Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Einführung, Weiterführung des Projekts, Rückmeldungen aus der Agendakonsultation

Agendapapier 18

Hintergrund

Der Board hat bei dieser Sitzung die folgenden Aspekte erörtert:

  1. Quantitative Daten zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten. Stabmitglieder das ASBJ und von EFRAG haben ihre Forschungsergebnisse vorgestellt, die quantitative Daten zu den Beträgen und Trends von berichteten Geschäfts- oder Firmenwerten, Wertminderungen und immaterielle Vermögenswerte beinhalten. Die Agendapapiere 18B und 18C boten detaillierte Informationen zu den Untersuchungen. Die Vorstellung der Informationen geht auf eine Bitte des Boards zurück, der um Hilfe bei der Erwägung der Frage gebeten hatte, wie er auf Bedenken reagieren soll, die im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung erhoben worden waren.
  2. Rückmeldungen aus der Agendakonsultation 2015. Der Stab hat die Rückmeldungen vorgestellt, die sowohl zu diesem Projekt als auch zu anderen Aspekten von IFRS 3 im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung eingegangen sind.
  3. Fortschritte beim Wertminderungsteil dieses Projekts. Der Stab hat ein Agendapapier vorgestellt, in dem seine Fortschritte bei den Überlegungen zur Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung beschrieben werden. Außerdem wurden mögliche nächste Schritte im Projekt erörtert. Zu diesem Aspekt gab es das Agendapapier 18A.

Der Board wurde nicht um fachliche Entscheidungen gebeten.

Stabvorschlag für die Weiterführung des Projekts

Der Stab schlug vor, das Projekt in zwei Phasen abzuwickeln:

  • Phase eins — Erörterung der beiden folgenden Themen gemeinsam mit dem FASB: (i) die Frage, ob irgendwelche immateriellen Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert einbezogen werden sollen, statt sie eigenständig anzusetzen, und (ii) die Folgebilanzierung für den Geschäfts- oder Firmenwert (insbesondere, ob eine Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts die Rechnungslegung verbessern würde)
  • Phase zwei — Erörterung durch den IASB allein von Verbesserungen am Werthaltigkeitstest und bei den Angaben.

Der Stab schlug folgenden Zeitplan vor:

  • Mai 2016 — Unterrichtseinheit mit dem Stab von EFRAG und ASBJ zu deren Forschungsergebnissen; Rückmeldungen aus der Agendakonsultation (Präsentation durch den Stab); aktueller Stand bei den Forschungstätigkeiten
  • Juni 2016 — gemeinsame Schulungssitzung mit dem FASB; weitere Erörterung durch den Board; Fortsetzung des Projekts vor dem Hintergrund der im Mai präsentierten Forschungsergebnisse

Rückmeldungen aus der Agendakonsultation 2015

Projekt zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Das Projekt zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten beinhaltet die folgenden Aspekte: (i) Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden; (ii) Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten (einschließlich des relativen Nutzens des Ansatzes nur über die Wertminderung und des Ansatzes über Wertminderung und Abschreibung); und (iii) Verbesserung der Wertminderungsvorschriften in IAS 36.

Der Stab erläuterte, dass die Mehrheit der Stellungnehmenden dieses Projekt als von hoher Wichtigkeit und dringend eingeordnet hat. Die wesentlichen Kommentare zum Projekt waren die folgenden:

  1. Der Board sollte dieses Projekt aus der Forschungsphase nehmen und entweder der Entwicklungsphase oder gar der Standardebene zuordnen. Außerdem solle das Projekt beschleunigt werden. Es herrscht eine gewisse Verwirrung, warum dieses Projekt in der Forschungsphase eingeordnet wird, obwohl es genügend Hinweise gibt, um es auf eine höhere Stufe zu heben.
  2. Der wesentliche Schwerpunkt und die höchste Priorität des Projekts sollten auf der Verbesserung der Wertminderungsvorschriften liegen. In den Stellungnahmen wurde ausgesagt, dass die Wertminderungsvorschriften schlecht angewendet werden und übermäßig komplex und subjektiv seien.
  3. Der Board sollte eine Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes wieder einführen. Hier seien Kosten und Nutzen zu berücksichtigen.
  4. Der Board sollte die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erörtern ebenso wie die Bilanzierung anderer immaterieller Vermögens (außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses). Die Kosten für die Trennung immaterieller Vermögenswerte von Geschäfts- oder Firmenwerten in einem Unternehmenszusammenschluss werden nicht durch den Nutzen der Informationen gerechtfertigt, insbesondere nicht bei den Arten von immateriellen Vermögenswerten, die nicht angesetzt werden, wenn sie intern erzeugt werden.

