Versicherungsverträge

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Die Stabsmitarbeiter schlugen dem IASB vor, die nachfolgenden Sachverhalte auf der Grundlage von Ausnahmen zu erörtern. Wir haben in der nachfolgenden Tabelle das Abstimmungsverhalten wiedergegeben, das von den IASB-Mitgliedern zu den jeweiligen Themengebieten in dem Agendapapier ausgeübt wurde:

 

Nr.ThemaEmpfehlung des StabsTextzifferErgebnis der Abstimmung
1 Bilanzierung auf Seiten des Policeninhabers Behandle die Bilanzierung auf Seiten des Policeninhabers (mit Ausnahme von Zedenten) nicht in diesem Projekt 3-5 Zustimmung
2 Freizeichnung der bisherigen Definition eines Versicherungsvertrags Keine Schaffung expliziter Leitlinien 6-11 Zustimmung
3 Takaful Keine Schaffung expliziter Leitlinien 12-22 Zustimmung
4 Zeitpunkt des Ansatzes für aufgeschobene Leibrentenverträge Änderung der Ansatzzeitpunktes zwecks Klarstellung, dass der Zeitpunkt des Ansatzes für aufgeschobene Leibrentenverträge der frühere Zeitpunkt aus dem Beginn des Deckungszeitraums und dem Zeitpunkt ist, zu dem die erste Prämie fällig wird. Bei Fehlen eines vertraglichen Fälligkeitszeitpunkts gilt die Prämie bei Erhalt als fällig 23-34 Zustimmung
5 In den Erfüllungszahlungen enthaltene Ertragsteuern Klarstellung, dass Zahlungen, die sich auf Steuerzahlungen beziehen, genauso wie alle anderen Zahlungen beurteilt und behandelt werden sollen 35-42 Zustimmung
6 Abzinsung latenter Steuern Keine Behandlung der Abzinsung latenter Steuern in diesem Projekt 43-45 Zustimmung
7 Stillschweigende Verlängerungen Keine Schaffung expliziter Leitlinien 46-47 Zustimmung
8 In bar gezahlte Boni Keine Schaffung expliziter Leitlinien 48-52 Zustimmung
9 Vom Zedenten gehaltene Rückversicherungsverträge — nachteilige Änderungen, die die positive Residualmarge anpassen Keine Auferlegung einer Beschränkung unvorteilhafter Anpassungen gegen die positive Residualmarge 53-59 Zustimmung
10 Behandlung von Abtretungsprovisionen im Abschluss des Zedenten Bestätigung des Vorschlags aus dem Entwurf, dass ein Versicherer Abtretungsprovisionen als Verringerung der Prämien behandeln soll, die an den Rückversicherer abgetreten wurden 60-64 Zustimmung
11 Angleichung des Auflösungsmusters für die Prämie beim Prämien-allokationsansatz und die Residualmarge im Bausteinansatz Angleichung der Vorschriften zur Verringerung der Schuld für die verbleibende Deckung an die Vorschriften zur Auflösung der Residualmarge im Bausteinansatz 65-70 Zustimmung
12 Angabe der Fälligkeitsaufgliederung für Verträge, die unter Anwendung des Prämien-allokationsansatzes bilanziert werden Der Versicherer soll von der Verpflichtung befreit werden, Angaben über die Fälligkeitsaufgliederung der Zahlungen für die Schuld über die verbleibende Deckung bei Verträgen liefern zu müssen, die unter Verwendung des Prämien-allokationsansatzes bilanziert werden 71-73 Zustimmung
13 Erwerb eines Portfolios im Rahmen eines Unternehmens-zusammenschlusses oder eines Portfoliostransfers Bestätigung des Vorschlags aus dem Entwurf, wonach bei Unternehmenszusammen-schlüssen und Portfolioübertragungen abweichende Vorschriften einschlägig sind 74-78 Zustimmung
14 Auflösungszeitraum für die Residualmarge bei einem Unternehmens-zusammenschluss oder einem Portfoliotransfer Keine Schaffung expliziter Leitlinien 79-82 Zustimmung
15 Übergang — Unternehmens-zusammenschlüsse Beim Übergang auf den neuen Standard soll ein Versicherer annehmen, dass alle in Kraft befindlichen Verträge durch das Unternehmen ausgereicht wurden 83-89 Keine Abstimmung
16 Umsetzungsleitlinien aus IFRS 4 Keine Übernahme der derzeit in IFRS 4 befindlichen Umsetzungsleitlinien in den neuen Standard 90-92 Zustimmung

Der IASB zeigte seine Zustimmung zu den meisten Restantensachverhalten, wie sie von den Stabsmitarbeitern vorgeschlagen worden waren. Die Restanten Nr. 13-15, die der Behandlung der Neudarstellung zurückliegender Unternehmenszusammenschlüsse zum Zeitpunkt des Übergangs betragen, zogen einen bedeutenden Teil der Diskussionszeit auf sich.

Die Stabstmitarbeiter hatten zwei Alternativen vorgeschlagen: Gemäß Alternative 1 würde eine Bilanzierung dieser Verträge unter Anwendung der Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen in der überarbeiteten Fassung von IFRS 4 zum Zeitpunkt der Unternehmenszusammenschlüsse vorschreiben. Um diese Alternative anwenden zu können, müsste der Versicherer

  • den beizulegenden Zeitwert der Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses bestimmen und einen Unterschiedsbetrag zwischen dem biezulegenden Zeitwert und den zur Erfüllung erforderlichen Zahlungen zu diesem Zeitpunkt als Residualmarge oder Geschäfts- oder Firmenwert buchen; und
  • zu diesem Zeitpunkt einen eingefrorerenen Abzinsungssatz festlegen.

Nach der zweiten Alternative, die auch gleichzeitig die vom Stab empfohlene Behandlungsweise war, könnte der Bilanzierer alle in Kraft befindlichen Verträge in derselben Weise bilanzieren, unabhängig von der Art der Gestehung des Vertrags und auf Grundlage der allgemeinen Übergangsvorschriften, d.h.

  • Festlegung der Marge im Wege einer modifizierten rückwirkenden Anwendung (mit Vereinfachungen) wie für andere Verträge; und
  • Festlegung des eingefrorenen Abzinsungssatzes bei Zugang.

Die IASB-Mitglieder zeigten sich von dem Ansatz, den die Stabsmitarbeiter empfahlen, nicht überzeugt und brachten eine Reihe von Sachverhalten rund um die Vereinbarkeit der Stabsempfehlung mit der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und dem neuen Bilanzierungsstandard für Versicherungsverträge auf. Die Diskussion blieb schlussendlich ohne Ergebnis, und diese Sachverhalte werden auf einer künfigen Sitzung erneut vorgelegt.

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