Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Agendapapier 18, Agendapapier 18A,  Agendapapier 18B, Agendapapier 18C

Zusammenfassung des gegenwärtigen Stands

Nach der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 wurden verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 3 auf die Forschungsagenda des IASB genommen. Dabei ging es um die Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten, die Verbesserung des Werthaltigkeitstests in IAS 36 und die Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses. Der IASB begann mit der Erörterung der ersten beiden Themen bei seiner Sitzung im Oktober 2015 und hat im November 2015 das dritte Thema erörtert. Bei diesen Sitzungen wurden keine fachlichen Entscheidungen getroffen. Der Board hat den Stab gebeten, weitere Untersuchungen vorzunehmen, um ihm zu helfen, die Informationsbedürfnisse von Anlegern in Bezug auf die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu verstehen.

Während dieser Sitzung setzte der Board seine Erörterungen fort und diskutierte u.a. die vom Stab vorgeschlagenen Ansätze. Agendapapier 18 enthält eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Projekt vom Kapitalmarktbeirat und von ASAF. Es wurden jeweils aktualisierte Agendapapiere mit Ergänzungen der IASB-Papiere vom Oktober und November erörtert.

Stabvorschläge für die Weiterführung des Projekts:

Der Stab schlägt vor, das Projekt in zwei Phasen fortzuführen:

Phase eins: Erörterung der folgenden Themen gemeinsam mit dem FASB: (i) ob bestimmte immaterielle Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert aufgenommen werden sollen anstatt sie separate zu erfassen; (ii) Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten (insbesondere der Ansatz in Bezug auf die Wertminderung).

Phase zwei: Erörterung durch den IASB allein zur Erwägung möglicher Verbesserungen bei der Werthaltigkeitsprüfung und bei Angaben.

Der Stab gibt zu verstehen, dass die nächste Sitzung zu diesem Thema im März erfolgen soll (IASB allein). Eine nächste gemeinsame Sitzung mit dem FASB ist im April 2016 angedacht.

Erörterung durch den Board:

Der Board diskutierte nicht allgemein über die Ausrichtung des Projekts, sondern befasste sich mit den einzelnen Agendapapieren (siehe unten).

 

Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden

Agendapapier 18A (aktualisierte Version des Agendapapiers 18A vom Oktober 2015)

Zusammenfassung des gegenwärtigen Stands

Der Board setzte die Erörterung der Vorschläge fort, die der Stab im November 2015 unterbreitet hat. Damals wurden vier Ansätze in Erwägung gezogen:

  • Ansatz 1 – Keine Änderung der bestehenden Vorschriften
  • Ansatz 2 – Einschluss einiger identifizierbarer Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert aus Kosten-Nutzen-Erwägungen
  • Ansatz 3 – Nur Erfassung derjenigen immateriellen Vermögenswerte, für die der beizulegende Zeitwert verlässlich bestimmt werden kann
  • Ansatz 4 – Gestattung weiterer Zusammenfassungen immaterieller Vermögenswerte

Der Stab schlug den ersten Ansatz vor.

Analyse des Stabs

Das jetzt unterbreitete Agendapapier enthält einen neuen Abschnitt zu Bedenken in Bezug auf Ausweis und Angaben und eine zusätzliche Erörterung der Unterschiede zwischen intern generierten und erworbenen immateriellen Vermögenswerten. Der Board wurde um keine fachlichen Entscheidungen gebeten, weil der Stab der Meinung ist, dass jegliche möglichen Änderungen an IFRS 3 gemeinsam mit dem FASB erwogen werden sollten.

Der Stab sprach weiterhin die folgenden Empfehlungen aus:

  1. Der Board sollte in Erwägung ziehen, Leitlinien zu immateriellen Vermögenswerten in Form von Kundenbeziehungen zur Verfügung zu stellen;
  2. Angaben nach IFRS 13 sollten für jegliche bedeutende immaterielle Vermögenswerte gefordert werden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden.

 

Erörterung durch den Board:

Es wurden keine Entscheidungen getroffen und der Board folgte in seiner Diskussion nicht den vom Stab im Agendapapier thematisierten Fragestellungen und Bedenken. So diskutierte der Board u.a. ausführlich, ob der Geschäfts- oder Firmenwert eine Überzahlung darstelle und sich die hieran geknüpften Erwartungen in den meisten Fällen nicht erfüllten. Intensiv diskutiert wurde außerdem die Effektivität des Wertminderungsmodells, da die Erfahrung zeige, dass Wertminderungen in der Praxis nicht rechtzeitig vorgenommen würden.