Die Bedenken der Anleger beziehen sich zum größten Teil auf die späte Erfassung von Wertminderung. Sie sind auch der Meinung, dass die Angaben verbessert werden können, um mehr Informationen zu den getroffenen Annahmen und zu den Erfolgen früherer Erwerbe zu bieten.

Analyse des Stabs

Der Stab war der Meinung, dass es keine neuen Informationen gibt, die die Ausrichtung des Projekts beeinflussen sollten.

Andere Sachverhalte, die sich aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 ergeben haben (ausgenommen Definition eines Geschäftsbetriebs, was ein eigenständiges Projekt ist)

Der Stab erläuterte, dass es wenige Stellungnehmende gab, die sich zu anderen Sachverhalten äußerten, die sich im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS ergeben haben.  Die wesentlichen Bedenken, die von Anlegern erhoben wurden, waren die folgenden: (i) in der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 wurden Sachverhalte im Zusammenhang mit der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten, die Angabe von pro-forma-Informationen und die Informationsbedürfnisse im Zusammenhang mit Verschmelzungen und Erwerben nicht ausreichend adressiert; (ii) die Zurverfügungstellung von Vorjahres-pro-forma-Informationen wäre auch entscheidungsnützlich, obwohl die Priorität nicht hoch ist; und (iii) einige Anleger forderten eine klare Angabe der insgesamt gezahlten Gegenleitung für einen Erwerb.

Analyse des Stabs

Der Stab stellte bei der Sitzung im Februar 2016 (damals Agendapapier 18A) seine Empfehlungen vor, wie die Bedenken in Bezug auf Ausweis und Angaben adressiert werden können. Der Stab war der Meinung, dass die Rückmeldungen aus der Agendakonsultation genügend überzeugende Argumente für das Hinzufügen weiterer Themen aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 zur Agenda des IASB zum jetzigen Zeitpunkt liefern.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Papier gab es keine Anmerkungen des Boards.

 

Fortschrittsbericht: Verbesserung der Wertminderungsvorschriften

Agendapapier 18A

Hintergrund

Der Zweck dieses Papier lag darin, den Board über die Fortschritte zu unterrichten, die der Stab beim Aspekt der Verbesserung der Wertminderungsvorschriften als Teil dieses Projekts erzielt hat. Der Board hat seit Oktober 2015 eine Reihe von Ansätzen erörtert, wie die Wertminderungsvorschriften verbessert werden können. Dieses Papier enthielt keine neue Analyse, es wurden vielmehr die Informationen zusammengefasst, die in diesen Sitzungen vorgestellt wurden.

Der Board hat dem Stab Rückmeldung zu den durchgeführten Untersuchungen und Empfehlungen in Bezug auf die nächsten Schritte gegeben. Der Board hat keine fachlichen Entscheidungen gefällt.

Das Agendapier bot eine Zusammenfassung der folgenden Themen:

  1. Rückmeldungen aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3
  2. Zielsetzung der Verbesserung der Wertminderungsvorschriften
  3. Zusammenfassung der erwogenen Ansätze
  4. Status der Informationen, die vom Board verlangt wurden
  5. Empfehlungen des Stabs zu möglichen nächsten Schritten

Darüber hinaus bot Anhang A eine Zusammenfassung der Untersuchungen, die vom Stab vorgenommen wurden, und in Anhang B wurden die Rückmeldungen vom globalen Erstellerforum zu den vom Stab vorgeschlagenen Ansätzen aufgeführt.

Rückmeldungen aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 zu den Wertminderungsvorschriften

Im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung wurden Bedenken identifiziert, dass die gegenwärtigen Wertminderungsvorschriften kostenaufwendig und schwer anzuwenden sind. Außerdem gebe es Mängel bei den Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden. Die folgenden Herausforderungen bei der Anwendung der Wertminderungsvorschriften, die während der Überprüfung nach der Einführung identifiziert wurden, sind die folgenden: (i) Kosten der Durchführung der jährlichen Werthaltigkeitsprüfung; (ii) Beschränkungen bei der Nutzungswertberechnung; und (iii) hoher Grad von Subjektivität bei den Annahmen die bei der Werthaltigkeitsprüfung verwendet werden.

Darüber hinaus identifizierten die Adressaten von Abschlüssen die folgenden Mängel bei der Werthaltigkeitsprüfung: (i) Wertminderungsverluste werden zu spät erfasst; (ii) die Wertminderungsberechnungen sind an sich sehr ermessensbehaftet; (iii) die Angaben an sich reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob die Inputfaktoren und die Annahmen sachgerecht bzw. vernünftig sind; und (iv) es gibt nur wenige Informationen, die dabei helfen, die spätere Leistung eines erworbenen Unternehmens zu verstehen.

