Erlöserfassung

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Einbringlichkeit

Die Boards setzten ihre Erörterungen vom 24. September 2012 zu möglichen Verfeinerungen am Erlösmodell fort, um die Vorschläge zum Ausweis des Wertminderungspostens klarzustellen. Die Stabsmitarbetier stellten drei veranschaulichende Beispiele an Ausweisalternativen vor.

  • Ansatz A — in Übereinstimmung mit den gegenwärtig bestehenden Regelungen nach IFRS/US-GAAP, wo Wertberichtigungen als Aufwand angesetzt werden.
  • Ansatz B — stärker in Anlehnung an den Entwurf von 2011, welcher den Ausweis von Wertberichtigungen für Handelsforderungen in Übereinstimmung mit der Substanz der Vereinbarung vorsah (d.h. in Abhängigkeit davon, ob ein Vertrag eine bedeutende Finanzierungskomponente aufweist). Ein Unternehmen würde den Wertminderungsposten für jene Verträge in unmittelbarer Nähe zu den Erlösen zeigen, die keine Finanzierungskomponente besitzen, während Verträge mit einer bedeutenden Finanzierungskomponente eine Aufspaltung zwischen der Erlös- und der Finanzierungskomponente erfordern würde. Wertberichtigungen auf Handelsforderungen würden als Aufwand erfasst.
  • Ansatz C — Erfassung sämtlicher Wertberichtigungen in unmittelbarer Nähe zu den Erlösen, unabhängig davon, ob sie sich auf Erlöse oder Finanzierungstätigkeiten beziehen.

Bei der Erörterung dieser Alternativen wurden verschiedene Ausmaße an Unterstützung geäußert:

Einige unterstützten Ansatz A auf der Grundlage, dass er entweder einfacher in der Anwendung sei oder aufgrund des Umstands, dass sie nicht der Ansicht waren, dass Wertberichtigungen in unmittelbarer Nähe zu den Erlösen erfasst werden sollten. Andere zeigten sich allerdings besorgt, dass die Bruttomargen bei einer Anwendung dieses Ansatzes überzeichnet würden. Sie meinten, dass die Erlöse gemäß den Vorschlägen nicht länger Gegenstand einer Einbringlichkeitsschwelle seien und sie deshalb bevorzugten, Wertberichtigungen in unmittelbarer Nähe zu den Erlösen anzusetzen, um besser einzufangen, was das Unternehmen einzunehmen erwartet.

Einige zeigten ihre Unterstützung für Ansatz B, weil er im Einklang mit den während der Erkundigungstätigkeiten erhaltenen Rückmeldungen stand und Wertberichtigungen in Erlös- und Finanzierungskomponenten aufspalte. Andere zeigten sich dagegen hinsichtlich des gemischten Ausweises unter Ansatz B besorgt (ein Teil der Wertberichtigungen würde in unmittelbarer Nähe zu den Erlösen gezeigt, während der Rest als Aufwand erfasst würde).

Einige unterstützten Ansatz C auf der Grundlage, dass dieser zu einem klaren Ausweis der Wertberichtigungen führe und auf die Bitte von Adressaten nach einem Ausweis in unmittelbarer Nähe eingehe. Andere verliehen dagegen ihrer Besorgnis Ausdruck, dass dieser Ausweis die Substanz jener Verträge nicht sachgerecht einfange, die sowohl Erlös- als auch Finanzierungskomponenten aufwiesen.

Wieder Andere brachten ihre Unterstützung für Variationen der vorstehenden Alternativen zum Ausdruck, darunter:

    1. Eine Anwendung von Ansatz A, aber unter Einschluss einer Einbringlichkeitsschwelle (obwohl sich einige Boardmitglieder besorgt zeigten, dass damit ein Kernprinzip des Projekts geändert werden könnte);
    2. Eine Anwendung von Ansatz A, aber unter Einforderung einer Angabe zu Wertberichtigungen, die auf Erlös- und Finanzierungskomponenten entfielen; und
    3. Eine Anwendung von Ansatz A, aber unter Einschluss einer Einbringlichkeitsschwelle für Ausweiszwecke, bei der Wertberichtigungen am Tag 1 in unmittelbarer Nähe zu den Erlösen erfasst würden.

Als darüber abgestimmt wurde, unterstützte der FASB vorläufige Ansatz C (vier Stimmen), wobei zwei Ansatz A und einer Ansatz B unterstützten. Der IASB unterstützte in zwei getrennten Abstimmungsrunden vorläufig Ansatz B mit acht und Ansatz A mit sieben Stimmen.

