IFRS-Umsetzung

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Agendapapier 12, Agendapapier 12A, Agendapapier 12B

Zweck der Sitzung

Agendapapier 12

Der Board erörterte Sachverhalte von der jüngsten Sitzung des IFRS Interpretations Committee. Dazu wurde als Überblick der IFRIC Update-Newsletter vom Januar 2016 zur Verfügung gestellt (Agendapapier 12).

IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures – Bewertung langfristiger Beteiligungen

Agendapapier 12A

Hintergrund

Der Sachverhalt bezieht sich auf das Zusammenwirken von IFRS 9 und IAS 28 in Bezug auf die Bewertung (insbesondere die Wertminderung) von langfristigen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die Teil der Nettoinvestition bilden (als langfristige Beteiligungen bezeichnet). Im Dezember 2015 erörterte der Board den Sachverhalt, aber es wurden keine Schlussfolgerungen erzielt.

Der Stab hat darum gebeten, dass der IASB seine Erörterung des Sachverhalts fortsetzt, und hat ihm weitere Analysen zur Verfügung gestellt. Der Stab bat den Board, folgende Fragen zu erörtern:

  1. Ist die Ausnahme vom Anwendungsbereich in IFRS 9 (Textziffer 2.1(a)) auf langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures anzuwenden?
  2. Wenn die Ausnahme von Anwendungsbereich nicht anzuwenden ist, wie spielen die Vorschriften von IFRS 9 und IAS 28 in Bezug auf diese Beteiligungen zusammen?

Des Weiteren waren einige Boardmitglieder bei der Sitzung im Dezember sich nicht sicher, welche Arten von Beteiligungen als langfristige Beteiligungen betrachtet werden. Der IASB schlug vor, eine Interpretation zu entwickeln, mit der klargestellt wird, welche Beteiligungen in die Nettoinvestition an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture aufgenommen werden sollten.

Analyse des Stabs

Der Stab ist der Meinung, dass die Vorschriften in IFRS 9, einschließlich derjenigen zu Wertminderung, auf langfristige Beteiligungen anzuwenden sind, auf die die Equity-Methode nicht angewendet wird – oder anders gesagt, die Ausnahme von Anwendungsbereich gilt nicht für solche langfristigen Beteiligungen.

Die entsprechende Ausnahme vom Anwendungsbereich in IFRS 9 gilt nur für Beteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden (dies wird in IAS 28.14 klargestellt). Des Weiteren wird in IAS 28.38 zwischen Beteiligungen unterschieden, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, und langfristigen Beteiligungen, die im Kern Teil der Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture sind. Der Stab leitet daraus ab, dass langfristige Beteiligungen getrennt von Beteiligungen zu betrachten sind, auf die die Euqity-Methode angewendet wird.

Auf Grundlage der oben beschriebenen Schlussfolgerung stellt der Stab seine Empfehlungen vor. Ein Unternehmen würde solche langfristigen Beteiligungen im Einklang mit IFRS 9 klassifizieren und bewerten. Bei der Zuweisung von Wertminderungsverlusten würde der Buchwert der Beteiligungen (bestimmt nach IFRS 9) in die Nettoinvestition mit einbezogen, der die Wertminderung zugerechnet wird. Die Nettoinvestition würde dann nach IAS 28.40-43 auf Wertminderung geprüft.

In Bezug auf die vorgeschlagene Interpretation des IASB, diese Beteiligungen in die Nettobeteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture aufzunehmen, ist der Stab der Meinung, dass jegliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bilanzierung dieser Beteiligungen nach der Equity-Methode als Teil des Projekts zur Bilanzierung nach der Equity-Methode abgehandelt werden sollten.

Frage an den Board

Der Board wurde gefragt, ob er der Analyse des Stabs in folgenden Punkten zustimmt:

(a) Die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Textziffer 2.1(a) von IFRS 9 gilt nicht für langfristige Beteiligungen.
(b) Die Bilanzierung von langfristigen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures sollte wie oben beschrieben erfolgen.

Die Sichtweise des IASB wird an das IFRS Interpretations Committee zurückgespielt werden.

