Finanzinstrumente: Wertminderungen - Diskontierungssatz und Modifizierte finanzielle Vermögenswerte

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Diskontierungssatz

Der Board erörterte, welcher Diskontierungssatz verwendet werden solle, wenn erwartete Verluste im allgemeinen Modell der drei Portfolien abgezinsts werden. Bei der Erläuterung des Hintergrunds zu diesem Sachverhalt erklärte der Stab des IASB, dass zwar der Diskontierungssatz über die Nutzungsdauer eines Vermogenswerts gleich gehalten werden müsse, aber dass er erfahren habe, dass in der heutigen Praxis viele Unternehmen nicht den ursprünglichen Effektivzinssatz berechnen würde. Dies läge daran, dass in einem offenen Portfolio Unternehmen praktische Schwierigkeiten haben, historische Informationen zum Effektivzinssatz vorzuhalten.

Daher würden diese Unternehmen Schätzungen vornehmen. Sie verwendeten oft den vertraglichen Zinssatz, um Erlöse aus Zinsen anzusetzen. Bei der Wertminderung schätzen manche Unternehmen, was der ursprüngliche Effektivzinssatz gewesen wäre, da sie wissen, das jegliche Abweichungen vermutlich nicht wesentlich sein werden.  Dieser Ansatz führt zu ähnlichen Auswirkungen wie die Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes.

Als Reaktion auf die praktischen Herausforderungen empfahl der Stab des IASB, einem Unternehmen zu gestatten, einen Zinssatz zu wählen, der zwischen dem risikofreien und dem Effektivzinssatz wie in IAS 39 (beide eingeschlossen) liegt.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, aber fügte hinzu, dass die Vorschläge verdeutlicht werden sollten, um auszusagen, dass (1) der Zinssatz auf irgendeiner Maßzahl oder einem Index beruhen muss, wenn ein Unternehmen einen Zinssatz wählt, der zwischen dem risikofreien und dem Effektivzinssatz liegt, und (2) ein Unternehmen den Diskontierungssatz durchgehend anwenden muss, nachdem das Unternehmen ursprünglich gewählt hat, welcher Zinssatz verwendet werden soll.

Modifizierte finanzielle Vermögenswerte

Der Board erörterte, wie Modifizierungen von finanziellen Vermögenswerten im Wertminderungsmodell der drei Portfolien behandelt werden sollen. Die Diskussion umfasste finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten geführt werden, die neu verhandelt oder anderweitig modifiziert werden, was aber nicht zu einer Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts führt (eine Modifizierung, die zu einer Ausbuchung des ursprünglichen finanziellen Vermögenswerts führt, würde zum Ansatz eines neuen finanziellen Vermögeswerts führen, der zuerst als Portfolio 1 zugehörig klassifiziert würde).

Insbesonder erörterte der Board die folgenden Themen:

  1. Symmetrie des Modells — ob modifizierte finanzielle Vermögenswerte genauso für Übertragungen in Frage kommen sollten wie andere Vermögenswerte;
  2. Evaluierung der Bedingung für die Übertragung — wie die Bedingung für die Übertragung für neu emittierte oder erworbene nicht kreditwertgeminderte finanzielle Vermögenswerte evaluiert werden soll, die modifiziert wurden (welche Kreditqualität und welche Kapitalflüsse sollten berücksichtigt werden); und
  3. Darstellung — ob die Vorschriften hinsichtlich der Darstellung einer Modifizierung explizit sein sollten (ob also der Buchwert des Instruments reduziert oder die Risikovorsorge erhöht werden sollte).

Sachverhalt 1 – Symmetrie des Modells

Der Stab des IASB empfahl, dass modifizierte Vermögenswerte genau wie andere Vermögenswerte für eine Übertragung infrage kommen sollten. Das bedeutet, dass (a) neu emittierte und erworbene nicht kreditwertgeminderte finanzielle Vermögenswerte, die modifiziert wurden, in Portfolio 1 verschoben werden sollten, wenn der Grund für die Übertragung nicht länger besteht, und (b) erworbene kreditwertgeminderte Vermögenswerte sollten über ihre gesamte Laufzeit außerhalb von Portfolio 1 bleiben. Der Board erörterte, dass finanzielle Vermögenswerte, die modifiziert aber nicht ausgebucht wurden, aus Sicht der Bilanzierung keine neuen finanziellen Vermögenswerte sind. Daher stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

Sachverhalt 2 – Evaluierung der Bedingung für die Übertragung

Schwerpunkt der Diskussion war, wie ein Unternehmen bestimmt, ob der Grund für eine Herabstufung nicht länger besteht, nachdem ein finanzieller Vermögenswert modifiziert wurde. In anderen Worten: Für den Zweck der Bestimmung des Ausmaßes des Verfalls der Kreditqualität, wenn der Vermögenswert modifiziert wurde, ist die Frage, ob das Unternehmen die gegenwärtige Kreditqualität des Vermögenswerts mit (1) der Kreditqualität des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Modifizierung oder (2) der ursprünglichen Kreditqualität des Vermögenswerts vergleicht.

Der Stab des IASB empfahl, dass bei der Bestimmung, ob der Grund für eine Übertragung nicht länger besteht, ein Unternehmen (a) die gegenwärtige Kreditqualität mit der ursprünglichen Kreditqualität vergleichen soll, um festzustellen, ob ein mehr als unbedeutender Verfall in der Kreditqualität aufgetreten ist, und (b) die Kapitalflüssedes modifizierten Instruments berücksichtigen solle, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls so ist, dass es zumindest vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ein Teil oder alle vertraglichen Kapitalflüsse nicht einzubringen sein werden.

Der IASB stimmte der Empfehlung des Stabs zu aber wies diesen an, klarzustellen, dass mit der ursprünglichen Kreditqualität die Qualität gemeint ist, die zum Zeitpukt der Emission oder des Erwerbs bestand, und nicht die Kreditqualität zum Zeitpunkt der Modifizierung.

Sachverhalt 3 – Darstellung

Der Schwerpunkt der Diskussion zur Darstellung war, ob die Auswirkungen der Mosifizierung als Reuzierung des Buchwerts des Instruments oder als Erhöhung der Risikovorsorge gezeigt werden soll. Der Stab des  IASB empfahl, dass der Wertminderungsverlust aus Modifizierungen gegen den Bruttobuchwert des Vermögenswerts gezeigt werden soll, wobei der neue Buchwert den Barwert der künftigen Kapitalflüsse abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz darstellt.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

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