Versicherungsverträge und IFRS 9

Date recorded:

Agendapapier 14, Agendapapier 14A, Agendapapier 14B, Agendapapier 14C

In den Papieren wurden die Rückmeldungen zusammengefasst, die der IASB auf seinen Entwurf erhalten hat, mit dem die Auswirkung der Abweichung der Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 (1. Januar 2018) und des neuen Standards zu Versicherungsverträgen (noch kein Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, aber erwarteterweise zwei Jahre nach IFRS 9) adressiert werden sollen.

Beim Board gingen 95 Stellungnahmen von Erstellern, Prüfungs- und versicherungsmathematischen Gesellschaften, Regulierern und nationalen Standardsetzern ein. Die zum Ausdruck gebrachten Sichtweisen sind in Agendapapier 14A zusammengefasst. Der Board hat außerdem umfangreiche Einbindungsaktivitäten von August bis September 2015 und November 2015 bis März 2016 vorgenommen. Die Rückmeldungen der Adressaten sind in Agendapapier 14B zusammengefasst. Agendapapier 14C schließlich enthält Vorschläge für die Ausrichtung der erneuten Erörterung durch Board, Empfehlungen des Stabs zu den wesentlichen Sachverhalten und einen vorgeschlagenen Zeitplan für das Projekt.

Die Mehrheit der Ersteller stimmt den Bedenken zu, die im Entwurf aufgebracht worden sind, und sind der Meinung, dass eine Lösung notwendig ist; allerdings sollte diese Lösung optional sein. Die meisten Ersteller sind der Meinung, dass der Aufschubansatz der einzige ist, der all ihre Bedenken adressieren würde. Einige Konzerne, in denen Bank- und Versicherungsunternehmen zusammengefasst sind, zogen den Überlagerungsansatz vor. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Aufschubansatzes waren die meisten Stellungnehmenden der Ansicht, dass dieser zu eng umrissen sei. Während die meisten Regulierer es vorziehen würden, den Aufschubansatz nur wie im Entwurf vorgeschlagen auf Ebene der Berichtseinheit anzuwenden, sprachen sich die Mehrheit der Ersteller, Prüfungsgesellschaften und nationalen Standardsetzer für eine Gewährung des Aufschubansatzes auch unterhalb der Ebene der Berichtseinheit aus. Dies könnte bedeuten, dass es in einige Konzernen qualifizierende Versicherungsunternehmen als Tochtergesellschaften geben könne, die die Wahl hätten, weiterhin nach IAS 39 zu berichten, während der Rest der Tochtergesellschaften nach IFRS 9 berichten müsste. Hinsichtlich des festen Termins des Auslaufens gab es geteilte Ansichten. Die meisten Ersteller wünschten sich, die Anwendung von IFRS 9 aufschieben zu können, bis der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Standards zu Versicherungsverträgen bekannt wird. Dagegen zogen die Regulierer, einige Prüfungsgesellschaften und die nationalen Standardsetzer einen festen Zeitpunkt des Auslaufens vor. Es wird erwartet, dass der Board den verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens für den neuen Standard zu Versicherungsverträgen in den nächsten Monaten bestimmen wird.

Die meisten befragten Adressaten stammten aus Europa (50%). Es folgten Australien und Asien mit jeweils 20%; der die restlichen zehn Prozent verteilen sich auf Nord- und Südamerika. Während der zweiten Phase ab November 2015 befragte der Board eine größere Anzahl von Adressaten, die Konglomerate und Finanzinstitute beobachten und nicht nur die Versicherungsbranche. Es gab geteilte Ansichten zu den Sachverhalten, die im Entwurf genannt wurden. Viele Adressaten gaben an, dass die erhöhte Volatilität in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ergebnis der Anwendung von IFRS 9 keine Auswirkungen auf ihre Analyse hätte, da sie sich auf andere Kennzahlen konzentrieren würden. Sie waren der Meinung, dass es keinen Bedarf für die im Entwurf vorgeschlagenen Lösungen gebe. Andere (im Wesentlichen aus Europa und Asien) sahen die erhöhte Volatilität als wenig hilfreich an und sprachen sich eher für den Überlagerungsansatz als den Aufschubansatz aus. Sie waren außerdem der Meinung, dass jeder Ansatz nur auf Ebene der Berichtseinheit angewendet werden sollte. Die Mehrheit der Adressaten war der Meinung, dass die Verfügbarkeit von zwei optional anwendbaren Ansätzen eine Verringerung der Vergleichbarkeit bewirken würde und sprachen sich dafür aus, dass, wenn überhaupt ein Ansatz eingeführt werden sollte, dies ein einziger und verpflichtender für qualifizierende Unternehmen sein sollte. Die meisten Adressaten unterstützten einen festen Zeitpunkt des Auslaufens der Aufschuboption.

Vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen schlug der Stab vor, dass der Board die folgenden Punkte bestätigt:

  • Unternehmen sollten sowohl für den Überlagerungs- als auch den Aufschubansatz qualifizieren können;
  • beide Ansätze sollten optional sein;
  • die Beurteilung, ob ein Unternehmen für den Aufschubansatz qualifiziert, sollte nur auf Ebene der Berichtseinheit erfolgen; und
  • der Aufschubansatz sollte mit einem festen Zeitpunkt des Auslaufens versehen werden.

Agendapapier 14C enthält einen vorgeschlagenen Zeitplan für die Fortführung des Projekts. So sollen im April 2016 Aspekte zum Aufschubansatz erneut erörtert werden, im Monat darauf Aspekte des Überlagerungsansatzes. Schließlich sollte der Board aufgefordert werden, über den festen Zeitpunkt des Auslaufens der Aufschuboption und die mögliche Anwendung beider Ansätze durch Erstanwender abzustimmen. Der Stab beabsichtigte, die Gewährung einer begrenzten Ausnahme von der Anwendung einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Unternehmen zu diskutieren, die die Equity-Methode für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures anwenden, wo die Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten möglicherweise einem anderen Ansatz folgt als dem vom Anleger gewählten.

Erörterung durch den Board

Agendapapier 14A - Zusammenfassung der Stellungnahmen und sonstigen Rückmeldungen

Ein Boardmitglied gab der Überzeugung Ausdruck, dass es nicht der Meinung sei, dass es bei einer Nichtumsetzung von IFRS 9 2018 zu so ausufernden Kosten wie von manchen Stellungnehmenden beschrieben käme. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass IFRS 9 entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung stellen wird, einschließlich Informationen zu erwarteten Kreditverlusten, was nicht als überflüssige Kosten generierend betrachtet werden könne. Das Boardmitglied gestand ein, dass es zu mehr Volatilität kommen könne, aber diese sei wirtschaftliche Volatilität, nicht Volatilität, die aus Bilanzierungsanomalien entsteht. Des Weiteren erkannte dieses Boardmitglied die Bedenken zu den Auswirkungen in Bezug auf Steuern und Regulierung in einigen Stellungnahmen an, verwies aber darauf, dass der Board diese Themen bisher nie weiter berücksichtigt habe.

Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es es schwer finde, den Argumenten in Bezug auf die Kosten der Umsetzung des Überlagerungsansatzes zu folgen, da die Versicherer derzeit eh die Zeitwertinformationen zu Angabezwecken vorhalten müssten. Dieses Boardmitglied fügte auch hinzu, dass die Stellungnehmenden, die angegeben hätten, den Überlagerungsansatz anwenden zu wollen, der Meinung seien, dass die Kosten nicht übermäßig belastend seien.

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die Versicherungsaktivitäten nach IAS 39 in der Segmentberichterstattung erfolgen könnte, aber es wies darauf hin, dass die Volatilität dennoch im Eigenkapital auftreten würde, da der Überlagerungsansatz nur dazu führen würde, dass die Bewertungsabweichungen zwischen IAS 39 und IFRS 9 von der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Gesamtergebnis verschoben werden. Dieses Boardmitglied wies darauf hin, dass unterschiedliche Klassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten möglich wären, wenn sowohl IAS 39 als auch IFRS 9 von der Berichtseinheit gleichzeitig angewendet würden; dann sei es schwieriger, Vergleichbarkeit zu erzielen, als wenn das Unternehmen nur IAS 39 oder nur IFRS 9 anwendete.

Ein Boardmitglied gab an, dass Anleger kombinierte Banken/Versicherungen eher mit Banken als mit Versicherern verglichen. Daher sei es wichtig, die Auswirkungen der Anwendung von IFRS 9 auf Ebene der Berichtseinheit zu zeigen.

