit verfügbar seien, so dass eine derartige Angabe nicht als beschwerlich angesehen werden sollte. Es gab eine Diskussion zu der Frage, ob die allgemeinen Vorschriften in IAS 1 oder die allgemeinen,  in den kommenden Versicherungsstandard aufzunehmenden Vorschiften zur Angabe von Versicherungs- und Rückversicherungssalden ausreichend wären, um hinreichende Angaben zu wesentlichen Umwandlungen zu schaffen.

Der Stab stimmte einer Berücksichtigung zu, ob man eine spezielle Angabevorschrift für Umwandlungen aufnehmen solle, wenn Angaben auf einer der folgenden Sitzungen erwogen werden.

Dem Vorschlag des Stabs wurde vom FASB einstimmig und vom IASB mit einer Mehrheit von 12 Stimmen zugestimmt.

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