Investmentgesellschaften – Restanten

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Der Stab bat die IASB-Mitglieder um Erörterung folgender Punkte:

  1. ob eine Investmentgesellschaft zwingend eine Verkaufsstrategie für alle ihre Anlagen haben muss;
  2. die Wechselwirkung zwischen der Forderung nach einer Steuerung auf Fair-Value-Basis nach IFRS 9 Finanzinstrumente und der Fair-Value-Managementkomponente in der Definition einer Investmentgesellschaft;
  3. ob eine Einheit, die anlagebezogene Dienstleistungen für Dritte erbringt, sich als Investmentgesellschaft qualifizieren soll.

Jeder dieser Sachverhalte wurde von den Stabsmitarbeitern vorgestellt; anschließend kommentieren die IASB-Mitglieder die Empfehlungen und stimmten darüber ab.

 

Erfordernis einer Verkaufsstrategie

Auf der Boardsitzung im Mai 2012 hatte der IASB vorläufig entschieden, dass eine Investmentgesellschaft für im Wesentlichen alle ihre Anlagen eine Verkaufsstrategie haben solle. Im Einklang mti dieser Entscheidung lautet Paragraf B85G des Verabstimmungsentwurfs:

Eine Strategie, schuldrechtliche Titel bis zur Fälligkeit zu halten, stellt keine Verkaufsstrategie dar.

Der Stab teilte dem Board mit, dass dieser Paragraf externe Gutachter zu der Schlussfolgerung gelangen ließ, dass bestimmte Einheiten sich nicht für den Status als Investmentgesesellschaft qualifizierten, weil sie bedeutende Anlagen in schuldrechtlichen Instrumenten bis zur Fälligkeit hielten. Diese externen Gutachter brachten verschiedene Gründe vor, warum ein Investmentfonds schuldrechtliche Instrumente bis zur Fälligkeit halten können sollte:

  1. Investmentfonds mögen sich sowohl über schuldrechtliche als auch über Beteiligungstitel an Unternehmen beteiligen. Die schuldrechtlichen Anlage mögen eine kürzere Laufzeit aufweisen als die erwartete Laufzeit des Fondseigenkapitals.
  2. Investmentfonds mögen kurzfristige schuldrechtliche Anlagen bis zur Fälligkeit halten, um vorrübergehend Gelder aus Renditegründen anzulegen, während sie passende Gelegenheiten für Anlagen in Eigenkapitaltitel sondierten.
  3. Investmentfonds mögen schuldrechtliche Instrumente halten, um ihr Portfolio zu diversifizieren und/oder Risiken für die Anleger zu mindern.
  4. Investmentfonds mögen schuldrechtliche Instrumente zur Steuerung des Liquiditätsrisikos und diese Anlagen bis zur Fälligkeit halten.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass sie der Ansicht seien, dass sich ein Unternehmen ,welches seine Anlagen ewig hält, nicht als Investmentgesellschaft qualifizieren solle. Sie stimmten Anmerkungen der externen Gutachter zu und betonten, dass sie zu besorgt seien, dass sich ein Unternehmen allein deshalb nicht für den Status als Investmentgesellschaft qualifizieren würde, weil es keine Verkaufsstrategie für seine schuldrechtlichen Instrumente habe, selbst wenn es diese Titel gemäß der Regelungen von IFRS 9 oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ansetze und die Wertänderungen im Periodenergebnis erfasse. Der Stab empfahl dem Board, den Fokus von der Forderung nach einer“Verkaufsstrategie” zu nehmen und ihn durch eine Forderung zu ersetzen, wonach Investmentgesellschaften ihre Anlagen nicht ewig hielten – diesbezüglich könnte ein Unternehmen schuldrechtliche Instrument nicht ewig halten, weil sie feste Fälligkeiten aufwiesen. Sie erläuterten, dass bei diesem Ansatz Unternehmen, die ihre Anlagen zum beizulegenden Zeitwert bewerteten und die Wertänderungen im Periodenergebnis erfassten, nicht allein deshalb vom Status als Investmentgesellschaft ausgeschlossen würde, weil sie für ihre schuldrechtlichen Titel keine Verkaufsstrategie hätten (unter der Annahme, dass sie diese zum beizulegenden Zeitwert bewerteten). Die Stabsmitarbeiter meinten, dass der Kernfokus im Projekt zu Investmentgesellschaften darin bestehe, festzulegen, wann es sachgerecht sei, Beteiligungen an einem Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und dass die Betonung bei der Verkaufsstrategie auf den Eigenkapitaltiteln liegen solle.