Angesichts der unterschiedlichen Sichtweisen unter den Boardmitgliedern baten die Boards darum, dass die Stabsmitarbeiter weitere Untersuchungen zu den nachfolgenden Alternativen anstellten, die dann auf einer künftigen Sitzung erörtert würden:

  • Ansatz A wie vorstehend, allerdings sowohl mit als auch ohne Einbringlichkeitsschwelle. Bei Fehlen einer Einbringlichkeitsschwelle wurden die Stabsmitarbeiter gebeten, Angaben zu Wertminderungen vorzuschlagen, welche den Ausweis ergänzen würden.
  • Ansatz A, aber unter Einschluss einer Einbringlichkeitsschwelle für Ausweiszwecke, bei der Wertberichtigungen am Tag 1 in unmittelbarer Nähe zu den Erlösen erfasst würden.
  • Ansatz C, da der IASB meinte, dass man diese Alternative zum Wohl der Konvergenz erwägen würde, falls der Ansatz operationabel gestaltet werden kann, so dass er die wirtschaftliche Substanz der unterschiedlichen Verträge widerspiegelt.

Um den Stabsmitarbeitern eine Richtung vorzugeben, erörterten die Boards, ob der Wertberichtigungsposten Verluste am Tag 1 und am Tag 2 gemeinsam beinhalten oder ob diese Verluste aufgespalten werden sollten.  Beide Boards beschlossen vorläufig, dass diese Verluste infolge der mit einer Aufspaltung einhergehenden Komplexität gemeinsam ausgewiesen werden sollten.

 

Zeitwert des Geldes

Die Boards diskutierten, wann ein Unternehmen die versprochene Gegenleistung zwecks Bilanzierung des Zeitwerts des Geldes anpassen soll, und klärten die Anwendung der Vorschrift zum Zeitwert des Geldes.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die Erkundigungsmaßnahmen zum Entwurf von 2011 allgemein Unterstützung für die Aufnahme einer Vorschrift zur Bilanzierung des Zeitwerts des Geldes ergeben habe (wegen der in Paragraf BC145 des Entwurfs aufgeführten Gründe). Allerdings erläuterten viele derer, die geantwortet haben, dass sie der Ansicht seien, dass die Vorschläge noch viel zu weit gingen und eine Anpassung für Finanzierungszwecke in viel zu vielen Geschäftsvorfällen erforderten. Diese Gruppe vertrat die Ansicht, dass es nicht sachgerecht sei, eine Anpassung für Finanzierungszwecke vorzunehmen, wenn die Zahlungsbedingungen aus anderweitigen Gründen vereinbart worden wären. Obwohl die Zahlungsbedingungen einer späteren oder einer Vorauszahlung entweder dem Kunden oder dem Unternehmen eine implizierte Finanzierung böten, sei dies der Fall, weil der Nutzen grundsätzlich als Konsequenz des Primärgrundes erwartet werde, dass sich Unternehmen und Kudne auf diese Zahlungsbedingungen einigten. Dies mag z.B. auftreten, wenn sich Unternehmen und Kunde auf Zahlungsbedingungen verständigten, eine Sicherheit für die zukünftige Auslieferung eines Produkts zu leisten. Ferner äußerten einige Stellungnehmende Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift, Finanzierungseffekte zu bilanzieren, wenn der Kunde im voraus gezahlt hat.

Infolge dieser Rückmeldungen empfahlen die Stabsmitarbeiter den Boards, den Vorschlag im Entwurf 2011 zu bestätigen, wonach ein Unternehmen den Betrag der versprochenen Gegenleistung anzupassen hat, um den Zeitwert des Geldes widerzuspiegeln. Daneben empfahlen die Stabsmitarbeiter den Baords, die Prinzipien wie folgt klarzustellen und zu verfeinern:

  1. Verengung der Anwendung der Vorschläge dahingehend, dass ein Unternehmen den zugesagten Betrag der Gegenleistung dann zwecks Reflektierung des Zeitwerts des Geldes anzupassen hat, wenn:
    1. der vorrangige Zweck der Zahlungsbedingungen in der Gewährung einer Finanzierung besteht (entweder gegenüber dem Kunden oder dem Unternehmen); und
    2. diese Finanzierungskomponente für den Vertrag bedeutend ist.
  2. Klarstellung im Erlösstandard, dass ein Unternehmen die Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes nicht für Güter oder Dienstleistungen widerspiegeln muss, die im Voraus bezahlt werden, wenn die “Übertragung dieser Güter oder Dienstleistungen an den Kunden nach Belieben des Kunden erfolgt” (Paragraf BC144 des Entwurfs von 2011);
  3. Beibehaltung der Praxisausnahme, derzufolge Unternehmen von einer Anpassung für Finanzierungszwecke befreit werden, wenn der Zeitraum zwischen Zahlung und Leistungserbringung maximal ein Jahr beträgt, und Klarstellung ihrer Anwendung auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr; sowie
  4. Klarstellung, dass die Vorschläge den Ausweis von Zinserträgen als Erlös nicht ausschlössen.