Der Board war sich darin einig, dass der Stab insbesondere weitere quantitative Analysen vorbereiten müsse (bspw. hinsichtlich der angesetzten immateriellen Vermögenswerte und der relativen Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte), bevor die Fragestellungen mit dem FASB diskutiert werden könnten. Einigkeit herrschte auch darin, dass das wesentliche zu lösende Problem die späte Bilanzierung von Wertminderungen sei und dabei mit der Anwendung des Standards einhergehende Kostengesichtspunkte irrelevant seien. Der Board beauftragte den Stab in diesem Zusammenhang mit der Untersuchung, ob die späte Bilanzierung nachvollziehbare Gründe habe.

Im Hinblick auf kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte, wies der Board den Stab an zu untersuchen, ob sich seit Einführung des Standards Änderungen bei der Bilanzierung dieser Vermögenswerte ergeben haben, bspw. auf Grund von Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und entsprechender rechtlicher Vorgaben.

Einige Board-Mitglieder sprachen sich für die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts aus, sofern keine Übereinstimmung hinsichtlich einer Änderung der Regelungen in Bezug auf Wertminderungstests erreicht werden könne. Trotz einer in diesem Zusammenhang geführten ausführlichen Diskussion zur planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts blieb offen, ob dies die in der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 genannten Probleme lösen könne.

Da der Geschäfts- oder Firmenwert einen Restwert darstelle, schlug ein Board-Mitglied vor, die Unternehmen dazu zu verpflichten, etwaige Synergien darzulegen und zu erläutern. Sollte dies nicht möglich sein, müsse der Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig abgeschrieben werden.

Ein weiterer Diskussionspunkt betraf schließlich die in der Praxis häufige Verwendung von nicht auf Rechnungslegungsprinzipien fußenden Kennzahlen, was als Indikator dafür verstanden werden könnte, dass die durch die Anwendung der aktuell geltenden Rechnungslegungsregeln nicht in ausreichendem Maße nützliche Informationen generieren.

 

Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Agendapapier 18B (aktualisierte Version des Agendapapiers 18A vom Oktober 2015)

Zusammenfassung des gegenwärtigen Stands

Der Stab schlug dem IASB ursprünglich drei Ansätze zur Erwägung vor: (1) gemischtes Modell aus Abschreibung und Wertminderung, (2) direkte Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und (3) Modell der Wertminderung allein.

Im Agendapapier ist eine neue Analyse zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Ansatz (1) enthalten, die der Board nach Meinung des Stabs berücksichtigen sollte (s.u.).

Empfehlung des Stabs

Der Stab spricht sich für Ansatz (3) aus und unterbreitet in Agendapapier 18C einen Vorschlag zur Verbesserung der Vorschriften in Bezug auf die Werthaltigkeitsprüfung. Allerdings ist der Stab der Meinung, dass alle drei Ansätze in einer gemeinsamen Sitzung mit dem FASB erörtert werden sollten. Der Stab gab auch zu verstehen, dass der FASB derzeit ähnliche Diskussionen führt und bis jetzt noch keine Entscheidung gefällt hat, welchen Ansatz er bevorzugt. Nach Meinung des Stabs scheint sich der FASB in zwei Ansätze zu vertiefen: (i) Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten mit Werthaltigkeitsprüfung über die Nutzungsdauer und (ii) Vereinfachung der Werthaltigkeitsprüfung.