Der Stab war nicht der Ansicht, dass eine Änderung des Erfordernisses nach einer Verkaufsstrategie hin zu einer Vorschrift, dass eine Investmentgesellschaft Anlagen nicht ewig halten solle, die Leitlinien aufweiche.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen, die Definition einer Investmentgesellschaft zu ändern, um einer Investmentgesellschaft zu gestatten, lediglich aus Gründen des Analgeertrags zu investieren statt eine Art Wertsteigerung zu fordern (da schuldrechtliche Instrumente lediglich eine derartige Rendite erbrächten). Diese Definition wurde vom IASB auf der Maisitzung infolge der Entscheidung geändert, eien Verkaufsstrategie für im Wesentlichen alle Anlagen einer Investmentgesellschaft zu fordern.

Der Stab fragte den Board, ob er mit seiner Empfehlung einverstanden sei, das Erfordernis, dass eine Investmentgesellschaft Verkaufsstrategien für im Wesentlichen alle ihre Anlagen haben müsse, durch eine Forderung zu ersetzen, dass eine Investmentgesellschaft ihre Anlage nicht ewig halten dürfe.

Eines der IASB-Mitglieder erbat eine Klärung vom Stab hinsichtlich der Definition “nicht ewig halten” und fragte, wie diese Vorschläge auf Eigenkapitaltitel angewendet würden. Die Stabsmitarbeiter erwähnten, dass ewig bedeute, dass keine festen Pläne für den Verkauf der Titel bestünden, auch wenn sie konzedierten, dass ein Eigenkapitalinstrument irgendwann einmal verkauft werden würde. Der Stab sagte, dass man bei der Formulierung der Stabsempfehlung nicht an Holdinggesellschaften gedacht habe, da Unternehmen von einem Status als Investmentgesellschaft ausgeschlossen würden, da hier solche Verkaufspläne üblicherweise nicht bestünden. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass es im geänderten Paragraf B85F hieße, dass “eine Investmentgesellschaft eine Verkaufsstrategie haben solle, in der niedergelegt ist, wie das Unternehmen beabsichtige, Wertsteigerungen seiner Eigenkapitaltitel und nicht-finanzieller Anlagen zu realisieren beabsichtige, weil diese Anlagen die Möglichkeit eines Haltens auf ewig böten”. Das Boardmitglied meinte, dass damit seine Bedenken in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente adressiert würden, dies aber nicht in der Frage an den Board zum Ausdruck käme.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass es weitaus einfacher gewesen wäre, wenn man vorgeschlagen hätte, dass die Fälligkeit eines Instruments de facto als valide Verkaufsstrategie anzusehen sei. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass man diesen Ansatz erwogen, dann aber verworfen hätte, um mögliche Spannungen mit IFRS 9 zu vermeiden. Das Boardmtiglied entgegnete, dass die vermieden werden könne, indem man definiere, dass die Verkaufsstrategie die in dieser Änderung geforderte und nur für diese Änderung zu erwägende Verkaufsstrategie sei.

Ein weiteres IASB-Mitglied meinte, dass im Vorabstimmungsentwurf der zeitliche Rahmen für die Verkaufsstrategie nicht angesprochen würde und fragte deshalb, worin der Unterschied zwischen einer Holdinggesellschaft und einer Investmentgesellschaft bestehe, da beide dieselben Verkaufsstrategien haben könnten. Er meinte allerdings, dass man sich dadurch, dass eine Investmentgesellschaft  Anlagen nicht ewig halten könne (und somit ein zeitliches Element eingeführt worden sei), stärker in Richtung eines Geschäftsmodellkonzepts bewegt habe, das dem einer Investmentgesellschaft entspreche. Der Stab meinte, dass seine empfohlene Formulierung den zeitlichen Rahmen betone, um diesen Punkt deutlicher zu machen.

