Finanzinstrumente — Begrenzte Änderungen an IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung)

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Grundlegendes zur Beurteilung des Geschäftsmodells

Die Boards erörterten die Bedeutung des Ausdrucks 'Geschäftsmodell', die Rolle der Realisierung von Zahlungsströmen sowie die Ebene, auf der das Geschäftsmodell zur beurteilen ist. Die Empfehlungen des Stabs bstanden lediglich in Klarstellungen der bereits bestehenden Leitlinien in IFRS 9 Finanzinstrumente (d.h., es wurden keine grundlegenden Änderungen vorgeschlagen).

Die Stabsmitarbeiter wiesen auf die vom FASB vorgeschlagene Aktualisierung der Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) und die vom IASB im Entwurf ED/2012/4 vorgeschlagenen zusätzlichen Klarstellungen hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks 'Geschäftsmodell' und der Informationen, die der Inhaber bei seiner Beurteilung heranziehen sollte, sowie die Ebene, auf der dies Beurteilung durchgeführt werden sollte, hin (d.h., ob diese eine Beurteilung auf Ebene des einzelnen Instruments ist oder ob eine gewisse Zusammenfassung erforderlich ist). Es waren Bedenken laut geworden, dass in den derzeitigen Leitlinien eine unbotmäßige Betonung auf das Ausmaß an Verkäufen lege, die eine Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage stellen würden, statt nach der zugrundeliegenden Ratio für diesen Verkauf zu fragen; dies führe implizit zu einer 'Strafregelung' vergleichbar jener, die in den Leitlinien für bis zur Fälligkeit gehaltene Vermögenswerte in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bestehe. Zudem schienen die bestehenden Leitlinien zu Umklassifizierungen zu starr.

Die Boards beschlossen vorläufig klarzustellen, dass die Beurteilung des Geschäftsmodells

  • entsprechend der Art und Weise vorgenommen werden sollte, in der finanzielle Vermögenswerte zwecks Generierung von Zahlungen und Wertschöpfung für das Unternehmen gesteuert werden;
  • zu einer Zuordnung finanzieller Vermögenswerte in die entsprechenden Kategorien (FVTPL, FVTOCI, fortgeführte AK) führen sollte, welche die relevantesten und nutzbringendsten Informationen dazu bietet, wie Tätigkeiten und Risiken zwecks Generierung von Zahlungen und Wertschöpfung gesteuert werden; und
  • die Aggregationsebene berücksichtigen sollte, welche die Art und Weise widerspiegelt, dass diese finanziellen Vermögenswerte einer gemeinsamen Steuerung unterliegen und damit ein bestimmtes gemeinsame Ziel erreicht wird.

Die Boards erörterten Klarstellungen, wie das Geschäftsmodell — sowie eine Änderung desselben — beurteilt werden sollte; man beschloss verläufig klarzustellen, dass

  • das Geschäftsmodell eines Unternehmens oftmals durch bestimmte Tätigkeiten beobachtbar ist, die unternommen werden, um die mit diesem Geschäftsmodell verbundenen Ziele zu erreichen;
  • das Umfang jedweder Verkäufstätigkeit nicht isoliert betrachtet und die ihr zugrundeliegende Ratio berücksichtigt werden sollte; und
  • eine Änderung des Geschäftsmodells nur eintritt, wenn ein Unternehmen entweder mit etwas beginnt oder aufhört, etwas zu tun, und zwar in einem Ausmaß, dass für seine Geschäftstätigkeit bedeutend ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn das Unternehmen einen Geschäftsbereich erworben oder abgestoßen hat.

