Versicherungsverträge

Date recorded:

Auf der Tagesordnung standen folgende Sachverhalte:

  • Der bislang durch den Board erzielte Fortschritt in dem Projekt
  • Agendapapier 2A: Auswahlkriterien für den Ansatz der Prämienallokation (Premium Allocation Approach, PAA)
  • Agendapapier 2B: Funktionsweise des PAA

Der Board wurde zu diesem Zeitpunkt nicht um Entscheidungen gebeten.

Der Stab führte aus, dass der IASB im Großen und Ganzen die hinsichtlich der Bewertung eines Versicherungsvertrags erforderlichen Arbeiten abgeschlossen habe und dass mehrere Entscheidungen auf der Linie des FASB lägen. Allerdings gebe es einige Gebiete, auf denen die Boards zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen seien. Der Board wird neben dem Abschluss der Erörterungen zu den noch ausstehenden Themen in den kommenden Monaten beurteilen, ob irgendwelche Unterschiede zwischen ihm und dem FASB vor der Veröffentlichung ihrer jeweiligen Konsultationsdokumente beseitigt werden können.

 

Papier 2A, PAA: Auswahlkriterien

Der IASB erörterte einige prinzipienbasierte Auswahlkriterien zum Ansatz der Prämienallokation. In den Vorschlägen wurde ausgeführt, dass Versicherer den Bausteinansatz anstelle des Ansatzes der Prämienallokation verwenden sollten, falls zum Zeitpunkt der Eingehung des Vertrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Es ist wahrscheinlich, dass es in dem Zeitraum, bevor der Schaden eintritt, zu erheblichen Änderungen bei den Erwartungen über die für zur Erfüllung des Vertrags erforderlichen Nettozahlungen kommt, die nicht über den Drohverlusttest abgefangen werden ('Kriterium der erwarteten Zahlungsströme'); oder
  • es ist erhebliches Maß an Ermessen erforderlich, ob den in jeder Berichtsperiode zu erfassenden Prämienbetrag zu ermitteln, bspw. wenn erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Länge des Deckungszeitraums besteht ('Kriterium der Prämienallokation').

Der Stab meinte, dass die Boards die Auswahlkriterien bei vergangenen Gelegenheiten erörtert hätten, zum letzten Mal im Rahmen der Oktobersitzung 2011. In Papier 2A werden prinzipienbasierte Kriterien für die Anwendung des PAA vorgeschlagen, die auf Grundlage der Ergebnisse dieser Oktobersitzung entwickelt wurden. Der Stab berichtete, dass er gezielte Erkundigungen und "Tests" von Verträgen durchgeführt habe; dabei stellte er fest, dass, wenn Teilnehmer bei bestimmten Verträgen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Auswahlkriterien gekommen seien, dies Ergebnis der subjektiven Einschätzung und des erforderlichen Ermessens sei. Die Stabsmitarbeiter führen zudem aus, dass es nur bei einem vergleichsweise kleinen Satz an unterschiedlichen Ausgangssituationen zu den verschiedenen Schlussfolgerungen gekommen sei.

Es folgte eine ausgiebige Diskussion mit IASB-Mitgliedern, die mit der Absicht einverstanden schienen, allerdings der Ansicht waren, dass die Kriterien übermäßig komplex seien und nicht die Frage adressierten, ob der PAA ein grober Ersatz für den oder ein eigenständiges Modell neben dem Bausteinansatz (Building Block Approach, BBA) sei. Man stellte heraus, dass dies das vierte Mal sei, dass die Boards diesen Sachverhalt diskutierten und zumindest weiterhin Einigkeit über das große Ganze bestünde. Grundsätzlich brachten die IASB-Mitglieder ihre Ansicht zum Ausdruck, dass es nur ein Modell für Versicherungsverträge gebe und dass dieses Modell standardmäßig der Bausteinansatz sei. Der PAA sei lediglich ein grober Ersatz oder eine Praxiserleichterung anstelle einer Anwendung des vollen BBA. Hinsichtlich der Frage, welche Art Verträge sich für eine Anwendung des PAA qualifizierten, stimmte so gut wie jeder zu, dass ein Test über eine 12-monatige Dauer eine gute Praxiserleichterung darstelle. Die verbleibende Frage besteht in der Notwendigkeit, zusätzliche Anwendungsleitlinien zu entwickeln, um festzulegen, welche Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ebenfalls über den PAA abgebildet werden sollen.

