Finanzinstrumente — Begrenzte Änderungen an IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung)

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Definition von Tilgung/Nennwert

IASB und FASB erörterten die Bedeutung von "Tilgung/Nennwert" im Zusammenhang mit der Bedingung, wonach ein finanzieller Vermögenswert für den Test vertraglicher Zahlungsströme daraufhin untersucht werden muss, ob die Zahlungen lediglich Zins und Tilgung darstellen. Die Tilgung bzw. der Nennwert wird in IFRS 9 Finanzinstrumente nicht definiert; der FASB beschreibt sie in seinem vorgeschlagenen ASU (insbesondere ASC 825-10-15-18) als 'den Betrag, der beim Erstansatz durch den Inhaber übertragen wird'. In Paragraf BC4.23 von IFRS 9 heißt es allerdings, dass 'Cashflows in Form von Zinszahlungen haben immer einen engen Bezug zu dem an den Schuldner ausgereichten Betrag' haben. Nach Ansicht der Stabsmitarbeiter unterscheiden sich die Formulierungen in IFRS 9:BC4.23 und der vom FASB vorgeschlagenen ASU, weil sie für unterschiedliche Zwecke erarbeitet wurden.

Es bestehen Bedenken, dass bereits unterschiedliche Sichtweisen bei interessierten Kreisen bestehen, und die Stabsmitarbeiter konzedieren, dass unterschiedliche Bedeutungen des Ausdrucks 'Tilgung/Nennwert' für bestimmte Instrumente in unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen münden und eine Klarstelunng der Bedeutung von Tilgung resp. Nennwert für die Anwendung der Bedingung 'lediglich Zins und Tilgung' von entscheidender Bedeutung ist.

Die Stabsmitarbeiter stellten für die Beschreibung der Bedeutung von Tilgung/Nennwert drei Alternativen vor:

  • Alternative A — der Betrag, der vertraglich als 'Tilgungsbetrag/Nennwert' festgelegt wurde
  • Alternative B — der Betrag, der an den Schulder geleitet wurde, als dieser das Instrument ausgereicht hat
  • Alternative C — der Betrag, der vom derzeitigen Inhaber des Vermögenswerts übertragen wurde.

Die Stabsmitarbeiter vertraten die Ansicht, dass Alternative C mit der Denkweise der Boards, die der derzeitigen Beschreibung von Tilgung/Nennwert nach IFRS 9 und der vom FASB vorgeschlagenen ASU unterliegt, im Einklang steht — und faktisch mit der Absicht beider Boards, dass der Nennwert jener Betrag ist, den der derzeitige Inhaber für den finanziellen Vermögenswert überträgt.

Alle Boardmitglieder stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, es wurde keine Ablehnung vermerkt.

 

Bagatelleigenschaften

Die Boards erörterten ferner Bedenken, die hinsichtlich Bagatelleigenschaften aufgebracht wurden, d.h. Eigenschaften, die die Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts lediglich mit einem Bagatellbetrag beeinflussen können (und zwar sowohl in jeder Periode wie auch kumulativ); dabei ging es auch um die Frage, welche Auswirkungen diese Eigenschaften auf die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte haben können. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass solche Eigenschaften das Ergebnis des Test vertraglicher Zahlungen nicht beeinflussen sollten und diese Behandlung nicht als im Konflikt mit der Bedingung stehend angesehen würde, wonach Zahlungen lediglich Zins und Tilgung darstellen dürften.

Die Boards stimmten darin überein, dass es nicht notwendig sei, eine Bagatellgrenze zu quantifizieren oder vorzuschreiben, dass ein Unternehmen eine numerische Beurteilung durchzuführen habe, weil es klar sein sollte, wann der Umstand vorliege; allerdings wurde auch angeführt, dass diese Übung durch eine Aufsichtsbehörde vorgeschrieben werden mag.

