Versicherungsverträge und IFRS 9

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Agendapapier 14A und Agendapapier 14B

Rückblick

Das Paket vorgeschlagener temporärer Maßnahmen würde, wenn bestätigt, folgende Änderungen an IFRS 4 ergeben:

(i) Einer Berichtseinheit, deren Geschäftstätigkeit hauptsächlich aus Versicherungstätigkeit besteht, wäre von der Anwendung von IFRS 9 bis 2021 ausgenommen bzw. bis zur ersten Anwendung des neuen Standards zu Versicherungen, wenn dies früher der Fall ist. Dies ist der sogenannte Aufschubansatz.

(ii) Unternehmen, die IFRS 9 umsetzen, wäre es gestattet, einige der Bilanzierungsanomalien und temporären Schwankungen aus der Gewinn- und Verlustrechnung zu nehmen, die auftreten können, bevor der neue Standard zu Versicherungsverträgen umgesetzt wird. Dies ist der sogenannte Überlagerungsansatz.

Erstanwender

Der Stab schlägt vor, dass Erstanwender von der Anwendung beider Ansätze im Paket temporärer Maßnahmen ausgeschlossen werden sollten. Er argumentiert, dass es unwahrscheinlich ist, dass dieses Thema für Erstanwender relevant ist. Außerdem würden die Argumente in Bezug auf gefährdete Vergleichbarkeit nicht greifen, da diese Unternehmen bisher die IFRS noch nicht anwenden.

Kommentierungsfrist

Der Stab empfiehlt für das vorgeschlagene temporäre Maßnahmenpaket eine verkürzte Kommentierungsfirst von 60 Tage. Die Maßnahmen seien dringend, aber von begrenztem Umfang. Wenn der IASB diese Empfehlung unterstützt, geht der Stab davon aus, den Entwurf im Dezember 2015 veröffentlichen zu können.

Erörterung durch den IASB

Kommentierungsfrist

Bei der Erwägung der Kommentierungsfrist stimmte der Board der Analyse des Stabs zu, dass der Sachverhalt sowohl eng umrissen als auch dringend sei. Deshalb stimmte er einer Kommentierungsfrist von 60 Tagen zu. (Nach dem handbuch für den Konsultationsprozess ist eine Kommentierungsfrist von 120 Tagen vorgesehen, es sein denn, der Sachverhalt ist eng umrissen und dringend. Kürzer als 30 Tage darf die Kommentierungsfrist aber niemals sein.) Diese Entscheidung muss noch vom DPOC genehmigt werden.

Erstanwender

Der IASB stimmte der Empfehlung des Stabs (s. Agendapapier 14B) zu, Erstanwender von der Anwendung beider Ansätze im Paket temporärer Maßnahmen auszuschließen. Dies entschied der Board vor dem Hintergrund, dass beide Ansätze Informationen voraussetzen, die aus der vollständigen oder Teilanwendung von IAS 39 resultieren, wobei dieser Standard für Erstanwender auch ein neuer wäre. Daher ist der Board zu dem Schluss gekommen, dass beide Ansätze für Erstanwender nicht relevant sind. Außerdem stehe das Verbot ihrer Anwendung im Einklang mit den Prinzipien von IFRS 1, wonach die geltenden Versionen der IFRS anzuwenden sind.

Nächste Schritte und zeitliche Planung

Schritt im Rahmen des Konsutlationsprozesses erwarteter Zeitpunkt
Veröffentlichung des Entwurfs zur Änderung von IFRS 4 Dezember 2015
Ende der Kommentierungsfrist von 60 Tagen Februar 2016
Erneute Erörterungen der Vorschläge im Entwurf zweites Quartal 2016
Veröffentlichung der Änderungen an IFRS 4 drittes Quartal 2016

 

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