Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten - Überblick

Agendapapier 18

Gegenwärtiger Stand

Als Ergebnis der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hat sich der IASB entschlossen, Sachverhalte zu überprüfen, die im Zusammenhang mit der Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten, der Verbesserung des Werthaltigkeitstests in IAS 36 und der Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses stehen. Der IASB begann mit der Erörterung der ersten beiden Themen bei seiner Sitzung im Oktober 2015 und hat im November 2015 das dritte Thema erörtert. Im Februar 2016 setzte der Board seine Erörterungen dieser Themen fort und wies den Stab an, quantitative Informationen über die Beträge und und die relativen Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte, immateriellen Vermögenswerte und der Wertminderungen über die letzten Jahre zur Verfügung zu stellen. Der Stab beabsichtigt, diese Informationen bei der Sitzung im April 2016 vorzustellen.

Bei den früheren Sitzungen wurden keine fachlichen Entscheidungen gefällt.

Während dieser Sitzung hat der Board zwei Dinge erwogen: (i) Möglichkeit der Verbesserung der Informationen, die hinsichtliche Geschäfts- oder Firmenwerten und Wertminderung zur Verfügung gestellt werden, und (ii) ob die Notwendigkeit besteht, die bestehenden Vorschriften in Bezug auf Kundenbeziehungen, die im Rahmen eines Unternehnenszusammenschlusses erworben werden, klarzustellen.

Vorschlag des Stabs in Bezug auf die Fortführung des Projekts

Der Stab schlug vor, das Projekt in zwei Phasen fortzuführen:

Phase eins: Erörterung der folgenden Themen gemeinsam mit dem FASB: (i) ob bestimmte immaterielle Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert aufgenommen werden sollen anstatt sie separat zu erfassen; (ii) Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten (insbesondere die Frage, ob die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten die Finanzberichterstattung verbessern würde).

Phase zwei: Erörterung durch den IASB allein zur Erwägung möglicher Verbesserungen bei der Werthaltigkeitsprüfung und bei Angaben.

Der Stab schlägt folgende weitere zeitliche Planung vor:

  • April 2016: Zurverfügungstellung der qualitativen Informationen
  • April/Mai 2016: Unterrichtseinheit gemeinsam mit dem FASB, der per Videoverbindung zugeschaltet wird
  • Juni 2016: gemeinsame Entscheidungsfindung mit dem FASB

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten - Kundenbeziehungen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden

Agendapapier 18A (Thema aus dem Agendapapier 18A der IASB-Sitzung im Februrar 2016)

Gegenwärtiger Stand

Im Februar 2016 stellte der Stab eine Analyse hinsichtlich der Klarstellung der Leitlinien zu Kundenbeziehungen vor - einer Art von kundenbezogenem immateriellen Vermögenswert.

Der Zweck dieses Agendapapiers war es, einen Sachverhalt zu beschreiben, der vom IFRS Interpretations Committee in Bezug auf Kundenbeziehungen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, erörtert wurde, und eine Analyse des Stabs sowohl Empfehlungen darzulegen, wie der Board sich dieses Sachverhalts annehmen kann. Der Stab bat den Board nicht um Entscheidungen in Bezug auf dieses Agendapapier. Vielmehr war die Frage, ob der IASB über ausreichend Informationen verfügt, um in einen Austausch mit dem FASB zu treten.

Empfehlung des Stabs

In der ursprünglich beim IFRS Interpretations Committee eingereichten Eingabe waren unterschiedliche Sichtweisen in der Praxis hinsichtlich der Klassifizierung von Kundenbeziehungen als vertraglich und nicht vertraglich identifiziert worden. Die Klassifizierung hat bedeutende Auswirkungen auf die Anwendung von IFRS 3, da es das rechtliche Umfeld in vielen Ländern unmöglich macht, einen Stamm von Kunden zu verkaufen, wenn dieser nicht separierbar ist. Die Schlussfolgerung des Stabs ist, dass es nicht notwendig ist, die bedeutung von "vertraglich" klarzustellen, da in anderen Standards bereits ausreichend Leitlinien dazu zur verfügung stehen, was ein Vertrag ist. Stattdessen schlug der Stab vor, eine Definition einer Kundenbeziehung in den Standard aufzunehmen. Folgende Definition wurde vorgeschlagen:

Eine Kundenbeziehung

(i) stellt den wirtschaftlichen Nutzen dar, der sich aus künftigen Geschäften mit dem Kunden ergebt, der über den Betrag hinaus geht, der durch gegenwärtige vertragliche Vereinbarungen festgelegt ist;

(ii) besteht zwischen einem Unternehmen und seinem Kunden, wenn das Unternehmen über Informationen über den Kunden verfügt und in regelmäßigem Kontakt mit diesem steht.

Der Stab schlug des Weiteren vor, dass bei Nichterfüllung der Definition eine Kundenbeziehung nicht separat vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst werden sollte.

