Definition eines Geschäftsbetriebs

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Aktueller Stand

Bei der Sitzung im Oktober 2015 hatte der IASB vorläufig entschieden, die Anwendungsleitlinien in Bezug auf die Definition eines Geschäftsbetriebs zu ändern und Änderungen an IFRS 3 vorzuschlagen, die den vorgeschlagenen Änderungen des FASB entsprechen — die Definitionen von IASB und FASB sind identisch. Bei der Sitzung hatte der IASB gefragt, ob diese Änderungen die praktischen Probleme adressieren würden, die beim IFRS Interpretations Committee eingereicht worden waren.

Das Interpretations Committee erörterte die vorgeschlagenen Änderungen bei seiner Sitzung im November 2015. Die Mitglieder waren sich einig, dass die Änderungen adressieren würden, die beim Committee eingereicht worden sind. Allerdings hatten sie einige Anmerkungen und Fragen zu den vorgeschlagenen Änderungen.

Die vier folgenden Fragen hat der Stab als die grundlegenden identifiziert:

  1. Ist die Beurteilung, ob im Wesentlichen der gesamte beizulegende Zeitwert der erworbenen Vermögenswerte in einem einzigen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher Vermögenswerte) konzentriert ist, notwendig und praktikabel?
  2. Gibt es Umstände, unter denen der Erwerb einer Auslagerungsvereinbarung den Erwerb eines substantiellen Prozesses darstellt?
  3. Was sind die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die vertikale Integrierung?
  4. Können Beispiele für Finanzinstitute und die Rohstoffindustrie aufgenommen werden?

Ist die Beurteilung, ob im Wesentlichen der gesamte beizulegende Zeitwert der erworbenen Vermögenswerte in einem einzigen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher Vermögenswerte) konzentriert ist, notwendig und praktikabel?

Der IASB hatte entscheiden, dass wenn im Wesentlichen der gesamte beizulegende Zeitwert der erworbenen Vermögenswerte in einem einzigen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher Vermögenswerte) konzentriert ist, der erworbene Satz von Tätigkeiten und Vermögenswerten keinen Geschäftsbetrieb darstellt.

Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass das Vorliegen eines Prozesses einen Geschäftsbetrieb von einem Vermögenswert unterscheidet. Daher fragten sie, ob die Schwelle 'im Wesentlichen der gesamte' überhaupt notwendig ist.

Der Stab empfahl, die Schwelle beizubehalten. Er gestand ein, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zu substantiellen Prozessen zur selben Schlussfolgerung führen würde, weil ein Prozess einen größeren als unbedeutenden Wert haben würde, was bedeute, dass der Wert des erworbenen Satzes und Vermögenswerten nicht in einem Vermögenswert konzentriert sei. Allerdings sei die Schwelle 'im Wesentlichen der gesamte' leichter anzuwenden und weniger subjektiv.

Des Weiteren schlug der Stab vor, klarzustellen, ob und wie der vorgeschlagene Schwellenwert anzuwenden sein soll. wenn ein Gebäude mit einem bestehenden Mietleasing erworben wird. Nach US-GAAP erfasst der Erwerber eine separaten immateriellen Vermögenswert für bestehende leasingverhältnisse, während nach IFRS vorgeschrieben ist, dass der Erwerber das Leasingverhältnis in die Bewertung des Leasinggegenstands einbezieht.

Der Stab hatte zwei Möglichkeiten identifiziert:

  • Möglichkeit 1: Separate Schätzung des beizulegenden Zeitwerts des Gebäudes und des beizulegenden Zeitwerts des Leasingverhältnisses zum Zweck dieser Beurteilung.
  • Möglichkeit 2: Klarstellung, dass das Gebäude und das bestehende Mietleasingverhältnis als ein einziger Vermögenswert für die Bestimmung der Überschreitung des Schwellenwerts zu betrachten sind.

Der Stab gab an, Möglichkeit 2 vorzuziehen, da Möglichkeit 1 zu zusätzlichen Kosten für die Ersteller führen würde. Außerdem würde Möglichkeit 2 in allen landläufigen Fällen mit den amerikanischen Vorschriften im Einklang stehen.

