Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 10-12

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Zu den in EFRAGs Schreiben und anderweitigen Untersuchungen des IASB-Stabs angeführten Gründen für eine mögliche Verschiebung des Pakets der Fünf gehören die folgenden:

  • gegenüber EFRAG geäußerte Bedenken europäischer Adressaten, wonach der veröffentlichte Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Paket der Fünf nicht ausreichend Zeit für die volle Umsetzung lasse;
  • der Umstand, dass zwei ausstehende Entwürfe, mit denen mögliche Änderungen an IFRS 10 vorgenommen werden, noch der Finalisierung bedürfen. Dies sind Änderungen an den Übergangsleitlinien in IFRS 10 (mit denen lediglich Klarstellungen an den Übergangsleitlinien eingeführt werden, welche die Vorschriften zur Umsetzung erleichtern sollen und welche dementsprechend nicht als bedeutende Hürde bei der Anwendung von IFRS 10 angesehen wurden) und Investmentgesellschaften. EFRAG hatte angemerkt, dass diese Entwürfe zu Unsicherheit bei den Vorschriften von IFRS 10 geführt hätten und unnötige Bemühungen zur Folge haben könnten, sollten die durch die Entwürfe eingebrachten Änderungen im Konflikt zu der derzeitigen Auslegung und Umsetzung von IFRS 10 stehen.

Infolge dieser Untersuchungen stellt der Stab dem Board drei mögliche Ansätze vor:

  • eine Beibehaltung des Zeitpunkts des Inkrafttretens für das Paket der Fünf, also Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen;
  • eine Beibehaltung des Zeitpunkts des Inkrafttretens 1. Januar 2013 für IFRS 12, aber eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, für die anderen Standards; oder
  • eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens für das Paket der Fünf auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.

Viele Boardmitglieder äußerten erhebliche Bedenken hinsichtlich eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens für das Paket der Fünf. Zu den für diese Bedenken geäußerten Gründen gehörten die folgenden:

  • IFRS 10 und IFRS 12 wurde als Antwort auf die Finanzmarktkrise veröffentlicht und enthalten Verbesserungen an der Rechnungslegung, die von den G-20 erbeten und dem Finanzstabilitätsrat erbeten werden seien. Folglich erscheine eine zeitnahe Übernahme geboten und wichtig.
  • Viele Länder haben das Paket der Fünf bereits übernommen und dem Board gegenüber keine bedeutenden Bedenken geltend gemacht.
  • Die Beibehaltung des Zeitpunkts des Inkrafttretens würde die Möglichkeit einer mangelnden Vergleichbarkeit begrenzen, die sich infolge einer Ausdehnung des Zeitraums einer wahlweisen Anwendung des Pakets der Fünf ergäbe.
  • Die 19 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Pakets der Fünf im Mai 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Januar 2013 stellte eine längere Vorlaufzeit dar, als sich normalerweise durch den IASB für die Anwendung eines neuen Standards eingeräumt werde.
  • Eine Anwendung von IFRS 12 zum 1. Januar 2013 bei einer Verschiebung der anderen im Paket der Fünf enthaltenen Standards wurde infolge der Tatsache, dass die neuen Standards miteinander in Beziehung stehen, als nicht praktikabel ansehen.

Ein Boardmitglied, das die Bedenken von EFRAG im Hinblick auf die derzeit im Umlauf befindlichen und IFRS 10 tangierenden Entwürfe konzedierte, schlug vor, eine anwendungsspezifische Verschiebung von IFRS 10 für solche Unternehmen einzuräumen, die voraussichtlich vom Standardentwurf zu Investmentgesellschaften berührt würden. Andere Boardmitglieder brachten allerdings Bedenken gegenüber diesem Vorschlag zum Ausdruck, indem sie die Schwierigkeit bei der Festlegung anführten, welche Unternehmen Gegenstand des Aufschubs wären (d.h. wären es Unternehmen entlang der vorgeschlagenen Definition von Investmentgesellschaften oder gelangten die in IAS 28 niedergelegten Definitionen zur Anwendung). Zudem stellte ein Boardmitglied die Frage, ob der Anwendungsbereich des Entwurfs zu Investmentgesellschaften die Anwendung von IFRS 10 bedeutend beeinflusse, auch wenn er mögliche Mehrarbeiten konzedierte. Er meinte, dass der Anwendungsbereich im Entwurf sich nicht auf die Bilanzierung von Investmentgesellschaften bezöge, sondern vielmehr den Ansatz und die Bewertung der Anlagen zum Gegenstand habe, die von Investmentgesellschaften getätigt würden. Deshalb glaube er nicht, dass der ausstehende Entwurf einen Einfluss auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Paket der Fünf haben sollte.

Ohne große weitere Diskussion entschied der Board vorläufig, den Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Paket der Fünf bei Geschäftsjahren zu belassen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

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