 

Zinskomponenten

Die Stabsmitarbeiter konzedierten, dass Bedenken zur Interpretation des Wortes "lediglich" in der Bedingung "lediglich Zins und Tilgung" aufgekommen sind, insbesondere rund um die Definition von Zins. Es wurde festgestellt, dass es Irritationen auf Anwenderseite dahingehend gebe, ob Zinsen irgendetwas Anderes als die Vergütung für den Zeitwert des Geldes und das Bonitätsrisiko beinhalten könne.

Die Stabsmitarbeiter vertraten die Ansicht, dass in den Anwendungsleitlinien klargestellt werden solle, dass eine Vergütung für das Liquiditätsrisiko nicht als die vorstehende Bedingung verletzend angesehen werden solle; allerdings glaube man auch, dass die Boards keine erschöpfende Auflistung möglicher Zinselemente zur Verfügung stellen sollten, weil dies nicht im Einklang mit einem prinzipienbasierten Standardansatz stehe. Die Absicht sollte vielmehr darin bestehen, Vermögenswerte mit einfachen Zahlungsströmen zu identifizieren, die ganz klar eine einfache Vergütung für Geldüberlasserungen darstellen und bei denen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nutzbringende Informationen durch eine Verteilung dieser Zahlungen über die Zeit bieten würde.

Ein Boardmitglied brachte den Sachverhalt auf, ob Hebelungen als Zinskomponente beurteilt würden, aber man kam überein, dass Hebel unter den Bagatellerwägungen beurteilt werden sollten.

Mehrere Boardmitglieder diskutierten den Zeitpunkt dieser Beurteilung und kamen überein, dass die Teil der Erwägungen am Tag 1 sein und anschließend nicht infolge sich ändernder Marktbedingungen erneut geprüft werden sollte.

Die Boards stimmten der vorstehenden Sichtweise des Stabs zu, und es wurden keine weiteren Bedenken aufgebracht.

 

Zeitwert des Geldes

Die Stabsmitarbeiter konzedierten, dass viele Fragen zur Bedeutung von 'Zeitwert des Geldes' eingegangen seien - insbesondere dazu, ob dies entsprechend der finanzwirtschaftlichen Theorie lediglich eine Vergütung für den Zeitablauf darstelle, die diesen als Maß eines risikofreien Zinssatzes ansieht. Die Stabsmitarbeiter glauben, dass die Verbindung zwischen Zins und Währung sowie dem Zeitraum, für den der Zins fixiert wurde, in Betracht gezogen werden sollte; im Falle eines Auseinanderfallens sollte dies nicht notwendigerweise zu einer Verletzung der Bedingung führen, dass Zahlungen lediglich Zins und Tilgung darstellen sollen.

Bei der Bestimmung, ob die Zielsetzung für den Zeitwert des Geldes erreicht wird, meinten die Stabsmitarbeiter, dass dies über eine qualitative oder quantitative Beurteilung erfolgen könne; der Stab war sich allerdings uneinig in der Frage, ob vorgeschrieben werden solle, in welchem Fall welche Methode zur Anwendung kommen solle. Obgleich die quantitative Beurteilung bei Unternehmen zu operationeller Komplexität führen könne, verständigte man sich auf eine Klarstellung der Definition des Zeitwerts des Geldes, welche die Grundgesamtheit an Instrumenten, auf welche die quantitative Beurteilung Anwendung fände, eingrenzen würde.

Die Boards stimmten darin überein, die Fair Value Option anstelle der quantitativen Beurteilung des Zeitwertkomponente des Zinses nicht zuzulassen; es bestanden aber Divergenzen hinsichtlich der Frage, ob regulierte Zinssätze stellvertretend für den Zeitwert des Geldes akzeptiert würden - obgleich festgestellt wurde, dass die Absicht von Regulatoren darin bestünde, Anleger und Kreditnehmer zu schützen statt Märkte zu manipulieren.

Schlussendlich verständigte sich eine Mehrheit der Boardmitglieder darauf, dass weitere Untersuchungen zur Bestimmung erforderlich seien, ob man zusätzliche Leitlinien zu der Frage zur Verfügung stellen solle, ob und warum eine quantitative Beurteilung durchgeführt werden sollte.

