Umfassende Überprüfung des IFRS für KMU

Date recorded:

Einführung

Die Zielsetzung für diese Sitzung (welche den Diskussionen der IASB-Sitzung von März bis Mai 2013 folgten) bestand in der Erörterung folgender Themengebiete:

  1. der überarbeitete Entwurf von Abschnitt 29 zu Ertragsteuern und
  2. weitere Sachverhalte, die außerhalb der Bitte des IASB um Informationsübermittlung (Request for Information, RFI) aufgebracht worden waren und bei denen der Stab Änderungen vorschlägt.

Für die umfassende Überprüfung des IFRS für KMU ergibt sich voraussichtlich der folgende Zeitplan:

  • drittes Quartal 2013 – der IASB gibt einen Standardentwurf heraus
  • erste Hälfte 2014 – der IASB veröffentlicht die endgültigen Änderungen am IFRS für KMU
  • angepeilter Zeitpunkt im Jahr 2015 – Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen.

 

Treffen mit dem IFRS-Beirat - Bericht

Auf der Sitzungm, die am 10. Juni 2013 stattfand, wurden die folgenden drei Sachverhalte erörtert:

  1. die Verwendung des IFRS für KMU durch öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen;
  2. der Umgang mit Änderungen an den vollen IFRS im Zuge von Überprüfungen des IFRS für KMU und
  3. die Häufigkeit von Überprüfungen des IFRS für KMU.

Die Stabsmitarbeiterin berichtete, dass der Beirat mit der Sichtweise des Boards zu allen vorstehenden Sachverhalte übereinstimmte. Das Thema Häufigkeit von Überprüfungen wurde speziell hervorgehoben, d.h. Beirat und Board vertraten die Ansicht, dass Überprüfungen alle fünf Jahre stattfinden sollten.

Im Rahmen dieser Berichterstattung wurden keine Beschlüsse gefasst

 

Überarbeiteter Entwurf von Abschnitt 29 Ertragsteuern

Der ursprüngliche Abschnitt 29 basierte auf dem IASB-Entwurf zu IAS 12 aus dem März 2009 statt der aktuellen Fassung von IAS 12. Auf seiner Sitzung im April 2013 hatte der IASb vorläufig beschlossen, die Neufassung von Abschnitt 29 an IAS 12 anzugleichen, da der Entwurf von 2009 nicht finalisiert worden war. Dabei sollten in Anbetracht der Bedürfnisse von Nutzen sowie von Kosten-Nutzen-Erwägungen für KMU sachgerechte Änderungen berücksichtigt werden.

Kurz gesagt hat der Stab Abschnitt 29 im Wesentlichen an IAS 12 angeglichen. In den Agendapapieren findet sich ein Entwurf des überarbeiteten Abschnitts mit detaillierten Erläuterungen, was angeglichen wurde und was nicht. Auf der Junisitzung erörterte der Board den Abschnitt oder die Änderungen nicht detailliert.

Ein Boardmitglied fragte, ob es sachgerecht sei, einige IAS 12-Leitlinien nicht zu berücksichtigen (z.B. die Definition der Steuerbasis), da es sich um eines der komplexesten Gebiete in den IFRS handele. Die Stabsmitarbeiterin deutete an, dass die weggelassenen Leitlinien als nicht wichtig angesehen würden und man das Ziel verfolgt habe, den Abschnitt einfach zu halten.

Es gab eine kurze Diskussion dazu, ob Beihilfen der öffentlichen Hand im Anwendungsbereich von Abschnitt 29 sein sollten oder nicht. Der Entwurf des überarbeiteten Abschnitts enthielt keine spezielle Ausnahme von Anwendungsbereich; allerdings sind Beibhilfen der öffentlichen Hand Gegenstand von Abschnitt 24. Man schlug vor, in der überarbeiteten Fassung von Abschnitt 29 eine spezielle Ausnahme für Beihilfen der öffentlichen Hand einzufügen.

Es bestand insgesamt Einigkeit hinsichtlich des überarbeiteten Abschnitts 29 'Ertragsteuern' wie vorgelegt, unter Berücksichtigung der speziellen Ausnahme 'Beihilfen der öffentlichen Hand' vom Anwendungsbereich.