Auch wenn die Boardmitglieder sich im Großen und Ganzen mit den vorstehenden Empfehlungen einverstanden zeigten, wurden bestimmte Bedenken zu den obigen Punkten (a) und (b) laut.

Im Hinblick auf Punkt (a) bevorzugten viele Boardmitglieder die Beibehaltung der Formulierung in Paragraf 58 f. des Entwurfs von 2011 anstelle einer Einführung des Konzepts des ‘vorrangigen Zwecks’. Abgesehen davon, dass es an Klarheit mangele, wie der ‘vorrangige Zweck’ angewendet werden soll, brachten sie Bedenken dahingehend vor, dass es ein subjektives Konzept sei und zur Strukturierung einlade. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass der Zweck der vorgeschlagenen Änderung darin bestünde, Verträge von der Verpflichtung freizustellen, den Zeitwert des Geldes zu bilanzieren, die Güter und Dienstleistungen beinhalteten, welche im Voraus bezahlte worden seien und bei denen der Zweck der Zahlung nicht in der Finanzierung liege (z.B., Sicherheitsleistungen, Einbehalte und Zahlungen des Kunden für den Erwerb von Ressourcen). Viele Boardmitglieder waren allerdings der Ansicht, dass Paragraf 58 f. des Entwurfs von 2011 sowie BC147 für diesen Zweck ausreichten.

Hinsichtlich Punkt (b) waren mehrere FASB-Mitglieder der Ansicht, dass die Emfpehlung der Stabsmitarbeiter den Anwendungsbereich nicht genügend einenge. Statt der Empfehlung des Stabs wünschten sie eine vollständige Ausklammerung der Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes bei Gütern und Dienstleistungen, die im Voraus bezahlt würden; diese Sichtweise wurde damit begründet, dass die Zeitwertkomponente bei Vorauszahlungen nur auf Erlösseite ihren Niederschlag fände, nicht aber auf der Kostenseiten (was zu Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit führe). Auf der anderen Seite zeigten sich die IASB-Mitglieder hinsichtlich eines vollständigen Ausschlusses von Vorauszahlungen aus den Gründen, die in Paragraf BC144 des Entwurfs von 2011 genannt werden, besorgt. Nach langer Diskuttion verständigte sich der FASB um der Konvergenz willen vorläufig auf die vorläufige Sicht des IASB.

Als Ergebnis der vorstehenden Erörterungen stimmten die Boards den Empfehlungen der Stabsmitarbeiter mit der Ausnahme vorläufig zu, dass die Leitlinien in Paragraf 58 f. aus dem Entwurf von 2011 beibehalten würden, statt die oben unter (a) genannten Vorschläge anzuwenden. Allerdings wiesen die Boards die Stabsmitarbeiter an, Umsetzungsleitlinien zu formulieren, die auf einer künftigen Sitzung erörtert würden und in denen die Anwendung der Paragrafen 58 und 59 für verschiedene Situationen wie oben umrissen zusammengefasst würde.

 

Zusammenfassung von Verträgen und Vertriebsnetzwerke

Die Boards wurden sodann um eine Erörterung gebeten, wie der Entwurf von 2011 auf Vertriebsvereinbarungen anzuwenden sie, bei denen ein Unternehmen verspricht, Güter oder Dienstleistungen an einen Kunden seines Kunden zu übertragen. Bei einigen dieser Vereinbarungen bildet das Versprechen, Güter oder Dienstleistungen an den Kunden eines Kunden zu übertragen, einen Teil des ursprünglich zwischen dem Unternehmen und seinem Kunden ausgehandelten Tauschvorgangs, während in anderen das Versprechen gegenüber dem Kunden des Kunden erst nach dem ursprünglich vereinbarten Tausch erfolgt (d.h., dem Zeitpunkt der Eingehung des Vertrags). Die Stabsmitarbeiter brachten dieses Thema gegenüber den Boards infolge von Rückmeldungen auf, in denen gefragt wurde, ob und ihn man den Entwurf von 2011 auf die vorstehenden Arten an Vereinbarungen anzuwenden habe; dabei ging es insbesondere um folgende Punkte:

  1. Ob Verträge, die solche Vereinbarungen vorsähen, zusammengefasst werden sollten, weil sie wirtschaftlich miteinander verbunden seien; und
  2. die Identifizierung der Leistungsverpflichtung in den Verträgen, die solche Vereinbarungen vorsähen.