Der IASB entschloss sich zudem vorläufig zu einer Klarstellung, dass

  • Geschäftstätigkeiten üblicherweise die Art und Weise widerspiegelten, in der die Leistungskraft des Geschäftsmodells sowie die zugrundliegenden finanziellen Vermögenswerte beurteilt und berichtet werden;
  • ein Unternehmen alle maßgeblichen und objektiv vorliegenden Informationen, die zum Beurteilungszeitpunkt vorliegen, berücksichtigen soll, dabei jedoch nicht jede mögliche 'wenn-dann'- oder schlechtestmögliche Situation erwägen soll, wenn deren Eintritt nicht vernünftig zu erwarten ist; und
  • keine Neudarstellung früherer Abschlüsse oder eine Änderung der Klassifizierung verbleibender finanzieller Vermögenswerte ausgelöst wird, falls Zahlungen in einer Art und Weise realisiert werden, die sich von der Erwartung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beurteilung des Geschäftsmodells unterscheiden, solange das Unternehmen zum Beurteilungszeitpunkt alle maßgeblichen und objektiv vorliegenden Informationen, die zum Beurteilungszeitpunkt vorlagen, berücksichtigt hat.

Des Zeitpunkt einer Umklassifizierung wird in IFRS 9 als erster Tag der ersten Berichtsperiode festgelegt, die auf die Änderung eines Geschäftsmodells folgt, wohingegen der FASB diesen in seiner vorgeschlagenen ASU als letzten Tag der Berichtsperiode definiert, in welcher die Änderung des Geschäftsmodells erfolgte. Der FASB beschloss vorläufig, seine Leitlinien an jene des IASB anzupassen.

 

Geschäftsmodell 'Halten zwecks Vereinnahmung'

Die Boards diskutierten Klarstellungen am Geschäftsmodell 'Halten zwecks Vereinnahmung' und entschieden vorläufig, die Anwendungsleitlinien zu diesem Geschäftsmodell klarzustellen. Insbesondere wurde vorläufig beschlossen,

  • das bestehende Konzept, das hinter dem 'Halten zwecks Vereinnahmung' steht (die (Wert-)Realisierung von Zahlungsströmen), deutlicher zu machen;
  • zu betonen, dass unbedeutende und/oder seltene Verkäufe nicht im Widerspruch zu einem Geschäftsmodell 'Halten zwecks Vereinnahmung' stehen müssen, ungeachtet der Gründe für derartige Verkäufe;
  • klarzustellen, dass Informationen über in der Vergangenheit stattgefundene Verkäufe und Muster nicht isoliert betrachtet und werden und ausschlaggebend sein sollten; und
  • klarzustellen, dass Tätigkeiten zur Steuerung des Kreditrisikos, die darauf abzielen, mögliche Kreditverluste infolge von Bonitätsverschlechterungen zu minimieren, integraler Bestandteil einer Zielsetzung 'Halten zwecks Vereinnahmung' sind.

Beispiele für Tätigkeiten, die typischerweise mit einem Geschäftsmodell 'Halten zwecks Vereinnahmung' verbunden werden, beinhalten Folgendes:

  • die Steuerung finanzieller Vermögenswerte zwecks Erzielung von Zinserträgen über die Vereinnahmung von Zins und Tilgung über die Laufzeit des Instruments;
  • die Durchführung von Kreditrisikomanagmenttätigkeiten mit dem Ziel einer Minimierung von Kreditverlusten; und
  • die Steuerung finanzieller Vermögenswerte im Rahmen eines Geschäftsmodells, bei dem die Leistungsbeurteilung auf der Grundlage von Zinserträgen und/oder Wertberichtigungen erfolgt.

Demgegenüber sind die folgenden Punkte Beispiele für Tätigkeiten, die typischerweise nicht mit einem Geschäftsmodell 'Halten zwecks Vereinnahmung' verbunden werden:

  • finanzielle Vermögenswerte werden zu Handelswecken gesteuert;
  • finanzielle Vermögenswerte werden zwecks kurzfristiger Gewinnerzielung ge- oder verkauft;
  • finanzielle Vermögenswerte werden zur Maximierung von Bewertungsergebnissen gesteuert;
  • die Entlohnung von Mitarbeitern, die diese finanziellen Vermögenswerte steuern, erfolgt auf der Grundlagen von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts;
  • finanzielle Vermögenswerte werden in Liquiditätsportfolien gehalten, bei denen bedeutende Teile veräußert werden, um Liquiditätserfordernisse zu erfüllen;
  • das Unternehmen trachtet danach, ein bestimmtes Renditeprofil aufrechtzuerhalten.

