Finanzinstrumente - Wertminderungen

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Anwendung des allgemeinen Wertminderungsmodell auf finanzielle Vermögenswerte, bei denen zum Erwerbszeitpunkt eine explizit Verlusterwartung besteht

Die Boards erwogen, ob Änderungen der ursprünglichen Erwartungen bei erworbenen finanziellen Vermögenswerten, die als für eine Erlöserfassung mittels erwarteter Zahlungsströme in Frage kommend gekennzeichnet werden, auf Grundlage einer Portfolio-1-Bewertung erfolgen sollten (d.h. Änderungen über die nächsten 12 Monate) oder einer Portfolio-2/3-Bewertung (d.h. Änderungen der über die Restlaufzeit erwarteten Verluste). Das Ergebnis dieser Entscheidung würde zu einer Festlegung führen, ob diese erworbenen Vermögenswerte für zukünftige Wertminderungsüberlegungen bei Zugang in Portfolio 1 oder Portfolio 2 oder 3 einklassifiziert werden. Auch wenn eine Zugangsklassifizierung dieser Kredite in Portfolio 2 resp. 3 als nicht im Einklang mit dem Wertminderungsmodell der drei Portfolien stehend angesehen werden mag (demzufolge alle Vermögenswerte bei Zugang in Portfolio 1 starten und etwaige Übertragungen auf Grundlage einer Verschlechterung der Bonität erfolgen), folgt ein solcher Ansatz weiterhin der Leitlinie einer Verschlechterung, weil bei Erwerb keine Wertberichtigung erfasst wird, sondern Wertberichtigungen nur dann gebucht werden, wenn es zu Änderungen in den ursprünglichen Erwartungen kommt. Dieser Argumentation folgend entschieden IASB und FASB, dass erworbene finanzielle Vermögenswerte mit einer expliziten Verlusterwartung bei Zugang in Portfolio 2 oder 3 klassifiziert werden sollten und eine Risikovorsorge auf Grundlage von Änderungen in den erwarteten Zahlungsströmen über die Restlaufzeit ab dem Erwerbszeitpunkt erfasst wird.

 

Umfang

Die Boards erörterten als nächstes den Umfang der erworbenen finanziellen Vermögenswerte, für den es sachgerecht ist, Zinserträge auf Grundlage der ursprünglichen Einschätzung der Zahlungsströme zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erfassen, sowie welches Aggregationsniveau bei dieser Beurteilung herangezogen werden sollte.

In den derzeit in den IFRS und in US-GAAP bestehenden Regelungen seien ähnliche Konzepte für erworbene finanzielle Vermögenswerte, die seit ihrer Ausreichung eine Bonitätsverschlechterung verzeichnet hätten, vorhanden. In IAS 39 wird der Umfang derartiger Instrumente als solche umschrieben, die 'mit einem erheblichen Abschlag erworben werden, welche eingetretene Bonitätsverluste darstelle’. Abschnitt 310-30 der US-amerikanischen Kodifizierung der Rechnungslegungsgrundsätze findet Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte, für die 'man Hinweise auf eine Verschlechterung der Bonität seit der Ausreichung durch den Abschluss der Übertragung erhalte, für die es zum Zugangszeitpunkt wahrscheinlich ist, dass der Anleger in Lage ist, sämtliche vertraglich geforderten Zahlungsansprüche einzubringen’. Während der Erörterungen im März und April 2011 zu erworbenen finanziellen Vermögenswerte hatten die Boards die Formulierung 'erworbene finanzielle Vermögenswerte, für die eine explizite Verlusterwartung besteht [wenn sie auf Ebene des einzelnen Vermögenswerts untersucht werden]’.

Die Diskussion begann damit, dass der IASB-Vorsitzende die Stabsmitarbeiter fragte, ob eine Möglichkeit bestünde, die beiden bestehenden Kriterien zum Anwendungsbereich miteinander zu verbinden. Der IASB-Stab meinte, dass die bestehenden Anwendungsbereiche in den IFRS und nach US-GAAP auf einem Modell der eingetretenen Verluste fußten und eine Anwendung in einem Modell der erwarteten Verluste sich nicht so einfach übertragen ließe wie gedacht.