Bei der Erwägung der Anwendbarkeit dieses Sachverhalts auf viele Vertriebsnetzwerke konzentrierte sich der Stab in seinen Untersuchungen vor allem auf Verkaufsanreize. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass Unternehmen regelmäßig Versprechen tätigten, Güter oder Dienstleistungen an Dritte zu übertragen (d.h. den Kunden des Kunden), um die Bewegung von Vorräten durch einen Vertriebskanal zu fördern. Einige derer, die Stellung zum Entwurf von 2011 genommen hatten, fragten, ob der Entwurf auf versprochene Güter oder Dienstleistungen Anwendung finden solle, die sie als Verkaufsanreize ansähen. Ihrer Ansicht nach sollten diese Versprechen nicht in gleicher Weise wie Leistungsverpflichtungen bilanziert werden.

Infolge der Rückmeldungen konzedierten die Stabsmitarbeiterm, dass die Formulierung im Entwurf von 2011 wohl in Bezug auf die Frage unklar sei, ob sämtliche Versprechen eines Unternehmens, Güter oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, Leistungsverpflichtungen darstellten. Dementsprechend empfahlen die Stabsmitarbeiter, die Formulierung im Entwurf von 2011 dahingehend zu ändern, dass die Auffassung, die die Boards zuvor in Paragraf BC65 geäußert hätten, verstärkt werden solle. Insbesondere solle die Formulierung in Paragraf 26 des Entwurfs von 2011 geändert werden (siehe nachfolgend, neu aufgenommener Text ist unterstrichen), um Folgendes in die Aufzählung möglicher Versprechen in einem Vertrag mit einem Kunden aufzunehmen:

In Abhängigkeit des Vertrags können versprochene Güter oder Dienstleistungen auch Folgendes beinhalten, ohne darauf beschränkt zu sein…

(g) die Gewährung von Rechten, zusätzliche Güter oder Dienstleistungen zu erwerben (wenn diese Rechte den Kunden mit einem wesentlichen Recht wie in den Paragrafen IG20-22 ausstatten), einschließlich der Gewährung von Rechten, die der Kunde an seinen Kunden weiterverkaufen kann.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen den Boards zudem, ihre frühere vorläufige Entscheidung (wie in Paragraf BC65 ausgeführt) zu bekräftigen, wonach sämtliche Güter oder Dienstleistungen, die einem Kunden als Ergebnis eines Vertrags versprochen würden, Leistungsverpflichtungen darstellten, weil sie Teil des zwischen Unternehmen und Kunde ausgehandelten Tauschvorgangs seien.

Zwei Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich des vorschnellen Aufspringens auf eine Schlussfolgerung vor, wonach sämtliche Versprechen eines Vertrags in derselben Weise bilanziert werden sollten. Sie sahen beispielsweise einen Geschäftsvorfall, bei dem einer anderen Partei Geld gegeben werde, damit diese Dienste an ihrer Stelle erbracht werden, als Kosten und nicht als Dienstleistungsverpflichtung. Andere meinten allerdings, dass die Boards zuvor vorläufig beschlossen hätten, dass Unternehmen nicht zwischen verschiedenen Arten von Leistungsversprechen unterscheiden sollten - in erster Linie, weil dies willkürlich sei und zu Inkonsistenzen führen könne. Sie meinten ferner, dass Versprechen zur Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen an eine andere Partei als den Endkunden Leistungsverpflichtungen seien, weil das Unternehmen bei der Abgabe derartiger Versprechen ein Recht an den Kunden übertragt, ein Paket aus dem Güter- oder Leistungsverprechen und dem Produkt des Unternehmens als Teil des Verkaufs des Kunden an dessen Kunden zu schnüren.

Als darüber abgestimmt wurde, unterstützten die meisten Boardmitglieder die Richtung des Vorschlags (d.h. die Anwendung des Prinzips in Paragraf BC65). Allerdings fühlten sich viele unwohl hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen an Paragraf 26. Die größten Bedenken wurden hinsichtlich des Terminus 'Rechte' laut. Daher baten die Boards darum, die Änderungen am Entwurf von 2011 auf eine Verstärkung des in BC65 enthaltenen Prinzips zu beschränken. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass man weiter an der Formulierung der Änderung arbeiten werde.

 

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