 

Erörterung durch den Board:

Der Board schätzte das vorliegende Agendapapier als hilfreich für die Identifikation der zu adressierenden Fragestellungen ein, insbesondere die Klarstellung und Abgrenzung der einzelnen Arten von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen. Im Hinblick auf die Bilanzierung von langfristigen Beteiligungen (gemäß der vom Stab herausgearbeiteten Definition) gaben einige Board-Mitglieder eine möglicherweise erfolgende doppelte Wertminderung desselben Vermögenswerts zu bedenken. Andere Board-Mitglieder und der Stab stellten daraufhin klar, dass dies nicht passieren könne, da das Bilanzierungsobjekt für die Wertminderungstests unterschiedlich sei und die Notwendigkeit einer Wertminderung auf unterschiedlichen Ebenen eingeschätzt würde; zunächst auf Ebene der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen, dann würden die langfristigen Beteiligungen gemäß IFRS 9 getestet werden und schließlich die Nettoinvestition (zu der die langfristigen Beteiligungen zählen) unter Anwendung von IAS 28, falls ein objektiver Hinweis für eine Wertminderung vorliegt.

Der Board war sich zwar darin einig, dass IAS 28 in verschiedener Hinsicht verbessert und klargestellt werden könnte; dies sei aber nicht Thema der aktuellen Sitzung. Bei der abschließenden Abstimmung stimmten 12 Board-Mitglieder der Analyse und den Schlussfolgerungen des Stabs zu.

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

Agendapapier 12B

Hintergrund

Der IASB hat im Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) Klarstellungen vorgeschlagen, die sich auf die Klassifizierung von Schulden als entweder lang- oder kurzfristig beziehen. Die beiden Kernvorschläge sind die folgenden: 

  1. Die Klassifizierung erfolgt auf Grundlage der Rechte, die am Ende der Berichtsperiode bestehen – eine Schuld ist kurzfristig, es sei denn, das Unternehmen hat das Recht, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Berichtsstichtag aufzuschieben.
  2. Wenn das Recht auf Aufschub der Erfüllung um mehr als zwölf Monate von einer Bedingung abhängt, muss das Unternehmen bestimmen, ob es zum Berichtsstichtag diese Bedingung erfüllt, wenn es die Klassifizierung der Schuld bestimmt.

In den Stellungnahmen zur IASB-Konsultation zu diesen Fragen wurde gefragt, wie ein Unternehmen die Einhaltung einer Bedingung unter Umständen beurteilt, wenn die Einhaltung der Bedingung nicht bis nach der Berichtsperiode geprüft wird oder werden kann.

Analyse des Stabs

Der Stab stellte eine Reihe von Analysen im Zusammenhang mit Fragen aus den Stellungnahmen vor, damit der IASB diese erörtern könne.

Prüfung von Bedingungen zu einem bestimmten Zeitpunkt - Beispiel (a)

In den Stellungnahmen waren Fragen hinsichtlich des Rechts eines Aufschubs einer Erfüllung und insbesondere, ob zum Ende einer Berichtsperiode tatsächlich ein Recht vorliegt, wenn die Bedingung des Rechts einer Überprüfung nach der Berichtsperiode unterworfen ist, aufgeworfen worden. Gefragt wurde auch, wie die Einhaltung einer solchen Bedingung zum Bilanzstichtag geprüft werden soll.

Der Stab ist der Meinung, dass jegliche Bedingungen, die bestehen, die Interessen des Kreditgebers schützen sollen und deshalb permanent vorliegen. Einhaltung dieser Bedingungen sollte zum Berichtsstichtag geprüft werden.

Der IASB wurde gefragt, ob er der Analyse des Stabs und der Einschätzung zustimmt, dass ein Recht, das nach dem Ende der Berichtsperiode geprüft wird, ein Recht zum Berichtszeitpunkt ist und dass die Beurteilung jeglicher Bedingungen zu den Bedingungen erfolgt, die zum Bilanzstichtag bestehen.

In Textziffer BC4 des Entwurfs gelangt der IASB zu der Schlussfolgerung, dass die Einhaltung einer Bedingung (zum Berichtsstichtag) durch das Unternehmen Einfluss auf die Klassifizierung einer Schuld haben sollte. Der Stab stimmt den Stellungnehmenden zu, die gefordert hatten, BC64 in den eigentlichen Standardtext aufzunehmen, da diese Leitlinien wichtig für die Einschätzung der Klassifizierung von Schulden sind.