Zielsetzung der Verbesserung der Wertminderungsvorschriften

Bei der Erwägung der Verbesserung der Wertminderungsvorschriften hat der Stab sich zwei Ziele gesetzt: (i) Verbesserung der Wertminderungsvorschriften, ohne Informationen zu verlieren, die für Anleger relevant sind, und (ii) Verbesserung der Informationen, die Anlegern zur Verfügung gestellt werden, ohne den Erstellern zusätzlich Kosten zu verursachen.

Zusammenfassung der Ansätze, die erwogen werden

Mögliche Ansätze für die Vereinfachung und Verbesserung der Anwendung des Werthaltigkeitstests

Die Ansätze, die nachfolgend zusammengefasst werden, wurden im Oktober 2015 und Februar 2016 als Agendapapiere 18B bzw. 18C vorgestellt.

  • Ansatz I1 Einmodellansatz: Bei diesem Ansatz schlägt der Stab vor, eine der folgenden Methoden auszuwählen: (a) Methode 1: Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten, (b) Methode 2: Nutzungswert; (c) Methode 3: Methode hängt davon ab, wie das Unternehmen den Vermögenswert wieder einzubringen erwartet.
  • Ansatz I2 Erleichterungen bei der jährlichen Werthaltigkeitsprüfung: Bei diesem Ansatz wird empfohlen, nur bei Vorliegen von Hinweisen auf Wertminderung eine Werthaltigkeitsprüfung durchzuführen. Dieser Ansatz schließt eine qualitative Beurteilung des beizulegenden Zeitwerts der Zahlungsmittel generierenden Einheit mit ein, der der Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet wurde, und eine Beurteilung des nachfolgenden Erfolgs des erworbenen Unternehmens.
  • Ansatz I3 Verbesserung der Berechnung des Nutzungswerts: Bei diesem Ansatz wird empfohlen, (i) die Vorschrift zu streichen, einen Vorsteuerabzinsungssatz zu verwenden, (ii) der Unternehmensleitung nicht vorzuschreiben, Anpassungen an ihren Vorhersagen vorzunehmen, um geschätzte künftige Kapitalzuflüsse oder -abflüsse auszuschließen, die aus einer künftigen Restrukturierung, auf die das Unternehmen noch nicht festgelegt ist, entstehen würden oder die die Leistung eines Vermögenswerts steigern der verbessern würden; und/oder (iii) Lehrmaterialien herauszugeben, in denen komplexe Bereiche adressiert würden.
  • Ansatz I4 Leitlinien zur Zuweisung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu Zahlungsmittel generierenden Einheiten: Bei diesem Ansatz wird vorgeschlagen, Leitlinien oder Lehrmaterialien herauszugeben, um sicherzustellen, dass Geschäfts- oder Firmenwerte auf der richtigen Ebene zugeordnet werden.

Möglicher Ansatz, um den Anlegerbedenken entgegenzutreten, dass Wertminderungen zu spät und in zu geringem Umfang erfasst werden

Der Stab stellte seine Analyse des Vorerwerbsspielraum-Ansatzes (pre-acquisition headroom approach, PH-Ansatz, seit April 2016 so bezeichnet) im April 2016 als Agendapapier 18A vor. Der Stab erläuterte, das bei Zuweisung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu Zahlungsmittel generierenden Einheiten oder Gruppen von solchen des Erwerbers und bei gleichzeitiger Überschreitung des Buchwerts durch den erzielbaren Betrag, der Spielraum einen Puffer für den Ansatz eines Wertminderungsverlusts aus dem zugewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert bildet. Der Vorerwerbsspielraum-Ansatz würde jegliche Vorerwerbsabfederung eliminieren, indem solche Vorerwerbsspielräume, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehen, in den Werthaltigkeitstest der Zahlungsmittel generierenden Einheiten einbezogen würden, denen der Geschäfts- oder Firmenwert zugewiesen wird.

Mögliche Ansätze für die Verbesserung der Angaben zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Eine detaillierte Analyse des Stabs dieser Angabeansätze war im Agendapapier 18B der Märzsitzung des IASB zu diesem Thema enthalten.

