Überprüfung der Effizienz und Wirksamkeit des IFRS Interpretations Committee

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Der Stab stellte die vorgeschlagenen Änderungen an den Agendakriterien für die Arbeit des Komitees vor und bat den Board um Sichtweisen und Kommentare, die zusammen mit den Kommentaren des IFRS Interpretations Committee in den Bericht eingearbeitet werden, der im April 2012 an die Treuhänder gehen wird.

Der Board stimmte den vorgeschlagenen Änderungen an den Agendakriterien für das Komitee (die nachfolgend wiedergegeben sind) vorläufig zu, schlug aber vor, die Kriterien um eine Erklärung zur übergeordneten Zielsetzung des IFRS Interpretations Committee zu ergänzen:

  1. Der vorgeschlagene Satz an Kriterien für die Aufnahme irgendeines Esachverhalts in das Arbeitsprogramm des Komitees besteht in:
    1. Geltung und Bedeutung
      1. Der Sachverhalt ist weit verbreitet und ist von praktischer Relevanz; und
      2. der Sachverhalt ist für jene Unternehmen von Bedeutung, die von ihm betroffen sind.
        Das Komitee wird Sachverhalte behandeln, die weit verbreitete Auswirkungen haben und von Bedeutung für all jene sind oder sein könnten, die davon betroffen sind.
    2. Unterschiedliche Handhabung in der Praxis
      1. Es kommt zu einer bedeutend unterschiedlichen Handhabung in der Anwendung der IFRS, was den Sachverhalt angeht (entweder aufkommend oder bereits in der Praxis vorherrschend).
        Das Komitee wird nach Möglichkeiten suchen, die unterschiedliche Handhabung in der Praxis deutlich zu verringern, was zu einer Verbesserung der Rechnungslegung führen wird.
    3. Machbarkeit und Effizienz
      1. Der Sachverhalt kann im Rahmen der bestehenden IFRS und des Rahmenkonzepts effizient einer Lösung zugeführt werden.
        Der Sachverhalt sollte hinreichend eng abgegrenzt sein, damit er sich effizient durch das Komitee behandeln last, allerdings nicht so eng, dass es sich für das Komitee und dessen Adressaten unter Kostengesichtspunkten nicht lohnt, den mit den Änderungen an den IFRS einhergehenden Konsultationsprozess anzustoßen, der erforderlich wäre.
    4. Zeitnähe
      1. Die vom Komitee entwickelte Lösung wird in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen wirksam werden.
        Falls sich der Sachverhalt auf ein gegenwärtig verfolgtes oder geplantes IASB-Projekt bezieht, wird das das Komitee seine Fähigkeit beurteilen, Leitlinien zu entwickeln, die früher in Kraft treten als das entsprechende IASB-Projekt, wobei die erforderlichen Vorschriften des Konsultationsprozesses zu berücksichtigen sind.
  2. Die ergänzend in die Jährlichen Verbesserungen aufzunehmenden Kriterien:
    1. Klarstellung – die vorgeschlagene Änderung würde zu einer Verbesserung der IFRS führen, und zwar durch:
      1. Klarstellung unscharfer Formulierungen in den bestehenden IFRS oder
      2. Zurverfügungstellung von Leitlinien in Fällen, in denen die nicht vorhandenen Leitlinien zu Bedenken führen.
        Eine klarstellende Änderung erhält die Konsistenz mit den bestehenden Prinzipien in den einschlägigen IFRS aufrecht. Sie stellt keinen Vorschlag für ein neues Prinzip oder die Änderung eines bestehenden Prinzips dar.
    2. Berichtigung – die vorgeschlagene Änderung würde zu einer Verbesserung der IFRS führen, und zwar durch:
      1. Lösung eines Konflikts zwischen bestehenden IFRS und Zurverfügungstellung einer einfachen Begründung dafür, welche bestehenden Regelungen angewendet werden sollten, oder
      2. Adressierung einer übersehenen oder relativ kleinen, unbeabsichtigten Konsequenz der bestehenden Vorschriften eines IFRS.
        Mit einer Korrektur wird kein neues Prinzip oder eine Änderung eines bestehenden Prinzips vorgeschlagen, möglicherweise aber eine Ausnahme von der Regel geschaffen.

Der Board stimmte der Anwendung der geänderten Agendakriterien auf eine größere Bandbreite an dem Komitee zur Verfügung stehenden Werkzeugen vorläufig zu, über die dieses Leitlinien auf folgende Weise zur Verfügung stellen kann:

  1. Verpflichtend anzuwendende Vorschriften:
    1. IFRIC Interpretationen
    2. Änderungen von Standards durch:
      1. Jährliche Verbesserungen;
      2. dem Board zu unterbreitende Vorschläge für gezielte, eng begrenzte Änderungen, die über den Umfang einer Jährlichen Verbesserung hinausgehen; oder
      3. Vorschläge für zusätzliche Anwendungsleitlinien
  2. nicht verpflichtend anzuwendende Lösungen:
    1. Vorschläge für zusätzliche Veranschaulichende Beispiele;
    2. Erläuterungen über Agendaentscheidungen; oder
    3. Verweis auf die Ausbildungsinitiative, einschließlich Beispielen für die Aufnahme in gelegentlichen Beiträgen der Stabsmitarbeiter

Zugehörige Sitzungsmitschriften


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