Die IASB-Boardmitglieder sprachen sich bis auf wenige Ausnahmen im Großen und Ganzen dafür aus, den Umfang ziemlich klein zu halten, indem man eine Formulierung i.S.v. 'explizite Verlusterwartung' verwendet, da sie der Ansicht waren, dass dies ähnlich interpretiert würde wie 'mit einem erheblichen Abschlag erworben'. Der Board führte die operationellen Bedenken zum ursprünglichen Entwurf des IASB an, der ein Modell der Zinserfassung auf Basis erwarteter Zahlungsströme vorsah, und wollte deshalb sicherstellen, dass der Umfang nicht zu groß sei, als dass diese operationellen Bedenken wieder eingeführt werden. Ein IASB-Mitglied brachte eine Präferenz für eine 'Feinjustierung' der bestehenden Definitionen zum Umfang zum Ausdruck, indem er Bedenken hinsichtlich der Einführung der Formulierung 'explizite Verlusterwartung' und dessen abschließende Auslegung anführte. Ein anderes IASB-Mitglied bevorzugte eine Trennung bereits bei erworbenen finanziellen Vermögenswerten, indem er Bedenken anführte, wie sachgerecht zwischen 'erheblichen Abschlägen' und anderweiten Abschlägen unterschieden werden könne. Ein IASB-Mitglied führte die Bedeutung einer sachgerechten Abgrenzung des Bilanzierungsobjekts an und brachten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der Schaffung von Arbitragemöglichkeiten dahingehend zum Ausdruck, dass die Zusammenfassung eines Problemkredits mit anderen nicht leistungsgestörten erworbenen Krediten möglich sei, um den vorgegebenen Umfang auszuhebeln.

Bestimmte FASB-Mitglieder bevorzugten allerdings die Verwendung einer ähnlichen Formulierung wie für das Modell der Übertragung ausgereichter Vermögenswerte in Portfolio 2 oder 3. Sie schlugen vor, dass die Erfassung von Zinserträgen bei erworbenen Vermögenswerte auf Grundlage erwarteter Zahlungsströme erfolgen solle, wenn seit der Ausreichung zu einer mehr als nur unbedeutenden Bonitätsverschlechterung gekommen sei und die Ausfallwahrscheinlichkeit so hoch ist, dass es zumindest hinreichend möglich ist, dass die vertraglichen Zahlungsströme nicht einbringlich sind. Der IASB warnte allerdings, dass ein solcher Ansatz zu einem weitaus größeren Umfang führen könne als beabsichtigt und mehr finanzielle Vermögenswerte diesem Erlöserfassungsmodell unterwerfen könne, womit die zum ursprünglichen Entwurf des IASB geäußerten operationellen Bedenken wieder aufleben würden. Die Vorsitzende des FASB meinte, dass sie bevorzuge, den Umfang richtig festzulegen und sich der Bilanzierung getrennt anzunehmen, um zu sehen, ob man diesen operationellen Bedenken durch Modifizierungen Rechnung tragen könne. Der IASB stand einem solchen Ansatz allerdings in hohem Maße skeptisch gegenüber und meinte, dass sie seit mehreren Jahren an dem Versuch arbeiten würden, diese operationellen Herausforderungen zu adressieren und dass der zeitproportionale Ansatz im SD ihre beste Leistung darstelle, diese Bedenken zu adressieren, und dieser Ansatz wurde von den Adressaten zurückgewiesen.

Die Boards fällten keine Entscheidung zum Umfang der erworbenen Vermögenswerte, die Gegenstand eines Erlöserfassungsmodells wären, das sich auf erwartete Zahlungsströme gründet.

 

Änderungen in den Erwartungen nach dem Erwerbszeitpunkt

In einem Modell erworbener finanzieller Vermögenswerte mit einer Bonitätsverschlechterung, bei denen Zinserträge auf Basis erwarteter Zahlungsströme erfasst werden und die Wertberichtigung sich aus Bonitätsverschlechterungen nach dem Erwerb ergibt, ist der Sachverhalt einer Verbesserung der Bonität ebenfalls zu bedenken. Die Board erwogen, ob der ursprüngliche Effektivzinssatz auf Grundlage erwarteter Zahlungsströme 'freigeschaltet' und um verbesserte Erwartungen angepasst oder ob Wertaufholungen oder Bewertungserfolge unmittelbar im Periodenergebnis erfasst werden sollten. Nach US-GAAP wird derzeit der Effektivzins um vorteilhafte Änderungen bei den Erwartungen angepasst, während er nach IFRS für festverzinsliche Vermögenswerte eingefroren bleibt und etwaige Änderungen als Änderungen der Risikovorsorge erfasst werden.

