Versicherungsverträge (Unterrichtseinheit)

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Aufzinsung der Restmarge

Die IASB-Mitglieder erörterten mehrere Fragen hinsichtlich der Aufzinsung der Restmarge.

Die erste Frage bestand darin, ob eine Aufzinsung vorgenommen werden sollte. Der Stab fasste die Stellungnahmen zusammen, die man auf den Standardentwurf erhalten hatte und bei dem die Antwortenden geteilter Ansicht waren. Einige waren der Ansatz, dass eine konzeptionelle Grundlage erforderlich sei, um sicherzustellen, dass alle Teile des Modells auf derselben Grundlage bewertet würden, obgleich dies zu Komplexität führen würde. Andere argumentierten, dass die Zahl zur Restmarge lediglich bei Eingehung des Vertrags eine Bedeutung habe und dass jeglicher Versuch, sie neuzubewerten, keine relevante Finanzinformation darstelle. Der Stab beabsichtigt, eine Aufzinsung zu empfehlen, um den Zeitwert des Geldes widerzuspiegeln.

Im Rahmen der Unterrichtseinheit stellten wir fest, dass einige wenige IASB-Mitglieder die Ansicht vertraten, dass eine Aufzinsung, obgleich konzeptionell zu rechtfertigen, das Modell mit einer wichtigen Auswirkung seiner Relevanz insgesamt für eine größere Nutzergruppe unnötig verkomplizieren würde. Andere IASB-Mitglieder meinten, dass die Aufzinsung eine natürliche Konsequenz dessen sei, wie die Restmarge bestimmt würde und dass, falls alle Teile des Modells abgezinst würden, dies auch für die Restmarge gelten solle. Der Stab hob hervor, dass der Gesamtbetrag der über die Laufzeit aufgelösten Restmarge immer derselbe sei, dass sich nur das Muster der zeitlichen Verteilung unterscheide.

Der IASB erörterte sodann, welcher Abzinsungssatz zur Aufzinsung verwendet werden sollte. Der Stab beabsichtigt, die Verwendung des ursprünglichen Abzinsungssatzes zu verwenden, der dann anschließend 'eingefroren' bleibt, um Konsistenz mit den anderen Entscheidungen zu sein, die man hinsichtlich der Restmarge und der OCI-Lösung erzielt habe. Bei der Erwägung dieses Vorschlags im Lichte der Entscheidung zum Auflösung vertraten einige wenige IASB-Mitglieder die Ansicht, dass ein Auflösung das Modell insgesamt zu komplex werden ließe. Andere IASB-Mitglieder äußerten keine entsprechenden Bedenken. Die Diskussion wurde damit zusammengefasst, dass die im Entwurf genannte Restmarge lediglich eine Restgröße am ersten Tag gewesen sei, dass sie aber nun, da der IASB sie zu einem Baustein des Modells erhoben habe, die mit den Änderungen in der Ertrags- und Leistungskraft verbunden sei, welche durch geänderte Schätzungen künftiger Zahlungsströme verursacht wurde, auch den Zeitwert des Geldes widerspiegeln solle. Die Stabsmitarbeiter kommentierten die Bedenken hinsichtlich der operationellen Schwierigkeiten damit, dass sie im Zuge ihrer Erkundigungen Anzeichen erhalten hätten, dass dies zu vernünftigen Kosten erfolgen könne.

Einige IASB-Mitglieder sagten, dass sie nicht für die Verwendung eines "eingefrorenen" Aufzinsungssatz seien, weil die Bewertung des Vertrag weiterhin aktuell sein und der Differenzbetrag zum "eingefrorenen" Satz in gleicher Weise im OCI abgebildet werden solle, wie dies für die übrige Bewertung der Versicherungsschuld der Fall sei. einige IASB-Mitglieder meinten, dass jedwede Aufzinsung mti einem eingefrorenen Satz möglicherweise irritierend sei und keine getreue Abbildung der zugrundeliegenden Leistungskraft des Versicherers sei. Andere IASB-Mitglieder meinten, dass eine Aufzinsung mit einem eingefrorenen Zins nützliche Informationen böte, weil sie mit den vom Versicherer gepreisten Erwartungen bei Zugang verbunden sei. Da Erwartungen über Zahlungsströme stets aktuell seien, sei ein aktueller Abzinsungssatz nicht notwendig.