Elf der 15 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs vorläufig zu.

 

Steuerung auf Fair-Value-Basis

Im Vorabstimmungsentwurf wurde gefordert, dass eine Investmentgesellschaft die Leistungskraft im Wesentlichen aller seiner Anlagen auf Fair-Value-Basis steuern und beurteilen müsse, was im Einklang mit den Entscheidungen stehe, die auf der Boardsitzung im Mai 2012 getroffen wurden.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass einige Gutachter diese Vorschrift und die Wechselwirkung mit den Leitlinien in IFRS 9 hinterfragt hätten, v.a. ob sich die Forderung nach einer Steuerung auf Fair-Value-Basis in den Änderungen von den Leitlinien in IFRS 9 zur Steuerung auf Fair-Value-Basis unterscheide. Der Stab meinte, dass die Wechselwirkung zwischen den Leitlinien zur Steuerung auf Fair-Value-Basis in IFRS 9 und dem Vorabstimmungsentwurf zu Investmentgesellschaften verwirrend sei. Sie empfahlen, dass der Definitionsteil der “Steuerung auf Fair-Value-Basis” für eine Investmentgesellschaft in “Bewertung auf Fair-Value-Basis” umformuliert werden sollte, um eine enge Verbindung mit den Leitlinien zur Fair-Value-Steuerung in IFRS 9 zu vermeiden. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass dieser Ansatz einem Unternehmen gestattete, seine Beziehung zu seinen Anlegern bei der Bestimmung in Erwägung zu ziehen, ob es eine Investmentgesellschaft ist (falls sich bspw. die Anleger des Unternehmens auf Informationen zum beizulegenden Zeitwert konzentrierten oder mit der Investmentgesellschaft auf Fair-Value-Basis interagierten); ferner würde er eine unternehmensweite Beurteilung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und der Leistungskraft ermöglichen.

Der Stab empfahl, dass ein Unternehmen, um eine Investmentgesellschaft zu sein, die Leistungskraft im Wesentlichen aller seiner Tochtergesellschaften auf einer Fair-Value-Basis messen und beurteilen und damit die bestehenden Leitlinien in den IFRS anwenden müsse.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen zudem, dass die Änderungen zu Investmentgesellschaften Anwendungsleitlinien enthalten sollten, in denen ausgeführt werde, dass ein Unternehmen die Fair-Value-Option in IAS 28 ausüben müsse, um den Definitionsteil der “Bewertung auf Fair-Value-Basis” für eine Investmentgesellschaft zu erfüllen. Der Stab meinte, dass dies zu einer “wahlweisen” Bilanzierung für den Status als Investmentgesellschaft führen könne, weil ein unternehmen sich dem Status als Investmentgesellschaft schlicht dadurch entziehen könne, indem es die Fair-Value-Option in IAS 28 nicht ziehe.

Der Stab empfahl, dass in die Grundlage für Schlussfolgerungen eine Klarstellung aufgenommen, wonach einige Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS 9 und IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet und Änderungen im beizulegenden Zeitwert im sonstigen Gesamtergebnis statt im Periodenergebnis erfasst werden können und dass diese Bewertung für Zwecke der Definition einer Investmentgesellschaft als Bewertung auf Fair-Value-BasisStaff angesehen würde. Die Stabsmitarbeiter waren nicht der Ansicht, dass eine Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis in der Praxis weit verbreitet sei und dass dies ein Unternehmen nicht vom Status einer Investmentgesellschaft ausschließen solle.