 

Sieben weitere Sachverhalte, die außerhalb des RFI aufgekommen sind

Die Stabsmitarbeiterin stellte die folgende Sachverhalt jeweils für entsprechenden Änderungsvorschlägen vor:

  1. Saldierung latenter Steueransprüche und -schulden – die Stabsmitarbeiterin empfahl eine Änderung von Abschnitt 29, um klarzustellen, dass eine Saldierung nicht erfolgen müsse, falls dafür eine umfassende Nachverfolgung erforderlich sei; als Grund wurde die Vereinfachung der Vorschriften im IFRS für KMU genannt.
  2. Tochterunternehmen, die mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden – die Stabsmitarbeiterin schlug eine klarstellende Formulierung vor, derzufolge die Ausnahme von der Konsolidierung auf sämtliche Tochterunternehmen anzuwenden sei, die mit der Absicht einer Weiterveräußerung oder Stilllegung innerhalb eines Jahres erworben würden (gegenwärtig lautet die Formulierung 'ein Tochterunternehmen').
  3. Leasingverhältnisse mit einer Zinsgleitklausel, die an das Marktzinsniveau gekoppelt ist – nach der derzeit gültigen Fassung des IFRS für KMU ist ein Leasingverhältnis mit einer Zinsgleitklausel, die an das Marktzinsniveau gekoppelt ist (z.B. LIBOR) Gegenstand von Abschnitt 12 Anderweitige Finanzinstrumentethemen. Die Stabsmitarbeiterin schlug vor, diese Leasingverhältnisse in den Anwendungsbereich von Abschnitt 20 Leasingverhältnisse zu überführen.
  4. Die Bilanzierung der Fremdkapitalkomponente eines hypriden Finanzinstruments – gegenwärtig wird die Fremdkapitalkomponente stets gemäß der Anschaffungskostenmethode bilanziert, selbst wenn sie - würde sie freistehend bilanziert - gemäß Abschnitt 12 zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet würde. Die Stabsmitarbeiterin schlug vor, dies dahingehend zu bestätigen, indem gesagt würde, dass die Fremdkapitalkomponente eines hypriden Finanzinstruments in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien für finanzielle Verbindlichkeiten zu bilanzieren sei.
  5. Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern – die Stabsmitarbeiterin schlug vor, die vom IASB 2009 an IFRS 2 bewirkten Änderungen (In bar erfüllte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen im Konzern) zu übernehmen, mit denen der Anwendungsbereich von IFRS 2 und die Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungstransaktionen im Konzern im separaten oder Einzelabschluss des Unternehmens klarzustellt wird, das die Güter oder Dienstleistungen empfängt.
  6. Geschäftsvorfälle, in denen ein Unternehmen einige oder sämtliche Güter oder Dienstleistungen nicht speziell benennen kann – in IFRS 2.13A werden Szenarien behandelt, in denen Güter oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen empfängt, einen niedrigeren beizulegenden Zeitwert zu haben scheinen als der Wert der vom Unternehmen gewährten Eigenkapitalinstrumente (oder eingegangenen Schulden). Derzeit werden im IFRS für KMU vergleichbare Situationen lediglich für von staatlicher Seite vorgeschriebene Pläne behandelt. Die Stabsmitarbeiterin schlug vor, dies zu bestätigen, jedoch auch zu sagen, dass die Situationen nicht auf von staatlicher Seite vorgeschriebene Pläne beschränkt seien.
  7. Bemessung von an Arbeitnehmer gewährten Aktienoptionen – gegenwärtig sei im IFRS für KMU die Verwendung von Optionspreismodellen für Aktienoptionen gefordert. Einige Leute vertraten die Ansicht, dass die Verwendung von Optionspreismodellen zu schwierig für Unternehmen sei, die nicht öffentlich gehandelt würden. Die Stabsmitarbeiterin glaubte, dass andere Bewertungsverfahren wie z.B. die Verwendung des inneren Wertes eine Erleichterung darstellen könne.

Der Board stimmte den von der Stabsmitarbeiterin unterbreiteten Vorschlägen im Hinblick auf die ersten sechs Sachverhalte ohne jede Diskussion zu.

Es gab einige Diskussion um den siebten Sachverhalt 'Bemessung von an Arbeitnehmer gewährten Aktienoptionen' (siehe oben). Im Hinblick auf den siebten Sachverhalte glaubten mehrere Boardmitglieder, dass es für KMU keine spezielle Bewertungserleichterung geben solle. Falls man einige weitere Leitlinien geben wolle, könnten diese in Lehrmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Als darüber abgestimmt wurde, verständigten sich die Boardmitglieder darauf, keine Bewertungserleichterungen zu gewähren.

Der Board stimmte allen von der Stabsmitarbeiterin unterbreiteten Vorschlägen/Änderungen bei den ersten sechs Sachverhalten zu, entschied aber, den siebten Punkt nicht weiter zu verfolgen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.