In Bezug auf zusätzliche Themen im Zusammenhang mit Ansatz (1) schlägt der Stab vor, die folgenden Aspekte weiter zu bedenken:

  • Wie unterscheiden sich Geschäfts- oder Firmenwerte von anderen immateriellen Vermögenswerten? (freie Diskussion, keine Vorschläge des Stabs)
  • Wie ist die Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten zu bestimmen? (der Stab empfiehlt, dass die Nutzungsdauer auf Grundlage von Tatsachen und Umständen bestimmt werden und es keine vorgegebene Nutzungsdauern geben sollte)
  • Sollte es eine Obergrenze der Nutzungsdauer geben? (der Stab empfiehlt, dass es eine widerlegbare Annahme geben sollte, dass die Nutzungsdauer 20 Jahre nicht überschreiten sollte, allerdings sollte es kein vorgeschriebenes Limit geben)
  • Wie sollte die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten bestimmt werden? (der Stab schlägt vor, dass die Abschreibungsmethode das Muster widerspiegeln sollte, das dem erwarteten Verbrauch des Nutzens entspricht (im Einklang mit IAS 38))
  • Sollte eine jährliche Neubeurteilung der Abschreibungsmethode und der Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts vorgeschrieben werden? (der Stab empfiehlt, dass Änderungen nur dann vorgenommen werden sollten, wenn sie gerechtfertigt werden können)
  • Sollten alle immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer abgeschrieben werden? (der Stab schlägt drei mögliche Ansätze vor: (i) Gestattung, dass Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte als unbestimmte nutzbar klassifiziert werden, (ii) Begrenzung der Vermögenswerte, die als unbestimmt nutzbar klassifiziert werden können, und (iii) die Klassifizierung als unbestimmt nutzbar untersagen; der Stab empfiehlt Ansatz (i))

Der Stab ist der Meinung, dass auch die folgenden beiden Aspekte bedacht werden sollten: (i) Zuweisung von Wertminderung zu abschreibbaren Einheiten von Geschäfts- oder Firmenwerten und (ii) Zuweisung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu abschreibbaren Einheiten von Geschäfts- oder Firmenwerten bei Veräußerung oder Neuordnung.

 

Erörterung durch den Board:

Es wurden keine Entscheidungen getroffen und die Diskussion ergab keine Hinweise darauf, welche Lösungsansätze der Board künftig verfolgen wird. Insbesondere fand eine intensive Diskussion darüber statt, ob die Bestimmung der Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts machbar sei. Bedenken betrafen in diesem Zusammenhang u.a.:

  • Eine Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts zöge zunächst zu klärende Folgefragen nach sich, bspw. die kontinuierliche Neueinschätzung der Nutzungsdauer und des Restwerts.
  • Zu klären wäre, ob das in IAS 16 und IAS 38 enthaltene Konzept der wirtschaftlichen Nutzungsdauer auf den Geschäfts- oder Firmenwert übertragen werden könnte, obwohl dieser eine ganz andere Art von Vermögenswert darstelle. Zu denken sei in diesem Zusammenhang bspw. an die sukzessive Vermischung von derivativem und originärem Geschäfts- oder Firmenwert.
  • Fraglich sei zudem, ob der Zeitraum der Nutzenrealisierung ein geeigneter Indikator für die Nutzungsdauer sei. Würde der Wert des Geschäfts- oder Firmenwerts nach Planungen des Unternehmens bspw. bereits nach zwei Jahren realisiert werden können, wäre dieser Zeitraum - so die Überlegungen des IASB-Vorsitzenden - nicht unbedingt der geeignete Abschreibungszeitraum, da der Geschäfts- oder Firmenwert und die mit ihm zusammenhängende Transaktion auch darüber hinaus noch Nutzen stiften dürfte.
  • Schwierigkeiten dürfte schließlich die Aufteilung des Geschäfts- oder Firmenwerts in einen Teil mit begrenzter und einen Teil mit unbestimmter Nutzungsdauer bereiten.

Trotz dieser Bedenken äußerte sich der IASB-Vorsitzende dahingehend, dass der vollständige Verzicht auf eine planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts ein Fehler wäre, da gegenwärtig ein Anreiz für Überzahlungen und Übernahmen bestünde, zu Lasten eines natürlichen Wachstums von Unternehmen.

Ein weiterer Diskussionsblock betraf die Frage, welche Tatsachen und Umstände bei der Einschätzung zu berücksichtigen sind, ob ein Wertminderungstest erforderlich ist oder nicht. Speziell bei mehreren aufeinander folgenden, kleineren Akquisitionen seien die entsprechenden Indikatoren z.T. schwer zu identifizieren.

