IFRS 10 – Übergangsvorschriften

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Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

Der IASB hatte im Dezember 2011 einen Entwurf zu Übergangsvorschriften (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10) veröffentlicht, um die Übergangsvorschriften in IFRS 10 Konzernabschlüsse zu verdeutlichen. Insgesamt gingen beim IASB 64 Stellungnahmen aus 6 Kontinenten ein. Ziel dieses Sitzungsteils war es, dem Board eine Analyse der eingegangenen Stellungnahmen vorzustellen und folgende Fragen zu beantworten:

  1. Soll mit den Änderungen an den Übergangseitlinien in IFRS 10, die im Entwurf vorgeschlagen wurden, fortgefahren werden?
  2. Sollen zusätzliche Änderungen in Erwägung gezogen werden, um die Übergangsleitlinien in IFRS 10 weiter zu verdeutlichen?
  3. Sollen zusätzliche Änderungen an IFRS 10 in Erwägung gezogen werden, um weitere Übergangserleichterungen in IFRS 10 und den zugehörigen Standards zu gewähren?
  4. Soll in Erwägung gezogen werden, ob ähnliche Übergangserleichterungen auch den Erstanwendern nach IFRS 1 gewährt werden sollen

 

Definition des “Zeitpunkts der erstmaligen Anwendung”

In dem Entwurf wurde klargetsellt, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung "der Beginn der Berichtsperiode ist, in der IFRS 10 zum ersten Mal angewendet wird". In der Mehrheit der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf wurde der zugestimmt. Der Stab bat den Board, die Definition des "Zeitpunkts der erstmaligen Anwendung" noch einmal zu bestätigen. es erfolgte einstimmige Zustimmung.

 

Übergangserleichterung in Bezug auf die rückwirkende Anwendung

In Paragraph C3 des Entwurfs werden Übergangserleichterungen in Bezug auf die rückwirkende Anwendung von IFRS 10 gewährt. Unter anderem wäre ein Investor nicht gezwungen, IFRS 10 auf einen Investtitonsempfänger anzuwenden, wenn der zuvor nicht konsolidierte Investitionsempfänger als Ergebnis der Anwendung von IFRS 10 in früheren Perioden konsolidiert würde, aber der Anteil vor dem Zeitpunkt der ertsmaligen Anwendung von IFRS 10 veräußert wird. Der Baord bestätigte die vorgeschlagenen Änderungen zur Gewährung der Übergangserleichterungen.

 

Vorgeschlagene Änderungen zur Klarstellung der Paragraphen C4 und C5

Die Änderungen an den Paragraphen C4 und C5 des Entwurfs verdeutlichen, wie ein Investor seine Vergleichsperiode(n) rückwirkend anzupassen hat, wenn die Schlussfolgerung nach IFRS 10 anders ausfällt als die nach IAS 27/SIC-12. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird vorgeschrieben, dass jegliche Differenzen zwischen zuvor angesetzten Beträgen und den bei erstmaliger Anwendung von IFRS 10 angepassten Beträgen als Anpassung in den thesaurierten Gewinnen erfasst werden müssen. Der Baord stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass der Verweis auf die "thesaurierten Gewinne" in den Paragraphen C4 und C5 durch einen Verweis auf das "Eigenkapital" ersetzt werden sollte, um den Erstellern etwas Flexibilität in der Erfassung der Differenzen zu gewähren.

Der Stab brachte auch drei zusätzliche Sachverhalte auf, die in dem Entwurf nicht adressiert worden waren.

  1. Die Anwender wiesen darauf hin, dass es in IFRS 10 und den Änderungen im Entwurf nicht deutlich werde, welche Version von IFRS 3 angewendet werde soll, wenn ein Investor zu dem Schluss kommt, dass er einen Investitionsempfeänger konsolidieren muss, der zuvor nicht konsolidiert wurde und über den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) Beherrschung erlangt wurde. In ähnlicher Weise fragten einige Stellungnahmende, welche Version von IAS 27 verwendet werden sollte, wenn Änderungen in den nicht beherrschenden Anteilen vor dem Datum des Inkrafttretens von IAS 27 (2008) auftraten. Der Stab empfahl, dass der Board Flexibilität in Bezug bei der Bestimmung der Version des Standards gewähren sollte, die angewendet wird; dies könne davon abhängen, welche Version für den jeweiligen Investitionsempfänger besser geeignet sei. Er schlug vor, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 10 geändert werden sollte, um diese Hinweise widerzuspiegeln.

    Nach einer ausführlichen Diskussion stimmte der board der EMpfehlung des Stabs vorläufig zu, dass Flexibilität hinsichtlich der Anwendung der angemessenen Version des Standards gewährt werden sollte. Allerdings empfahl er, dass die klarstellung in den hauptteil des TSandards aufgenommen werden sollte, nicht in die Grundlage für Schlussfolgerungen.