Zusätzlich zu den vorgenannten Klarstellungen hat der FASB vorläufig beschlossen, dass man in den Leitlinien zum Geschäftsmodell 'Halten zwecks Vereinnahmung' die Tätigkeiten betonen solle, die auf eine Erreichnung der mit Geschäftsmodell verbundenen Zielsetzung gerichtet sind.

Die Boards entschieden vorläufig, dass Verkäufe, die zur Steuerung der Kreditrisikokonzentration vorgenommen werden, in der gleichen Art und Weise beurteilt werden sollten wie anderweitige Verkäufe, die im Rahmen des Geschäftsmodells erfolgten, statt auf eine eigenständige Art von Beurteilung abzustellen.

 

Fair-Value-Kategorien

Die Boards beschlossen vorläufig, an zwei Kategorien einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert festzuhalten, die da sind 'beizulegender Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis (fair value through other comprehensive income, FVTOCI)' und 'beizulegender Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis (fair value through profit or loss, FVTPL)'; dabei soll das Geschäftsmodell, das zu einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis führt, definiert und FVTPL als Residualbewertungskategorie beibehalten werden.

Die Boards entschieden vorläufig, die Anwendungsleitlinien für die FVTPL-Bewertungskategorie klarzustellen, insbesondere hinsichtlich des Punktes, dass Finanzinstrumente, die auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und beurteilt werden, zwingend als FVTPL eingestuft werden müssen. In diesen Fällen werde die Entscheidungsfindung auf der Grundlage von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts und mit dem Ziel, diesen beizulegenden Zeitwert zu realisieren, erfolgen.

Die Boards beschlossen vorläufig, die Anwendungsleitlinien für die FVTOCI-Bewertungskategorie klarzustellen und auszuführen, dass

  • eine Steuerung finanzieller Vermögenswerte sowohl zwecks Vereinnahmung vertraglicher Zahlungen als auch im Wege eines Verkaufs im Rahmen des FVTOCI-Geschäftsmodells Ergebnis der Art und Weise, in der finanzielle Vermögenswerte gesteuert werden, um eine bestimmte Zielsetzung zu erreichen, statt die Zielsetzung als solche ist. Die als FVTOCI klassifizierten Vermögenswerte werden gesteuert, um die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Ziele zu erreichen (bspw. Liquiditätsmanagement, Zinsrisikosteuerung, Renditemanagement und Durationsdiskrepanzsteuerung), indem sowohl vertragliche Zahlungen vereinnahmt als auch Verkäufe getätigt werden;
  • sowohl die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungen als auch die Realisierung von Zahlungsströmen im Wege von Verkäufen integraler Bestandteil der Leistungskraft eines FVTOCI-Geschäftsmodells sind. Es werde keine bestimmte Schwelle für die Häufigkeit oder das Volumen an Verkäufen im Rahmen eines FVTOCI-Geschäftsmodells vorgegeben; und
  • bestimmte Tätigkeiten typischerweise auf die Erreichung der mit dem FVTOCI-Geschäftsmodell verbundenen Zielsetzungen gerichtet sind.

Zudem beschloss der FASB vorläufig, die Leitlinien aus dem Entwurf zu streichen, die vorsahen, dass ein einzelner Vermögenswert, bei dem sich ein Unternehmen beim Erstansatz noch nicht entschieden hat, ob es den finanziellen Vermögenswert zwecks Vereinnahmung vertraglicher Zahlungen oder zum Verkauf zu halten gedenkt, der Bewertungskategorie FVTOCI zuzuweisen ist.

 

Zugehörige Interpretationen

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