Erörterung durch den Board

Es wurden keine Entscheidungen gefällt. Der Board erhob die folgenden Bedenken/stellte dem Stab die folgenden Fragen:

  1. Der Stab wurde aufgefordert, zu untersuchen, was andernorts in diesem Bereich geschieht, und seine Ergebnisse mit der Analyse des FASB zu vergleichen;
  2. Es gab allgemeine Bedenken in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Verträgen auf Grundlage der Frage, ob sie geschrieben seien oder nicht, da dies keine entscheidungsnützliche Information sei;
  3. Es gab allgemein den Hinweis, dass Kundendaten nicht dasselbe Kundenbeziehungen seien; Kundendaten bedeuteten nur, dass man über Informationen über Kunden verfüge, während Kundenbeziehungen weiter reichten;
  4. Es gab Bedenken hinsichtlich der vom Stab vorgeschlagenen Definition, da sie sich auf künftige Transaktionen beziehe, die nicht im Bereich der Kontrolle eines Unternehmens lägen; deshalb gab es die Frage, ob sie als Vermögenswert angesehen werden könnten.

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten - Verbesserung der Angaben zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Agendapapier 18B

Gegenwärtiger Stand

Der Board erörterte im Februar 2016 die Analyse der Vorschriften, die in Agendapapier 18A und 18B noch einmal vorgestellt werden. Dabei geht es um die Verbesserung der Angaben. In den Agendapapieren werden auch die Bedenken aufgeführt, die während der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 aufgebracht wurden. Der Stab macht zwei Vorschläge: (i) der Board sollte überlegen, welche Möglichkeiten es gibt, die Angaben zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten wirkungsvoller zu gestalten, und (ii) der Board sollte entscheiden, welchen Ansatz der Stab weiter verfolgen soll. Das Agendapapier enthält eine Analyse der Rückmeldungen zu den Wertminderungsvorschriften.

Empfehlung des Stabs

Der Stab schlug vor, dass der IASB die folgenden Ansätze in Bezug auf zusätzliche Angabevorschriften in Erwägung zieht:

(i) Angabe, warum die Unternehmensleitung eine Prämie zahlte, und Angabe wesentlicher Erfolgsziele.

(ii) Angabe, warum die Unternehmensleitung eine Prämie zahlte, und Angabe wesentlicher Erfolgsziele sowie eins einfachen Vergleichs mit der tatsächlichen Leistung.

(iii) Aufgliederung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach Erwerbungen.

(iv) Angabe der Einbringlichkeit von Geschäfts- oder Firmenwerten.

(v) Informationen zum Rückzahlungszeitraum. Diese Option wird vom Stab nicht empfohlen.

(vi) Erwägung der Möglichkeiten, die Anwendung der bestehenden Angabevorschriften in IAS 36 zu verbessern.

Der Stab empfahl außerdem, Feldversuche vorzunehmen, um die Auswirkungen der erwogenen Optionen auf Ersteller, Prüfer und andere zu verstehen.

Erörterung durch den Board

Es wurden keine Entscheidungen gefällt. Es gab allgemeine Unterstützung von Seiten des Boards für die Empfehlung des Stabs, und der Stab wurde ermutigt, weitere Feldversuche vorzunehmen. Der Stab wurde insbesondere gebeten, sich auf wesentliche Erwerbe zu konzentrieren und sich nach der Machbarkeit der Vorschläge in (i) und (ii) zu erkundigen. Es gab keine Unterstützung für (v), weil man der Meinung sei, dass der Ausdruck nicht definiert und der Vorschlag schwer umzusetzen sei.

Gleichzeitig waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass die in (i) und (ii) geforderten Informationen als Teil des Lageberichts und nicht im Abschluss des Unternehmens ausgewiesen werden sollten.

Während der Erörterungen wurden von einigen Boardmitgliedern Bedenken erhoben. Diese bezogen sich auf die folgenden Aspekte:

  1. Die Informationen in (i) und (ii) würden normalerweise den Anlegern exklusiv zur Verfügung gestellt; es gab Bedenken, dass darunter auch Informationen enthalten sein könnten, die aus Marktsensitivitätsgründen nicht öffentlich verfügbar gemacht werden sollten.
  2. Wie sollten diese Vorschläge in die bestehenden Angabevorschriften, die bereits komplex seien, integriert werden?
  3. Würden die Vorschläge auch für Unternehmen funktionieren, die mehr als einen Erwerb pro Jahr aufzuweisen haben?
  4. Würden diese Vorschläge nur zu mehr Phrasendrescherei bei den Angaben führen?
  5. Ist es gegebenenfalls notwendig, die Zielsetzung hinter den Angabevorschriften in IFRS 3 zu überprüfen und die Erwartungen deutlicher zu machen?