Ein Boardmitglied fragte, ob Investmentgesellschaften, die infolge gesetzlicher oder vertraglicher Gründe schuldrechtliche Instrumente (z.B. Staatsanleihen) halten müssten, von einer Qualifizierung als Investmentgesellschaften und einer Bilanzierung ihrer Anlagen zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen würden. Das Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass dies nicht der Fall sein solle, weil ein derartiges Tun den Anwendungsbereich des Standards einenge. Er war der Ansicht, dass diese Investmentgesellschaften zu einer Bewertung der Anlagen zum beizulegenden Zeitwert verpflichtet werden sollten, zur selben Zeit aber nicht ausgeschlossen werde solle, dass sie einige ihrer Anlagen nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerteten.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass er nicht sehe, dass eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für Investmentgesellschaften vorgeschrieben werde – auch wenn einige Mitglieder diese Sichtweise vertreten hätten. Er meinte allerdings, dass Unternehmen, die die Ausnahme von der Konsolidierung ihrer Beteiligungen nutzen wollen, die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert wählen müssten. Diese Sichtweise wurde von anderen Boardmitgliedern geteilt, die meinten, dass die Ausnahme entstünde, weil viele Anleger ihnen zur Kenntnis gebracht hätten, dass Informationen zum beizulegenden Zeitwert für bestimmte Unternehmen relevanter als konsolidierter Informationen seien. Wenn man also die Ausnahme in Anspruch nehmen wolle, sei eine Berichterstattung zum beizulegenden Zeitwert zwingend.

Die Stabsmitarbeiter versuchten Klarheit mit Blick auf Frage 2c zu erhalten, in der gesagt wurde, dass man der Formulierung in der Grundlagen für Schlussfolgerungen hinzufügen wolle, dass eine Investmentgesellschaft finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewerten und die Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis erfassen und trotzdem den Definitionsteil der “Bewertung auf Fair-Value-Basis” für eine Investmentgesellschaft erfüllen könne. Der Stab empfahl, den Ausdruck “finanzielle Vermögenswerte” durch “Anlagen” zu ersetzen, so dass eine Investmentgesellschaft Anlagen zum beizulegenden Zeitwert bewerten und die Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis erfassen könne. Entsprechende Änderungen würde auch an 2b erfolgen.

Mit den vorgeschlagenen Abänderungen stimmten 13 der 15 Boardmitglieder der Empfehlung des Stabs vorläufig zu.

 

Anlagebezogene Dienstleistungen

Im Vorabstimmungsentwurf war vorgeschlagen worden, dass sich ein Unternehmen als Investmentgesellschaft qualifizieren könne, selbst wenn es Folgendes anböte:

  1. erhebliche anlagebezogene Dienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen lediglich innerhalb der Investmentgesellschaft erbracht würden; und
  2. anlagebezogene Dienstleistungen für Dritte lediglich dann, wenn diese Dienstleistungen nicht bedeutsam sind.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die externen Gutachter der Vorschrift in 31(b) nicht zustimmten und baten den IASB, einem Unternehmen zu gestatten, sich als Investmentgesellschaft auch dann zu qualifizieren, wenn es anlagebezogene Dienstleistungen für Dritte anbietet, unabhängig davon, wie umfangreich diese Dienste sind. Es wurde betont, dass die externen Gutachter die Ansicht verträten, dass viele Private-Equity-Unternehmen (im Vorabstimmungsentwurf) vom Status einer Investmentgesellschaft ausgeschlossen würden, da sie in bedeutendem Maße Anlagedienste für Dritte erbrächten. Dies wurde so gesehen, selbst wenn das Geschäftsmodell dieser Unternehmen in der Anlage liege und Anleger Informationen zum beizulegenden Zeitwert der von diesen Unternehmen gehaltenen Anlagen verlangten. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die externen Gutachter darum baten, dass sich diese Unternehmen für einen Status als Investmentgesellschaft qualifizieren sollten, jedoch verpflichtet würden, jedwede Tochtergesellschaft zu konsolidieren, die anlagebezogene Dienstleistungen erbringt.

Der Stab stimmte diesen Argumenten zu und der Auffassung, dass sich ein Unternehmen nicht allein nicht als Investmentgesellschaft qualifizieren solle, weil es in bedeutendem Maße anlagebezogene Dienste für Dritte erbringt.

In Bezug auf diese Empfehlung gab es keine bedeutenden Rückmeldungen von Seiten des Boards. Alle 15 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs vorläufig zu.

 

Zugehörige Interpretationen

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