Ein anderes Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass es wichtig sei, einen festen Zeitpunkt des Auslaufens der temporären Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 zu haben; dabei sei es unwichtig, ob dies 2021 oder ein anderes Jahr sei. Ohne ein solches Auslaufen würde der Board noch zu weiteren Meinungsunterschieden in Bezug auf die vorgeschlagene Lösung einladen. Ein anderes Boardmitglied merkte jedoch an, dass der Board vermutlich einen weiteren Aufschub in Bezug auf die Anwendung von IFRS 9 erlauben werde, wenn er der Meinung sei, dass dies auf Grund einer unerwarteten Verzögerung bei der Herausgabe des neuen Versicherungsstandards notwendig wäre.

Der Stab wies darauf hin, dass Rückmeldungen zu zwei Vorschlägen eingegangen seien, zu denen der Board nicht um Stellungnahme gebeten hätte. Dies seien die beiden folgenden gewesen:

  • IFRS-Erstanwendern wäre es nicht gestattet, den Überlagerungsansatz und den Aufschubansatz anzuwenden.
  • Es wird möglicherweise von einem Unternehmen verlangt, auf seine Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures abweichende Bilanzierungsvorschriften anzuwenden. Nach kurzer Diskussion kam man überein, dass dies valide Punkte seien, denen man sich weiter widmen müsse.

Agendapapier 14B - Zusammenfassung der Rückmeldungen von Adressaten von Abschlüssen

Der Stab hielt fest, dass die Adressaten, dass sie Kennzahlen des sonstigen Gesamtergebnisses zusätzlich zu den Informationen in der Gewinn- und Verlustrechnung verwendeten und dass Verwirrung entstehen würde, wenn es zu viele Optionen gebe. Viele Adressaten sprachen sich für den Überlagerungsansatz aus, wobei nur ein Ausweisansatz erlaubt sein sollte. Wenige zogen den Aufschubansatz vor, aber wenn dies als Option bestehen sollte, dann nur auf Ebene der Berichtseinheit. Die Mehrheit der Adressaten sprach sich dafür aus, dass jeder Ansatz, für den sich der Board schließlich entscheiden sollte, verpflichtend und nicht freiwillig sein sollte. Alle Adressaten waren sich einige, dass ein Auslaufen wichtig sei.

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass das Modell der erwarteten Verluste entscheidungsnützliche Informationen liefern wird und dass die Anleger sich einig seien, dass der Nutzen daraus die Kosten übersteigen würde. Es verwies darauf, dass die meisten Versicherer eine Abteilung für die Steuerung von Kreditrisiken hätten und dass die Informationen, die für IFRS 9 erforderlich sind, vorliegen sollten. Es gab verschiedene Ansichten zu dem Umfang, in dem es notwendig wäre, zwei System zu unterhalten, um sowohl Informationen für IAS 39 als auch Informationen für IFRS 9 vorzuhalten.

In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds erwiderte der Stab, dass es 18 Rückmeldungen von Standardsetzern gegeben habe, die die Möglichkeit unterstützten, sowohl den Überlagerungs- als auch den Aufschubansatz einzuführen, und die empfohlen hätten, den Aufschubansatz sowohl auf Ebene der Berichtseinheit als auch darunter anwendbar sein zu lassen.

Agendapapier 14C - Ausrichtung des Projekts und weitere Planung

Ein Boardmitglied fragte, warum der Stab weiterhin den Aufschubansatz empfahl, obwohl dieser von den Adressaten nicht unterstützt würde. Der Stab gab zur Antwort, dass in seiner Empfehlung die Sichtweisen aller Stellungnehmenden (also nicht nur der Adressaten) sowie der Sichtweisen verschiedener Boardmitglieder Rechnung getragen würde.

Ein anders Boardmitglied gab an, dass die Möglichkeit von Bilanzierungsanomalien wichtiger als Kostenerwägungen sei. Der Überlagerungsansatz führe zwar zu einigen Kosten, aber obwohl der Aufschub von IFRS 9 die Bilanzierungsanomalien beseitigen und die Kostenprobleme nicht auftreten lassen würde, sollte der Aufschubansatz nur unter begrenzten Umständen verfügbar sein - insbesondere weil unter diesem Ansatz Informationen zu Kreditverlusten nicht berichtet würden. Vor dem Hintergrund dieser innewohnenden Schwäche müsse der Board weitere Angabevorschriften im Zusammenhang mit dem Aufschubansatz erwägen.