 

Bedingte Eigenschaften

Die Bedenken, die im Zusammenhang mit bedingten Eigenschaften aufgebracht werden, beziehen sich darauf, dass einige dieser üblicherweise in finanziellen Vermögenswerten enthalten sind - bspw. Kündigungs- und Wandlungsrechte - und dazu führen könnten, dass das Instrument die Bedingung, lediglich Zins und Tilgung abzuwerfen, nicht erfüllen würden, selbst wenn ihr Wert unbedeutend ist. Das Problem tritt bei der Beurteilung auf, ob das Wesen des bedingten Auslöserereignisses, das mit dem Instrument verbunden oder losgelöst von diesem sein mag, bei der Beurteilung der Zahlungsstrombedingung berücksichtigt werden soll.

Man entschied, dass das Wesen des Auslösers ein hilfreicher Indikator, jedoch kein für sich bestimmender Faktor sein und folglich nicht gänzlich unbeachtet bleiben solle. Man werde weitere Leitlinien in Form von Beispielen zur Verfügung stellen, allerdings nicht in Form einer erschöpfenden Liste für jedes mögliche Szenario.

 

Bedingte Eigenschaften, die zu Zahlungen führen, welche nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellen

Die Stabsmitarbeiter stellten drei mögliche Alternativen für bedingte Eigenschaften vor, die zu Zahlungen führen, welche nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellen:

  • Alternative A – Falls die vertraglichen Zahlungen nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellen, würde der finanzielle Vermögenswerte die Bedingung nicht erfüllen, ungeachtet der Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass es zu Zahlungen kommt, die nicht Zins und Tilgung repräsentieren (außer, sie sich nicht real)
  • Alternative B – Der Inhaber müsste die Wahrscheinlichkeit des Eintritts bedingter vertraglicher Zahlungen, die nicht Zins oder Tilgung repräsentieren, für alle Arten bedingter Eigenschaften berücksichtigen; die derzeitige 'nicht real'-Schwelle würde durch eine niedrigere Wahrscheinlichkeitsschwelle von 'gering' ersetzt. Bei dieser Alternative würde die Wahrscheinlichkeit bedingter Zahlungen, die nicht Zins oder Tilgung darstellen, die Klassifizierung beeinflussen, nicht aber das Wesen des Auslösers. Falls die Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlungen, die nicht Zins oder Tilgung darstellen, nicht länger gering ist, würde der finanzielle Vermögenswert in 'zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei die Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden' (Fair Value Through Profit or Loss, FVTPL) umgegliedert.
  • Alternative C – Der Inhaber müsste die Eintrittswahrscheinlichkeit bedingter Zahlungen, die nicht allein Zins oder Tilgung darstellen, für bestimmte bedingte Eigenschaften berücksichtigen, die zu Zahlungen führen, die nicht ausschließlich Zins oder Tilgung darstellen; die derzeit bestehende Schwelle von 'nicht real' würde durch eine niedrigere Wahrscheinlichkeitsschwelle in Form von 'gering' lediglich für bestimmte Eventualfälle ersetzt ('Bail-in'-Instrumente). Bei dieser Alternative hätten sowohl die Wahrscheinlichkeit als auch das Wesen des bedingten Auslöserereignisses einen Einfluss auf die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte.

Einige Boardmitglieder unterstützten Alternative A auf der Grundlage, dass sie rein und einfach und deshalb im Einklang mit der Absicht der Boards stehe, die Regeln in IFRS 9 zu vereinfachen; die Einführung einer zusätzlichen 'gering'-Schwelle helfe dabei nicht.

Angesichts unterschiedlicher Ansichten wurde kein Beschluss gefasst. Die Stabsmitarbeiter wurden gebeten, weitere Untersuchungen durchzuführen und die Bedeutung von "Schutzrechten" zu klären sowie die Frage, wie diese die Beurteilung, ob Zahlungen lediglich Zins oder Tilgung darstellten, beeinflusse.

