Versicherungsverträge

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Bilanzierung von Erwerbskosten, die vor dem vertraglichen Deckungszeitraum angefallen sind

Im Papier des Stabs wurden vier Alternativen für die Bilanzierung von Erwerbskosten, die vor dem vertraglichen Deckungszeitraum angefallen sind, vorgestellt:

    1. Kein Ansatz bis zum Beginn des entsprechenden Deckungszeitraums
    2. Erfassung als Aufwand bei Anfall
    3. Ansatz von Erwerbskosten als Anzahlung und Ausbuchung bei Beginn des Deckungszeitraums; zu diesem Zeitunkt würden die Erwerbskosten Teil der Schuld
    4. Ansatz als Teil der vertraglichen Versicherungsschuld bei Anfall

Die Stabsmitarbeiter empfahlen die vierte Alternative, nachdem sie die Komplexität, die operativen Bedenken und die Kosten einer Anwendung der dritten Alternative erwogen und herausgefunden hatten, dass sie Abschlussnutzern wenig oder gar keinen Nutzern bietet. Diese Alternative stand zudem im Einklang mit den vorläufigen Entscheidungen des Boards zu Erwerbskosten, die zu Beginn der Versicherungsdeckung anfallen.

Ein IASB-Mitglied meinte, dass die Anwendung der vierten Alternative auf Kosten für neuen Portfolien die wirtschaftliche Realität weniger getreu widerspiegele als Alternative drei. Der Vorschlag, beide Optionen auf der Grundlage von Fakten und Umständen zuzulassen, fand indes keine Zustimmung.

Die Boardmitglieder von IASB und FASB stimmten einstimmig für die vierte Alternative, was im Einklang mit ihren vorläufigen Beschlüssen steht.

 

Übergangsregelungen

Die Stabsmitarbeiter erläuterten, dass die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Übergangsregelungen darin bestünden,

  1. eine einheitliche Bewertung der Versicherungsschuld zu bieten,
  2. eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zum Zeitpunkt des Übergangs sowie danach zu gewährleisten und
  3. praktikabel zu sein und den Kosten-Nutzen-Test zu bestehen.

Der Hauptsachverhalt beim Übergang bezieht sich auf die Bestimmung der Restmarge von Verträgen, die bereits in Kraft sind und deren Deckung noch nicht ausgelaufen ist. Die Restmarge muss auf den Eingehungszeitpunkt bestimmt und über die Zeit verteilt werden, um den Saldo der Restmarge beim Übergang anzupassen, der dem Erwartungswert zzgl. Risikoanpassung hinzugefügt würde. Diese Elemente der Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs stellen keine besonderen Probleme dar, weil sie zum Zeitpunkt des Übergang unter Verwendung von Gegenwartsdaten bewertet werden, ungeachtet des Eingehungszeitpunkts der zugrundeliegenden Verträge. Die Anpassung der Restmarge ist besonders schwierig bei Verträgen, die vor langer Zeit herausgelegt wurden und bei denen der Versicherer dem Policeninhaber zum Zeitpunkt des Übergangs weiterhin eine volle Abdeckung gewährt. Diese Verträge würden beim Übergang eine Restmarge erfordern, ohne dass alle dazu erforderlichen Daten zur Verfügung stünden, um die Anpassung vorzunehmen.

Die Stabsmitarbeiter schlugen den rückwirkenden Ansatz mit einer Praxisausnahme für Vertragsportfolien vor, die vor der frühesten Periode geschrieben wurden, für die eine Anpassung der Restmarge durchführbar ist. Das bedeutet, dass Versicherer Anpassungen so wie weit möglich vornehmen müssen. Wenn sie allerdings die Grenze durchführbarer Anpassungen zurückliegender Restmargen erreichen., könnten sie die vom Stab vorgesehene Ausnahme anwenden, was einem Versicherer ermöglichen würde, die angepasste Restmarge für jene älteren Verträge unter Nutzung all der Informationen anzuwenden, die vernünftig zu erhalten sind. Der Stab schlug eine Erläuterung vor, wonach die Bemühungen eines Versicherers, derartige objektive Informationen für diese Schätzung zu erlangen, nicht "erschöpfend" sein müssten.

Im Rahmen der Diskussion unter den Boardmitgliedern wurde vorschlagen, dass weitere Leitlinien aufgenommen werden sollten, insbesondere zur zeitlichen Dauer, die Unternehmen zwecks Anpassung der Anfangsrestmarge zurückgehen sollten. Man bat daneben um weitere Angabevorschriften, wie die anfängliche Risikoanpassung festgelegt wird, um dem Risiko einer Gewinnmanipulation vorzubeugen.

Der IASB stimmte mit elf zu vier Stimmen für die Empfehlung des Stabs, während der FASB diese einstimmig annahm.

Die Stabsmitarbetier empfahlen zudem, dass sämtliche Angaben, die durch IAS 8 bestimmt würden, beim Übergang anzuwenden wären, und dass zusätzliche Angaben rund um die Praxisausnahme und die Schätzung vorgesehen werden sollten. Beide Boards stimmten einstimmig für die Vorschläge des Stabs hinsichtlich der Angaben zum Übergang.

 

Abzinsungssätze

Als nächstes stand das Thema Abzinsungssätze auf dem Programm; dazu stellten Stabsmitarbeiter des FASB ein Papier vor. Der Stab meinte, dass seine Vorschläge zur Bestimmung des Abzinsungssatzes zum Zeitpunkt des Übergangs einen Versuch darstellen, die drei eingangs genannten Ziele für die Übergangsbestimmungen zu reflektieren. Insbesondere stelle sich durch die Entscheidung einer OCI-Lösung die Frage nach dem Betrag, der in das OCI übertragen werden sollte, sowie, ob der Abzinsungssatzes beim Übergang auf Grundlage des aktuellen Marktzinsniveaus bestimmt werden sollte. Diese Anpassung wäre erforderlich, weil in früheren Perioden verkaufte Versicherungsverträge mit dem ursprünglichen, "eingefrorenen" Abzinsungssatz aufgezinst werden und der Unterschiedsbetrag zu der Versicherungsschuld, die unter Verwendung des Abzinsungssatzes, der sich auf das Zinsniveau am Bilanzstichtag bezieht, in das OCI übertragen wird. Der Stab stellten drei Alternativen für die Bestimmung des Abzinsungssatzes zum Zeitpunkt des Übergangs vor:

    1. eine Verwendung des Marktzinsniveaus zum Zeitpunkt des Übergangs
    2. eine Anwendung des Abzinsungssatzes, der unter den derzeit gültigen Bilanzierungsstandards angewendet wird, oder
    3. die Bestimmung eines Intervals an Abzinsungssätzen, die in Übereinstimmung mit dem Standard auf Grundlage der Zinssätze bestimmt würden, die in den jeweiligen Perioden zu beobachten waren.

Der Stab empfahl die dritte Alternativen, weil die zumindest teilweise die drei eingangs genannten Ziele erfülle. Insbesondere würde sie Versicherern ermöglichen, den Betrag der OCI-Komponente einer Versicherungsschuld zum Zeitpunkt des Übergangs zu berechnen. Beide Boards sprachen sich einstimmig für die dritte Alternative aus.

 

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