Schlussendlich erwog der IASB die Frage, wie man einen 'eingefrorenen' Abzinsungssatz bestimmen, sowie die Möglichkeit, keine Methode vorzuschreiben. Zu dieser abschließenden Phase dieses Sitzungsteils wurden keine Sichtweisen geäußert.

 

Angaben

Die Stabsmitarbeiter stellten Vorschläge für Angaben vor und baten um Anmerkungen zu diesen als Gesamtpaket. Sie deckten damit allerdings keine Angaben zur Restmarge, zu gewinnberechtigten Verträgen und zur 'OCI-Lösung' ab.

In der ersten Meinungssammlung ging es darum, dass die zusätzliche Überleitung, in der die aggrierten Versicherungsvertragsschulden und -vermögenswerte die Bewegungen jedes Bausteins getrennt gezeigt werden, ein effizienter Weg sei, um Änderungen in den Annahmen widerzupsiegeln.

Die Diskussion erfolgte hauptsächlich zu der neuen Vorschrift, den Kapitalbetrag anzugeben, den der Versicherer vorhält, um die regulatorischen Regeln einzuhalten. Die Stabsmitarbeiter stellte klar, dass mit den Angaben in diesem Punkt nicht bezweckt sei, dass das aufsichtsrechtliche Kapital auf Konzernebene ermittelt werde. Vielmehr sei es wichtig, dass das Unternehmen sein Eigenkapital nach IFRS und das aufsichtsrechtliche Kapital angebe, das sowohl auf Konzernebene als auch auf Ebene der einzelnen lokalen Rechtskreise. Das Unternehmen müsse die Unterschiede zwischen seinem Eigenkapital nach IFRS und dem aufsichtsrechtlichen Kapital erläutern, einschließlich der Auswirkungen der Unterschiede zwischen den aufsichtsrechtlichen Bewertungen im Vergleich zu jenen, die nach IFRS vorgenommen worden würden. Die Stabsmitarbeiter stellten klar, dass das regulatorische Kapital infolge unterschiedlicher Behandlungen einiger Kassainstrumente (die nach IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis als Schuld klassifiziert werden), unteschiedlicher Behandlungen der Restmarge (die von einigen Aufsichtsbehörden möglicherweise nicht als Schuld angesehen würde) sowie unterschiedlicher Sichtweisen bei der Konsolidierung und dem Betrag der Versicherungsschuld größer oder kleiner sein könne als das IFRS-Eigenkapital.

Ein IASB-Mitglied hob hervor, dass dieser Sachverhalt eher branchenspezifisch statt spezifisch für Versicherungsverträge sei, was vom Stab konzediert wurde. Andere stellten klar, dass es Sachverhalte in der Praxis in Bezug auf die Prüfung regulatorischer Einreichungen geben könne, die nach dem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die Abschlüsse eingereicht würden, und dass man im Standard festlegen müsse, welches aufsichtsrechtliche Kapital das Unternehmen überleiten würde. Insgesamt meinten die meisten, dass dies eine nützliche Angabe darstelle und man sie lediglich etwas weiter klarstellen müssen, um sicherzustellen, dass es nicht in der Zukunft zu Anwendungsproblemen komme.

Um Bedenken von Anlegern und Analysten Rechnung zu tragen, schlug ein IASB-Mitglied schließlich eine zusätzliche Angabe zum maximalen Betrag an Zahlungen/Dividenden vor, die ein Versicherer zum Ende der Berichtsperiode vor dem Hintergrund seiner aufsichtsrechtlichen Kapitalbeschränkungen erklären könne.

 

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