 

Wesen eines bedingten Auslöserereignisses

Zu Kündigungs- und Verlängerungsoptionen schlugen die Stabsmitarbeiter vor, dass das Wesen des Auslöserereignisses sowie die sich daraus ergebenden Zahlungen bei der Beurteilung der Bedingung berücksichtigt werden sollten, ob Zahlungen lediglich Zins und Tilgung darstellen. Das Wesen des Auslösers solle allerdings ein hilfreicher Indikator und nicht selbst ein bestimmender Faktor sein. Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, es wurde keine Ablehnung vermerkt.

 

Vorfälligkeitseigenschaften, die zu Zahlungen führen, welche nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellen

Die Stabsmitarbeiter stellten drei mögliche Alternativen für Vorfälligkeitseigenschaften vor, die zu Zahlungen führen, welche nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellen (in Übereinstimmung mit den Alternativen, die für bedingte Eigenschaften vorgestellt wurden):

  • Alternative A – Falls die vertraglichen Zahlungen aus einer Vorfälligkeitseigenschaft resultieren, die nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellt, erfüllt der finanzielle Vermögenswert die Zahlungsstrombedingung nicht und ist als FVTPL zu klassifizieren. Nach dieser Alternative spielte die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jener vertraglichen Zahlungen, die nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung ausgelöst wird) keine Rolle, es sei denn, die Vorfälligkeitseigenschaft ist nicht real.
  • Alternative B – Der Inhaber würde verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jener vertraglichen Zahlungen, die nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellen, bei der Beurteilung eines finanziellen Vermögenswerts mit einer Kündigungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Dies wäre auf alle Vorfälligkeitseigenschaften anzuwenden, die zu Zahlungen führen könnten, welche nicht Zins oder Tilgung darstellen, ungeachtet der Vorfälligkeitssumme. Faktisch würde bei dieser Alternative die derzeitige "nicht real"-Wahrscheinlichkeitsschwelle in IFRS 9 und der vom FASB vorgeschlagenen ASU durch eine niedrigere "entfernt"-Schwelle ersetzt.
  • Alternative C – Bei dieser Alternative würden die Leitlinien in IFRS 9 und der vom FASB vorgeschlagenen ASU dahingehend geändert, dass finanzielle Vermögenswerte mit Vorfälligkeitseigenschaften zum vertraglich festgelegten Nennwert zzgl. aufgelaufener und noch nicht gezahlter Zinsen als zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert werden müssten, vorausgesetzt, dass der beizulegende Zeitwert der Kündigungsmöglichkeit beim Eransatz (durch den derzeitigen Inhaber) unbedeutend ist. Bei dieser Alternative wird die Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht Zins oder Tilgung entsprechende Zahlungen eintreten, ebenfalls implizit berücksichtigt, weil man sich den beizulegenden Zeitwert der Kündigungsmöglichkeit beim Erstansatz ansieht. Das ist deshalb so, weil der beizulegende Zeitwert der Kündigungsmöglichkeit bei dieser Alternative unbedeutend wäre, falls der Eintritt der Kündigung unwahrscheinlich ist.

Die Boards äußerten unterschiedliche Ansichten zu den vorstehenden Alternativen. Der IASB sprach sich für Alternative C aus und verständigte sich darauf, seinen Anwendungsbereich auszudehnen, so dass mti einem bedeutenden Agio oder Disagio erworbene Vermögenswerte mit diesen Eigenschaften den Test vertraglicher Zahlungen bestehen und dementsprechend als zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten klassifiziert würden. Der FASB sprach sich für Alternative B aus, also der Einführung einer "entfernt"-Schwelle bei der Beurteilung der Bedingung, ob die Zahlungen lediglich Zins und Tilgung darstellten, verständigte sich aber darauf, seine Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu erwägen, wenn die Stabsmitarbeiter die Bedeutung von "Schutzrechten" geklärt hätten (siehe dazu vorstehend die bedingten Eigenschaften).

 

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