Der IASB wurde gefragt, ob er dieser Schlussfolgerung zustimmt.

Verlass auf geprüfte Abschlüsse - Beispiel (b)

Wenn eine Vereinbarung eine Bedingung enthält, die Anhand eines Verweises auf einen geprüften Abschluss geprüft wird, wird eine solche Prüfung zum Ende der Berichtsperiode vorgenommen. Jeglicher Überprüfungsprozess wäre ein anzupassendes Ereignis nach IAS 10, da eine solche Überprüfung Hinweise auf Bedingungen ergibt, die zum Bilanzstichtag vorlagen.

Jährliche Prüfungsklausel, die nach der Berichtsperiode ausgeübt wird

In verschiedenen Stellungnahmen war eine jährliche Prüfungsklausel als Beispiel für ein Recht des Aufschubs der Erfüllung genutzt worden, das von Ereignissen nach dem Berichtsstichtag abhängt - wenn die Überprüfung durch den Kreditgeber nach dem Berichtsstichtag erfolgt.

Der Kreditgeber hat das Recht auf eine vorzeitige Zahlung zum Zeitpunkt der Überprüfung, wenn er dies kurz vorher ankündigt.

Der Stab ist der Meinung, dass sich dieses Beispiel von den oben genannten Beispielen (a) und (b) unterscheidet und dass das Unternehmen nur das Recht hat, die Erfüllung bis zum Zeitpunkt der Überprüfung aufzuschieben. Es ist jedoch nicht notwendig, die Vorschläge des IASB im Hinblick auf solche Umstände zu ändern.

Der IASB wurde gefragt, ob er der Schlussfolgerung des Stabs in dieser Hinsicht zustimmt.

 

Erörterung durch den Board:

Die Diskussion des Board drehte sich insbesondere um die oben genannten Beispiele (a) und (b). Hinsichtlich Beispiel (a) wurden die Bedingungen sowie das Recht des Kreditgebers, eine Zahlung zu verlangen, intensiv diskutiert. Einige Board-Mitglieder führten in diesem Zusammenhang aus, das die Nichteinhaltung von Bedingungen differenziert betrachtet werden müssten, da nicht alle Nichteinhaltungen dazu führen würden, dass der Kreditgeber die Rückzahlung des Kredits verlangt. Dem hielten andere Board-Mitglieder entgegen, dass das durchsetzbare Recht des Kreditgebers, die Rückzahlung des Kredits zu verlangen, sich bilanziell niederschlagen müsse.

Die entsprechenden, gemäß US GAAP vorgeschlagenen Regelungen wurden ebenfalls diskutiert und den IFRS Vorschlägen gegenübergestellt. Ein Board-Mitglied brachte dabei zum Ausdruck, dass die US GAAP Regelungen zur Klassifizierung von Schulden (Möglichkeit der Rückdatierung später ggf. erfolgender Heilungen der Nichteinhaltung von Bedingungen) besser als die IFRS Vorschläge sein könnten, wenn man an die vielen standardisierten Kreditverträge denke, die von kleinen Unternehmen eingegangen werden. Allerdings würde eine solche Änderung nach Ansicht vieler Board-Mitglieder eine erhebliche Abweichung von derzeit geltenden IFRS-Bestimmungen bedeuten und hätte erhebliche Auswirkungen auf Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anwendung von IAS 1 und IAS 10.

Hinsichtlich Beispiel (b) wurden von einigen Board-Mitgliedern Bedenken bezüglich der Bedeutung eines geprüften Abschlusses in diesem Zusammenhang. Wenn eine Bedingung nur durch einen geprüften Abschluss bestätigt werden könne, wäre es naturgemäß nicht möglich, die Einhaltung dieser Bedingung in diesem Abschluss als berücksichtigungspflichtiges Ereignis zu behandeln. Stattdessen verständigte sich der Board darauf, die Einhaltung der Bedingung anhand von Zahlen zu beurteilen, die als Input in den Beurteilungsprozess geprüft worden sind.

Als die Board-Mitglieder zur Abstimmung gebeten wurden, stimmten 13 von ihnen der Analyse und den Schlussfolgerungen des Stabs zu.

Zugehörige Sitzungsmitschriften


Zugehörige Interpretationen

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