Gibt es Umstände, unter denen der Erwerb einer Auslagerungsvereinbarung den Erwerb eines substantiellen Prozesses darstellt?

Der IASB hatte entschieden, dass eine Transaktion, um als Geschäftsbetrieb betrachtet werden zu können, zumindest eine Eingabe und einen substantiellen Prozess umfassen muss, die zusammen die Möglichkeit ergeben, eine Ausgabe zu bewirken.

Einige Mitglieder des Committee hegten Bedenken, weil es keine Leitlinien dazu zu geben scheint, ob und wie Eingaben und Prozesse, die ausgelagert worden sind, bei der Beurteilung, ob ein erworbener Satz von Vermögenswerten einen Geschäftsbetrieb darstellt, zu berücksichtigen sind.

Der Stab vertrat die Meinung, dass in den vorgeschlagenen Leitlinien zu substantiellen Prozessen nicht zwischen Eingaben und prozessen des Veräußerers und Prozessen, die ausgelagert worden sind, unterschieden werde. Dies bedeute, dass der Erwerber zu berücksichtigen habe, ob ausgelagerte Tätigkeiten einen substantiellen Prozess darstellten und ob das Unternehmen den substantiellen Prozess kontrolliere.

Der Stab beabsichtigte, dies in den vorgeschlagenen Änderungen klarzustellen.

Was sind die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf die vertikale Integrierung?

Der IASB schlägt vor, die Definition einer Ausgabe zu schärfen, um Ergebnisse in der Form von geringeren Kosten oder anderem wirtschaftlichen Nutzen direkt an die Anleger oder Eigentümer, Mitglieder oder Teilnehmer auszuschließen, da viele Erwerbe von Vermögenswerten zu niedrigeren Kosten führen.

Ein Mitglied des IFRS Interpretations Committee fragte, ob der Schwerpunkt auf Waren oder Dienstleistungen, die Kunden zur Verfügung gestellt werden, Auswirkungne auf die vertikale intergrierung haben würden (also auf den Erwerb eines Lieferanten). Da der Lieferant nach dem Erwerb keine Güter oder Dienstleistungen an einen Kunden mehr liefert, könnte er nach den Vorschlägen gegebenfalls nicht als geschäftsbetrieb angesehen werden.

Der Stab vertrat die Ansicht, dass der Schwerpunkt dieser Beurteilung darauf liege, ob der Lieferantnach dem Erwerb in der Lage sei, Erlöse zu generieren. Daher würde er als Geschäftsbetrieb betrachtet.

Der Stab schlug vor, diese Erklärung in die Grundlage für Schlussfolgerungen auzunehmen.

Können Beispiele für Finanzinstitute und die Rohstoffindustrie aufgenommen werden?

Der Stab stimmte Vorschlägen von Mitgliedern des Interpretations Committee zu, Beispiele für Finanzinstitute und die Rohstoffindustrie aufzunehmen.

Er schlug vor, die Beispiele aufzunehmen, die im Anhang des Agendapapiers enthalten sind.

Der Board wurde gefragt, ob er den Empfehlungen des Stabs in Bezug auf die oben aufgeführten Fragen zustimme.

Diskussion

Alle Boardmitglieder stimmten den Empfehlungen des Stabs zu.

Daran anschließend wurde der Board gebeten, die Konsultationsschritte zu beurteilen, die man für die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 (siehe Agendapapier 13A) und die damit einhergehenden vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 11 in Bezug auf die Beubewertung zuvor gehaltener Anteile (siehe Agendapapier 13B) durchgeführt habe.

In beiden Fällen zeigte sich der Board zufrieden und war der Ansicht, dass die Konsultationsschritte zutreffend befolgt worden seien. Die Stellungnahmefrist für den Entwurf wurde auf 120 Tage festgelegt und dem Stab die Erlaubnis zur Einleitung des Abstimmungsprozesses erteilt. Kein Boardmitglied beabsichtigt, eine ablehnende Haltung einzunehmen.

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