Eine Lösung könne auch hier sein - so eine vom IASB-Vorsitzenden unterstützte Meinung eines Board-Mitglieds -, dass die Unternehmensleitung die Gründe für die Generierung eines Geschäfts- oder Firmenwerts offenlegen und erläutern müsse, warum der Geschäfts- oder Firmenwert eine unbestimmbare Nutzungsdauer habe.

 

Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung von Geschäfts- oder Firmenwerten und anderen langfristigen, nicht finanziellen Vermögenswerten

Agendapapier 18C (aktualisierte Version des Agendapapiers 18B vom Oktober 2015)

Zusammenfassung des gegenwärtigen Stands

Der Board setzte seine Erörterungen vom Oktober und November 2015 fort. Der Stab hat einige deutliche Änderungen im Vergleich zu früheren Agendapapieren vorgenommen.

Analyse des Stabs

Das Agendapapier enthält eine Erörterung der folgenden Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind:

1. Übergang von einem Zweimodellansatz zu einem Einmodellansatz bei der Bestimmung der Werthaltigkeit:

(a) beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten;
(b) Nutzungswert;
(c) erwartete Art der Rückgewinnung.

Der Stab empfiehlt, nicht auf einen Einmodellansatz überzugehen, da er der Meinung ist, dass der gegenwärtige Ansatz in IAS 36 konzeptionell richtig ist. Wenn der Board jedoch einen Einmodellansatz in Erwägung ziehen möchte, empfiehlt der Stab Ansatz (a).

2. Erleichterungen bei der jährlichen Werthaltigkeitsprüfung: Der Stab ist der Meinung, dass die anstelle der jährlichen Prüfung nur eine Prüfung bei Vorliegen bestimmter Hinweise erforderlich sein sollte. Folgende Zusätze schlägt er außerdem vor: (i) eine a qualitative Einschätzung, ob es wahrscheinlicher als nicht ist, dass der beizulegenden Zeitwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der der Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet wurde, geringer als deren Buchwert, ist und (ii) ein Wertminderungshinweis, die in der Überprüfung besteht, ob die tatsächliche Leistung des Erwerbs schlechter ausgefallen ist als seine erwartete Leistung innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb.

3. Addressierung von Anlegerbedenken hinsichtlich der gegenwärtig zur Verfügung gestellten Informationen: Der Stab schlägt vor, (i) sich auf die Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung zu konzentrieren und sie weniger belastend zu machen und (ii) Angaben zu wesentlichen Ertragsannahmen oder Zielen zu fordern, die die Kaufpreisallokation unterstützen.

 

Erörterung durch den Board:

Es wurden keine Entscheidungen getroffen und die Diskussion ergab keine Hinweise darauf, welche Lösungsansätze der Board künftig verfolgen wird.

Im Rahmen der Diskussion wurden Bedenken hinsichtlich des Konzepts eines indikatorengetriebenen Wertminderungstests laut. Begründet wurden diese u.a. mit der Schwierigkeit, den Erfolg einer Akquisition nachzuverfolgen, wenn ein Unternehmen Jahr für Jahr mehrere derartige Transaktionen durchführe. Auch seien Vergleichsinformationen hinsichtlich von Erfolgsindikatoren schwer zu ermitteln.

Darüber hinaus wurde darüber diskutiert, ob es sinnvoll sein könnte, den Nutzungswert-Ansatz aufzugeben und zu einem Modell des beizulegenden Zeitwerts zu wechseln. Dafür könne sprechen, dass die Anwendung des Nutzungswerts-Modells mutmaßlich zu einer verzögerten Erfassung einer Wertminderung beitrage und ein Übergang zu einem Modell des beizulegenden Zeitwerts zu mehr Konvergenz führe. Während einige Board-Mitglieder dieser Sichtweise zustimmten, hielten es andere für sinnvoller, dass vor einer diesbezüglichen Entscheidung die Ergebnisse der Bewertungsdiskussionen im Rahmen der Überarbeitung des Rahmenkonzepts abgewartet werden.

Schließlich wurden vom IASB Bedenken geäußert, ob in der Praxis tatsächlich immer der im Standard geforderte zweistufige Prozess (d.h. Vergleich des Nutzungswerts mit dem beizulegenden Zeitwert) eingehalten wird. Der Stab wurde deshalb angewiesen, eine entsprechende Analyse der diesbezüglichen Vorgehensweise in der Praxis durchzuführen.

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