  2. In einigen Stellungnahmen zum Entwurf war darum gebeten worden, dass der Board eine begrenzte Erleichterung von den Vorschriften in IFRS 10, 11 und 12 in Bezug auf die Dartsellung von Vergleichsinformationen gewähren möge. Obwohl der Board ursprünglich eine Bitte hinsichtlich einer vollständigen Ausnahme in Bezug auf eine vollständige Neudarstellung aller Vergleichsjahre abgelehnt hatte, schlug der Stab zu diesem Zeittpunkt, begrenzte Übergangserleichterungen vor. Der Stab schlug vor, dass die Angabe von angepassten Vergleichsinformationen bei der rückwirkenden Anwendung von IFRS 10 nur für die vorausgehende Berichtsperiode gefordert werden sollte. Es sollte einem unternehmen jedoch nicht verboten werden, die Vergleichszahlen für frühere Perioden anzupassen. Die Begründung des Stabs für diesen Vorschlag ist, dass die Darstellug von Vergleichsinformationen eine zusätzliche betriebliche Belastung für die Erstellung bedeutet.

    Auf Grundlage der Diskussion stimmten zwölf der Mitglieder des Boards zu, dass die Vorschrift in Bezug auf die Angabe von Vergleichsinformationen auf das Vorjahr beschränkt werden sollte, wenn IFRS 10, 11 und 12 das erste Mal angewendet werden. Sie schlugen auch vor, diese Entscheidung in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen. Der baord schlug auch vor, dass ein Investor im Hauptteil des Abschlusses klar angeben muss, dass der Abschluss nicht vergleichbar ist, wenn er sich entscheidet, die Vergleichsbeträge nicht anzupassen. Ein paar Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dieser Sachverhalt mit den Regulatoren erörtert werden sollte.

    Darüber hinaus kam der Board überein, zusätzlich Erleichterungen dadurch zu schaffen, dass die Vorschrift zu Angabe von Vergleichsinformationen hinsichtlich nicht konsolidierter Zweckgesellschaften im ersten Jahr der Anwendung von IFRS 12 gestrichen wird.
  3. In den Stellungnahmen zum Entwurf war auch darum gebeten worden, dass Übergangserleichterungen für Erstanwender der IFRS geschaffen werden sollten, wenn diese IFRS 10 das erste Mal anwenden. Die Einreicher wiesen darauf hin, dass Übergangserleichterungen für bestehende IFRS-Ersteller für Investitionsempfänger gewährt werden, die während der Vergleichperiode veräußert wurden, dass dies aber für Erstanwender nicht gelte. Der Stab wies allerdings darauf hin, dass er nicht der Meinung ist, dass der Übergang von IAS 27 auf IFRS 10 dasselbe ist wie der Übergang von nationalen Rechnungslegungsstandards auf IFRS 10. Aus diesem Grund empfahl der Stab, dass für Erstanwender keine Erleichterungen geschaffen werden sollten.

    Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich und kam zu dem Schluss, dass es größere Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 1 gibt. Da die Anzahl der Erstanwender in den verschiedenen Rechtskreisen zunimmt, kommen verschiedene Arten von Sachverhalten bei der Umsetzung der IFRS auf, da Konvergenz/Übernahme auf verschiedene Arten und Weisen vor sich gehe. Der Baord kam vorläufig zu dem Schluss, Sachverhalte, die sich auf IFRS 1 beziehen, separat anzugehen.

    Ein Boardmitglied schlusg vor, einige der Leitlinien in Bezug auf die rückwirkende Anwendung aus IFRS 10 in IFRS 1 aufzunehmen, so dass einige der Umsetzungsprobleme der Erstanwender gemidert werden könnten. Der Stab gab zur Antwort, dass dieser Sachverhalt sich nicht allein auf IFRS 10 beziehe; er solle vermekrt und bei einer künftigen Erwägung von Sachverhalten in Bezug auf IFRS1 berücksichtigt werden. Der Board stimmte dem zu.

 

Erwägungen in Bezug auf den Konsultationsprozess

Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass der Board ausreichend Rückmeldungen von den Anwendern erhalten habe und genügend nicht verpflichtende Schritte des Konsultationsprozesses unternommen habe. Der Board stimmte dem zu. Der Board stimmte auch zu, dass der Stab mit den vorgeschlagenen Änderungen wie bei dieser Sitzung bestätigt fortfahren soll. Dies bedeutet auch, dass dem Board eine Abstimmungsvorlage vorgelegt wird, ohne dass der Entwurf erneut veröffentlicht wird.

Zugehörige Themen

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