Die Boards standen einem Ansatz grundsätzlich positiv gegenüber, bei dem der ursprüngliche Effektivzins eingefroren bleibt und etwaige vorteilhafte Änderungen bei den erwarteten Zahlungsströmen als Ertrag im Periodenergebnis erfasst werden. Die Vorschläge der Stabsmitarbeiter beinhalteten eine Erfassung eines 'Bewertungserfolgs', aber ein FASB-Mitglied hatte mit dieser Klassifizierung ein Problem und erbat eine Erfassung als Minderung der Risikovorsorge statt als eigenständigen Erlösposten. Die FASB-Mitglieder stimmten dieser Änderung zu; die IASB-Mitglieder waren davon zunächst nicht begeistert und bevorzugten eine Erfassung als Erlös statt eine Beeinträchtigung der Risikovorsorge. Aus Gründen der Konvergenz entschied der IASB aber ebenso vorläufig, dass Erhöhungen der einzunehmenden Zahlungsströme unmittelbar im Periodenergebnis über eine Verringerung der Rückstellung zu zeigen sind, dafür aber eine Angabe über diesen gegen die Rückstellung laufenden Betrag zu verlangen.

 

Ausweis erworbener finanzieller Vermögenswerte, für die eine explizite Verlusterwartung besteht

Nach IFRS 3(R) und FAS 141(R) werden im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene finanzielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert bei Zugang angesetzt, ohne Übernahme einer etwaigen Risikovorsorge für Uneinbringlichkeit. Insbesondere FASB-Adressaten haben das Thema unterschiedlicher Darstellungsmethoden in der Bilanz für ausgereichte und erworbene finanzielle Vermögenswerte aufgebracht sowie die damit einhergehenden Sachverhalte bei der Jahresabschlussanalyse (so haben ausgereichte Kredite eine zugehörige Risikovorsorge, während erworbene Kredite zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden und keine zugehörige Risikovorsorge ausweisen).

Ein IASB-Mitglied äußerte seine Präferenz für einen Nettoausweis (d.h. keine zugehörige Risikovorsorge für erworbene Kredite), da es seiner Ansicht irrelevant sei, Verluste anzugeben, die durch jemand Anderen getragen wurden. Gleichwohl meinte er, dass eine sachgerechte Angabe erforderlich sei, um ausgereichte und erworbene Vermögenswerte vergleichen zu können. Ein anderes IASB-Mitglied betonte, dass dies ein schwieriges Thema sei, weil die Erfassung von erworbenen Krediten zum beizulegenden Zeitwert ohne eine entsprechende Risikovorsorge einen Einfluss auf die Analyse von Finanzinstituten habe. Allerdings führte sie ebenso an, dass ein Bruttoausweis erworbener Vermögenswerte andere Analysen ebenfalls beeinträchtigten, so dass es keine klare und einfache Lösung gebe. Andere IASB-Mitglieder brachten den Sachverhalt anderen Vermögenswertklassen auf, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworben und bilanziert würde und dass es ähnliche Auswirkungen beim Sachanlagevermögen und anderweitigen Vermögenswerten gebe, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass die kumulierten Abschreibungen übernommen würden. Der IASB stellte sich einstimmig hinter einen Nettoausweis für erworbene finanzielle Vermögenswerte. Der FASB hatte leicht andere Sichtweisen, wobei mehrere seiner Mitglieder eine erste Präferenz für einen Bruttoausweis äußerten. Sie meinten allerdings, dass sie für Zwecke der Konvergenz auch einen Nettoausweis unterstützen könnten, sofern hinreichend Informationen zu den Bruttobeträgen angegeben würden. Die Boards entschieden vorläufig, einen Nettoausweis für erworbene finanzielle Vermögenswerte vorzuschreiben, aber Angaben im Rahmen des Angabenpakets rund um Wertminderungen zu entwickeln, um Transparenz zu den Bruttobeträgen erworbener finanzieller Vermögenswerte zu gewähren.

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