Der Stab schlug die folgenden Ansätze vor:

  • Ansatz D1 - Wesentliche Erfolgsziele: Bei diesem Ansatz wird vorgeschlagen, die wesentlichen Erfolgsziele anzugeben, mit denen der Kaufpreis begründet wird und die den Betrag des angesetzten Geschäfts- oder Firmenwerts stützen.
  • Ansatz D2 - Vergleich mit der tatsächlichen Leistung: Bei diesem Ansatz wird empfohlen, jedes Jahr einen Vergleich der tatsächlichen Erfolge mit den wesentlichen Erfolgszielen anzugeben. Dies würde für eine Reihe von Jahren nach dem Erwerb gelten.
  • Ansatz D3 - Aufgliederung des Geschäfts- oder Firmenwerts. Bei diesem Ansatz wird vorgeschlagen, den Geschäfts- oder Firmenwert zum Berichtsstichtag nach den beitragenden zurückliegenden Erwerben aufzugliedern.
  • Ansatz D4 - Einbringlichkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts. Bei diesem Ansatz wird vorgeschlagen, zu rechtfertigen, warum der Geschäfts- oder Firmenwert für einbringlich gehalten wird - aufgegliedert nach jedem bedeutenden Erwerb in der Aufgliederung nach Ansatz D3.

Status der von den Boardmitgliedern geforderten Informationen

Der Stab hat bei der Boardsitzung die folgenden zusätzlichen Untersuchungen vorgestellt:

  • Quantitative Informationen zu den Beträgen und den Trends von berichteten Geschäfts- oder Firmenwerten, Wertminderung und immateriellen Vermögenswerten.

Der Stab führt zu den folgenden Punkten noch weitere Untersuchungen durch, obwohl einige der zusammengetragenen Informationen bereits in Anhang A zur Verfügung gestellt wurden:

  • Informationen zu relativen Häufigkeit der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten im Vergleich zum Nutzungswert bei der Bestimmung des erzielbaren Betrags bei der Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 36.
  • Informationen zu den Zeitpunkten der Wertminderung von Geschäfts- und Firmenwerte in Bezug zu den entsprechenden Unternehmenszusammenschlüssen.
  • Art der quantitativen Informationen die gegenwärtig den Anlegern als Begründung für einen Erwerb kommuniziert werden.

Empfehlungen des Stabs zu möglichen nächsten Schritten

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  • Weiterentwicklung des Vorerwerbsspielraum-Ansatzes, indem das Für und Wider einschließlich der wahrscheinlichen verhaltensbezogenen Anreize und Auswirkungen des Gestattens oder des Vorschreibens bestimmter Methoden für die Zuweisung von Wertminderungsverlusten nach dem Vorerwerbsspielraum-Ansatz berücksichtigt wird; und (b) Entwicklung von Beispielen für bestimmte Szenarien.
  • Bitte um Rückmeldung des FASB und des ASAF zu den Ansätzen, die für eine Verbesserung der Wertminderungsvorschriften in Erwägung gezogen werden.
  • Durchführung von Feldversuchen und zusätzlichen Einbindungsveranstaltungen mit Erstellern, Adressaten und Prüfern zu den möglichen Angabevorschriften bei den Ansätzen D1 und D2.

Entscheidungen

Der Board unterstützte die Empfehlungen des Stabs.

Erörterung durch den Board

Es gab allgemeine Unterstützung für die Empfehlungen des Stabs, und es wurden keine wesentlichen Bedenken erhoben. Folgende Anmerkungen wurden gemacht:

  1. Der Stab wurde gefragt, ob Unternehmen tatsächlich die Vorschriften in IAS 36 einhalten, nach denen von Unternehmen gefordert wird, den erzielbaren Betrag als das Höhere von dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Zahlungsmittel generierenden Einheit abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert bestimmt. Es wurde gemutmaßt, dass es möglich sei, dass Unternehmen qualitative Einschätzungen vornehmen würden anstatt von detaillierten Berechnungen, um zu bestimmen, welcher Wert höher ist. Es wurde allerdings auch festgehalten, dass der Stab in diesem Bereich keine weiteren Untersuchungen vornehmen soll.
  2. Ein Boardmitglied schlug vor, dass es Unternehmen vorgeschrieben werden sollte, Geschäfts- oder Firmenwerte nach Segment aufzugliedern.
  3. Ein Boardmitglied fragte, ob die Untersuchungen, die der Stab zum Zeitpunkt der Erfassung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach einem Erwerb überhaupt zu sinnvollen/nutzbaren Informationen führen würde. 

Der Stab erläuterte während der Sitzung, dass er in den folgenden Bereichen Arbeiten durchführen würde, um Wertminderungssachverhalte zu adressieren: (i) Vorerwerbsspielraum-Ansatz; (ii) Vereinfachung der Werthaltigkeitsprüfung und (iii) Angaben. Der Stab erläuterte außerdem, dass die Feldversuche mit den Erstellern durchgeführt werden, bevor Rückmeldungen von Adressaten eingeholt werden.