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten - Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung

Agendapapier 18C

Gegenwärtiger Stand

Im Februar 2016 stellte der Stab in Agendapapier 18C eine Analyse der möglichen Verbesserungen bei der Werthaltigkeitsprüfung vo, um Bedenken zu begegnen, die im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 erhoben worden waren.

Der Zweck dieses Agendapapiers war es, den Board zu fragen, ob er eine mögliche Änderung am Werthaltigkeitstest in Erwägung ziehen will, um Bedenken der Adressaten hinsichtlich später Erfassung von Wertminderungsverlusten und der Überbewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten entgegenzutreten.

Analyse des Stabs

Der Stab ist der Meinung, dass es im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu Über- oder Unterbezahlungen kommen kann und dass sich der Geschäfts- oder Firmenwert aus einigen oder allen der folgenden Komponenten zusammensetzt: (a) beizulegender Zeitwert der erwarteten Synergien und sonstiger Vorteile, die sich aus der Zusammenlegung des Nettovermögens und der Geschäftstätigkeit des Erwerbers und des erworbenen Unternehmens ergeben können; (b) beizulegender Zeitwert der Annahme der Unternehmensfortführung des bestehenden Geschäfts des erworbenen Unternehmens; (c)Vermögenswerte, die nicht separat angesetzt werden, weil sie nicht einzeln identifizierbar sind; (d) Abweichungen, die entstehen, weil einige Vermögenswerte und Schulden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden (beispielsweise Ertragsteuern und Leistungen an Arbeitnehmer); (e) Überbewertung der Gegenleistung, die durch den Erwerber gezahlt wird; und (f) Überbezahlung surch den Erwerber.

Empfehlung des Stabs

Der Stab ist der Meinung, dass konzeptionell Über- oder Unterbezahlungen nicht Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts sein sollten, da sie entweder einen Gewinn (im Fall einer Unterbezahlung) oder einen Verlust (im Fall einer Überbezahlung) des Erwerbers darstellen. Allerdings ist der Stab der Meinung, dass die Quantifizierung von Überbezahlungen nicht durchführbar ist. Stattdessen schlug der Stab drei Ansätze vor:

(a) Aufnahme einer Berechnung in den Werthaltigkeitstest in Bezug auf den erzielbaren Betrag, der über den Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten) hinausgeht, denen der Geschäfts- oder Firmenwert zugerechnet wird;

(b) Vorschrift, dass nach erfolgter Kaufpreiszuordnung zum Ende der Bewertungsperiode jegliche identifizierten Überzahlungen quantifiziert und abgeschrieben werden;

(c) Messung des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts für sich genommen gegen die Annahmen, die ihn beim Erwerb entstehen ließen.

Der Stab schlug vor, Ansatz a) zu wählen. Im Agendapapier war eine detaillierte Analyse dazu enthalten, wie der Stab sich die Anwendung dieses Ansatzes vorstellt.

Erörterung durch den Board

Es wurden keine Entscheidungen gefällt. Es gab allgemeine Unterstützung dafür, die Denkrichtung in (a) weiter zu verfolgen; für die Vorschläge (b) und (c) gab es keine nennenswerte Unterstützung, da man der Meinung war, dass Ansatz (a) eine Möglichkeit bieten würde, die Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Vorschriften in Bezug auf die Werthaltigkeitsprüfung zu adressieren. Der Stab wurde angewiesen, den Ansatz (a) weiter zu verfolgen und dem Board eine detaillierte Analyse dazu zur Verfügung zu stellen, wie dieser Ansatz funktionieren könnte.

Während der Diskussionen wurden folgende Bedenken in Bezug auf Ansatz (a) erhoben:

  1. Der Werthaltigkeitsprüfung würden mögliche zusätzliche Kosten und Komplexitäten hinzugefügt.
  2. Würde dieser Ansatz in Unternehmen funktionieren, das einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit mehr als einen Erwerb zuordnet?
  3. Würde dieser Ansatz Unternehmen ermutigen, bestehenden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten keinen erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen, um die Werthaltigkeitsprüfung beim Erwerb zu vermeiden?
  4. Könnten es in Bezug auf die Identifizierung von Vermögenswerten im Rhamen eines Erwerbs Auswirkungen in Abhängigkeit von den Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden eines Unternehmens geben (dass ein konservativerer oder ein liberalerer Ansatz gewählt wird)?
  5. Es erschien schwierig, zu verstehen, wie bereits bestehende, intern erzeugte Geschäfts- oder Firmenwerte im Rahmen einer Werthaltigkeitsprüfung bewertet würden; Im Agendapapier schien angenommen zu werden, dass dies berechnet werden könnte; in diesem Hinblick gab der Stab zu verstehen, dass es gegebenenfalls klarer werden, wenn hier von einer gewissen Kopffreiheit gesprochen würde.

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