Ein weiteres Boardmitglied war der Meinung, dass der Überlagerungsansatz nicht zu prohibitiven Kosten führen würde, dass aber der Aufschubansatz eine sauberere Lösung für Versicherer sei. Dieses Boardmitglied gab Unbehagen darüber zum Ausdruck, sich jenseits der Wünsche von Adressaten zu bewegen, aber die vorgeschlagene Beschränkung des Anwendungsbereichs des Aufschubs auf "reine Versicherer" würde für die Adressaten letztlich weniger Probleme bedeuten, daher stellten die Empfehlungen des Stabs eine vernünftige Balance zwischen den unterschiedlichen Sichtweisen dar.

Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften ein überzeugender Grund wären, kein gemischtes Modell zwischen IAS 39 und IFRS 9 zuzulassen. Ein weiteres Boardmitglied war ebenso der Meinung, dass ein gemischtes Modell zu einem Verlust von Transparenz führen würde. Wiederum ein anderes Boardmitglied entgegnete, dass es zwei mildernde Punkte bei dieser Sichtweise gebe: (1) IAS 39 beizubehalten sei ein einfacher Ansatz, und (2) es würde keine Änderung der bestehenden Bilanzierung für eine begrenzte Periode geben. Dennoch war dieses Boardmitglied der Meinung, dass der Nutzen dieser beiden Argumente reduziert würde, wenn der Aufschubansatz unterhalb der Ebene der Berichtseinheit angewendet würde, da es dann zu einer Mischung der Bilanzierung nach IAS 39 und IFRS 9 käme, die zusätzliche Kosten Komplexität für Adressaten verursachen würde. Ein weiteres Boardmitglied hielt fest, dass auch zusätzlich Komplexität entstehen würde, um die bilanzielle Behandlung von finanziellen Vermögenswerten zu erläutern, die innerhalb einer Berichtseinheit übertragen würden, wenn unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet würden.

Ein Boardmitglied gab an, dass das Auslaufen des Aufschubansatzes rasch erfolgen solle und dass die Anwender ermutigt werden sollten, IFRS 9 vor dem Auslaufen anzuwenden. Dieses Boardmitglied sprach sich wegen der im Entwurf vorgeschlagenen lockeren Designierungsgrundlage gegen den Überlagerungsansatz aus.

Vorläufige Entscheidungen - Projektausrichtung

Der Board wurde gebeten, die folgenden Punkte zu bestätigen:

  1. Vorschlag im Entwurf eine temporäre Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 für qualifizierende Unternehmen zu gewähren: Die Empfehlung des Stabs wurde mit 11:3 Stimmen bestätigt.
  2. Vorschlag im Entwurf, dass der Aufschubansatz nur auf Ebene der Berichtseinheit zur Verfügung stehen sollte: 13 Mitglieder sprachen sich für die Empfehlung des Stabs aus, eins dagegen.
  3. Vorschlag im Entwurf, dass es einen festen Zeitpunkt des Auslaufens der temporären Ausnahme geben solle: Wiederum stimmten 13 Mitglieder dafür, eins dagegen.
  4. Vorschlag im Entwurf, einen Überlagerungsansatz zur Verfügung zu stellen: Der Empfehlung des Stabs folgten 13 Mitglieder, eins sprach sich dagegen aus.
  5. Vorschlag im Entwurf, dass der Aufschubansatz und der Überlagerungsansatz als Wahlmöglichkeit zur Verfügung stehen sollten: Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu.

Im vorgeschlagenen Zeitplan waren die Sachverhalte aufgeführt, die der Board im April und Mai 2016 erörtern soll. Die Hauptthemen sind (1) der Aufschubansatz (als "temporäre Ausnahme" bezeichnet), (2) der Überlagerungsansatz, (3) sonstige Sachverhalte einschließlich des festen Zeitpunkts des Auslaufens des Aufschubansatzes, die Fragen, ob dies auch für den Überlagerungsansatz gelten soll, ob Erstanwender den Aufschub- und/oder den Überlagerungsansatz anwenden dürfen sollten, ob es eine Ausnahme von der Vorschrift geben soll, einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures anzuwenden, und (4) Konsultationsprozess und Erlaubnis der endgültigen Abstimmung.

Zur Projektplanung gab es keine weiteren Anmerkungen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.