Der Stab deutete an, dass man die PAA-Kriterien im Februar erneut vorlegen werde, einschließlich einer Ergänzung von Papier 2A um eine 12-monatige Praxiserleichterung, und dass dann Kriterien besprochen werden sollten, mit denen der folgende Sachverhalt adressiert würde: "Stellte der PAA einen qualitativ hochwertigen Ersatz für den BAA dar?". Der IASB-Vorsitzende meinte, dass dies dann das fünfte Mal sei, dass dieser Sachverhalt behandelt werde.

 

Paper 2B, PAA: Funktionsweise

Der Staff führte in Papier 2B sowie die Frage ein, ob der im Standardentwurf vorgeschlagene PAA vereinfacht werden könne, indem man (a) das Erfordernis zur Abzinsung der Schuld über die verbleibende Deckung und zur Aufzinsung sowie (b) die Behandlung von Erwerbskosten erwäge.

Der Stab strich die Vorteile einer Angleichung an den Standardentwurf zur Erlöserfassung und die Nachteile einer schwierigen Anwendung heraus. Der Stab schlug die folgenden zwei Alternativen vor:

  • Alternative A: Stimmen die Boards zu, dass zur Bewertung der Schuld über die verbleibende Deckung diese nicht abgezinst und nachfolgend nicht aufgezinst werden soll?
  • Alternative B: Stimmen die Boards zu, dass (1) bei der Bewertung der Schuld eine Ab- und Aufzinsung über die verbleibende Deckung für Verträge vorgeschrieben werden sollte, die ein bedeutendes Finanzierungselement aufweisen und (2) Versicherer als Praxiserleichterung auf eine Ab- und Aufzinsung verzichten können, wenn der Deckungszeitraum der Verträge weniger als ein Jahr beträgt?

Allgemein schien in der Diskussion eine Vorliebe dafür zum Ausdruck zu kommen, das Ab- und Aufzinsung bei der Bewertung der Schuld vorgeschrieben werden sollte, wenn die verbleibende Deckung der Verträge eine bedeutende Finanzierungskomponente aufweist (dies steht im Einklang mit den Vorschlägen aus dem Standardentwurf zur Erlöserfassung).

Im Zuge der Erörterung funktionaler Sachverhalte erörterte der IASB auch die Behandlung von Erwerbskosten.

Der Stab meinte, dass Einige der Ansicht seien, dass die Bewertung von Erwerbskosten beim PAA direkt zurechenbare Kosten beinhalten und Versicherer dazu berechtigt sein sollten, direkt zurechenbare Kosten unmittelbar als Aufwand zu verrechnen, soweit diese nicht um Grenzkosten handele. Andere glaubten allerdings, dass die Bewertung der Erwerbskosten beim PAA in Einklang mit den im Standardentwurf zur Erlöserfassung unterbreiteten Vorschlägen gebracht werden sollte (d.h. nur Grenzkosten werden bei Anfall nicht als Aufwand verrechnet). Schließlich hielt der Stab fest, dass Erwerbskosten als Vermögenswert angesetzt und in einer Art und Weise abgeschrieben werden sollte, die im Einklang mit der vorläufigen Entscheidung hinsichtlich der Verringerung der Schuld im die verbleibende Deckung steht.

Das Ergebnis der Diskussion bestand in dem Wunsch, die Angleichung von BBA und PPA beizubehalten. Schlussendlich stimmte nahezu jeder zu, dass Erwerbskosten Teil der Zahlungsströme eines Versicherungsvertrags seien und keinen eigenständigen Vermögenswert darstellten.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.