 

Quantitative Studie von ASBJ/EFRAG

Agendapapier 18B, Agendapapier 18C

In Agendapapier 18B wurde eine Zusammenfassung der deskriptiven Statistik und Trends in den berichteten Geschäfts- oder Firmenwerten, Wertminderungen und immateriellen Vermögenswerten sowie zugehörige Marktdaten über einen Zeitraum von vier Jahren und über vier Rechtskreise hinweg dargestellt. Zusätzlich wurden Anhänge zu Verfügung gestellt (Agendapapier 18C), in denen erläutert wird, wie die Daten zusammengetragen wurden. 

Die Daten wurden für den Stab des IASB vom Stab des ASBJ und vom Stab von EFRAG zusammengefasst und wurden von diesen auch bei der Sitzung vorgestellt.

Entscheidungen

Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt.

Erörterung durch den Board

Die Stäbe von EFRAG und ASBJ stellten einleitend klar, dass die von ihnen präsentierten Informationen keine offizielle Sichtweise ihrer Organisationen darstelle und keiner Überprüfung ihrer Fachgremien unterworfen gewesen sei. Sie stellten eine kurze Zusammenfassung der in den Agendapapieren enthaltenen Informationen vor und gingen dann auf Fragen des Boards ein.

Die Boardmitglieder lobten die Stäbe von EFRAG und ASBJ für ihre Arbeit und erklärten, dass die Informationen sehr nützlich seien.

Die Anmerkungen und Fragen des Boards galten im Wesentlichen dem Verständnis und der Klarstellung der vorgestellten Informationen. Es gab keine Diskussion zu möglichen weiteren Schritten.

Die wesentlichen Anmerkungen waren die folgenden:

  1. Die vorgestellten Informationen hoben die Unterschiede zwischen den Märkten in Japan, den USA und Europa hervor.
  2. In Bezug auf Japan wurden folgende Punkte festgehalten: (a) es wird relativ wenig Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, was ein Mitglied des Stabs des ASBJ auf Nachfrage damit erklärte, dass wenige Unternehmen in Japan durch Zukäufe wachsen, während dies in den Vereinigten Staaten der Hauptwachstumstreiber ist; (b) einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Daten darauf hinweisen, dass in Japan weniger Überzahlungen erfolgen als dies bei Erwerben in den USA und in Europa der Fall ist; (c) Geschäfts- oder Firmenwert als prozentualer Anteil der Marktkapitalisierung und des Reinvermögens ist über die Zeit stabil geblieben; (d) der Grad der Erfassung von Wertminderung und Abschreibung ist über die letzte Zeit stabil geblieben, auch wenn die wirtschaftliche Situation im selben Zeitraum nicht stabil war, deshalb wurde gefragt, ob die Aufwendungen für Wertminderung und Abschreibung eine getreue Abbildung der wirtschaftlichen Situation darstellen; es wurde auch gefragt, ob das in Japan verpflichtend anzuwendende Abschreibungsmodell der Grund für diese mangelnde Übereinstimmung darstelle; und (e) es wurde gefragt, ob es möglich sei, stärker aufgegliederte Informationen zu Wertminderung und Abschreibung zu erhalten.
  3. Es wurde festgehalten, dass es eine hohe Konzentration von Geschäfts- oder Firmenwerten in bestimmten Branchen wie beispielsweise Technologie gibt; es wurde auch festgehalten, dass je mehr Geschäfts- oder Firmenwerte erfasst werden, desto mehr zusätzlicher Wert vom Markt nicht erfassten Geschäfts- oder Firmenwerten zugerechnet wird, dies wurde für wenig konsistent gehalten.
  4. Die bedeutende Anzahl von Jahren, die es dauert, bis insbesondere in den USA der Geschäfts- oder Firmenwert aus der Bilanz verschwindet, wurde angemerkt.
  5. Es gibt eine bedeutende Anzahl von Unternehmen, bei denen der Geschäfts- oder Firmenwert über fünfzig Prozent des Reinvermögens ausmacht.
  6. Es wurde auf den Trend hingewiesen, dass bei Schwächeln der Wirtschaft auf die erfassten Wertminderungen zunehmen; dies könnte ein Hinweis sein, dass Wertminderungen nicht zu spät erfasst, auch wenn das derzeit so wahrgenommen werde.
  7. Verschiedene Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine Aufgliederung nach Branchen sinnvoll wäre; insbesondere wäre eine Analyse mit und eine ohne Finanzinstitute nützlich; angeregt wurde auch, Einzelfälle zu analysieren und die Marktreaktion auf die Erfassung von Wertminderungen zu untersuchen.

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