Angabeninitiative

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Angabeprinzipien — Kommentierungsfrist des Diskussionspapiers

Agendapapier 11

Der Stab leitet derzeit die endgültige Abstimmung zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien ein. Zweck dieser Sitzung war es, den Board zu fragen, ob er dem Vorschlag des Stabs zustimmt, das Diskussionspapier auf Grund seiner Länge und anderer Faktoren mit einer Kommentierungsfrist von 180 Tagen zu versehen.

Erörterung durch den Board

Der IASB stimmte einstimmig für die Empfehlung des Stabs.

Der Stab hat außerdem das erwartete Veröffentlichungsdatum des Diskussionspapier von Mitte Dezember 2016 auf Februar 2017 verschoben, um dem Board mehr Zeit zu geben, sich auf Sachverhalte im Zusammenhang mit dem neuen Versicherungsstandard zu konzentrieren.

Wesentlichkeit — Überblick über die Sitzung

Agendapapier 11A

Der Board hat den Entwurf ED/2015/8 IFRS-Leitliniendokument - Anwendung von Wesentlichkeit auf Abschlüsse im Oktober 2015 herausgegeben, und der Stab hat im April 2016 einen allgemeinen Überblick über die erhaltenen Rückmeldungen gegeben. Der Zweck dieser Sitzung war, die nachfolgend aufgelisteten Sachverhalte zu erörtern, die in den Stellungnahmen aufgebracht wurden, und den Board zu fragen, ob vor dem Hintergrund der eingegangenen Rückmeldungen Änderungen am Leitliniendokument vorgenommen werden sollen und wenn ja welche:

  • Zielgruppe, Fokus und Definition
  • Primäre Bedürfnisse und Erwartungen der Adressaten
  • Der Wesentlichkeitsprozess
  • Hauptbestandteile des Abschlusses gegenüber Angaben und Aggregation/Aufspaltung von Informationen
  • Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Vergleichender Ansatz und korrespondierender Ansatz und Konflikte mit lokalen Regulierungsvorschriften
  • Zwischenberichterstattung
  • Öffentlich verfügbare Informationen

Wesentlichkeit — Zielgruppe, Fokus und Definition

Agendapapier 11B

Im Entwurf vorgeschlagene Leitlinien und Rückmeldungen aus den Stellungnahmen

Zielgruppe: Der Entwurf ist nur auf die Ersteller von Abschlüssen ausgerichtet. Die meisten Stellungnehmenden schlugen vor, die Zielgruppe des Leitliniendokuments auszuweiten um beispielsweise Prüfer, Regulierer und Durchsetzungsbehörden mit aufzunehmen, da deren Vorschriften und Prozesse die Wesentlichkeitsentscheidungen von Erstellern beeinflussen. Des Weiteren wurde in einer Stellungnahme vorgeschlagen, im gesamten Leitliniendokument 'Unternehmensleitung' durch 'Unternehmen' zu ersetzen, das der Ausdruck 'Unternehmensleitung' in den IFRS nicht definiert sei.

Fokus: Im Entwurf gibt es Verweise auf Situationen, in denen das Konzept der Wesentlichkeit auch außerhalb der Abschlusserstellung angewendet wird. Das sind beispielsweise Wesentlichkeitserwägungen für rechtliche, regulatorische und Prüfungszwecke. In einigen Stellungnahmen war gefordert worden, diese Verweise zu streichen, da diese Situationen von anderen Regeln und Vorschriften bestimmt werden und außerhalb des Anwendungsbereichs des Leitliniendokuments liegen. Andere Stellungnehmende waren jedoch der Meinung, dass Ersteller und die Prüfer ihrer Abschlüsse das Wesentlichkeitskonzept auf ähnliche Weise anwenden: beide legen den Schwerpunkt darauf, welche Informationen die Entscheidungen von primären Nutzern beeinflussen können.

Definition: Im Entwurf ist die Definition von Wesentlichkeit aus dem Rahmenkonzept aufgenommen. Es wird auch Bezug auf IAS 1 genommen, um zu erläutern, wie der Ausdruck 'könnte Entscheidungen beeinflussen, die Adressaten fällen' wie in der Definition verwendet interpretiert werden sollte. In einigen Stellungnahmen waren Bedenken geäußert worden, dass der Ausdruck 'könnte beeinflussen' eine sehr niedrige Schwelle für Wesentlichkeit setze. Außerdem stehe die Definition nicht mit derjenigen im Einklang, die dem FASB zu verabschieden vorgeschlagen sei.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

Zielgruppe:

  1. Beibehaltung des Vorschlags im Entwurf, das Leitliniendokument nur auf diejenigen auszurichten, die in die Erstellung des Abschlusses involviert sind. Allerdings sollte anerkannt werden, dass das Leitliniendokument auch für andere von Nutzen sein kann, die in den Finanzberichterstattungsprozess eingebunden sind. Dies würde mit der vom Board festgelegten Zielsetzung des Entwurfs im Einklang stehen, Leitlinien zu bieten, die Unternehmen dabei helfen, das Konzept der Wesentlichkeit auf die Abschlusserstellung anzuwenden, und anderen Parteien dabei zu helfen, die Anwendung der Wesentlichkeit auf die Abschlusserstellung zu verstehen.
  2. Ersetzung des Ausdrucks 'Unternehmensleitung' durch 'Unternehmen' im gesamten endgültigen Leitliniendokument. Dies würde im Einklang mit der sonst in den IFRS verwendeten Terminologie stehen und würde Verwirrungen vermeiden, auf welche Unternehmensebene das Leitliniendokument abziele.

Fokus:

  1. Beschränkung der Verweise im Leitliniendokument allein auf das Konzept der Wesentlichkeit in der Abschlusserstellung. Dies sei angeraten, weil andere Anwendungen des Wesentlichkeitskonzepts außerhalb des Anwendungsbereichs des Leitliniendokuments liegen und andere Verweise zu Verwirrung führen könnten.

Definition:

  1. Es sollte in das Leitliniendokument die Interpretation von Wesentlichkeit in IAS 1.7 aufgenommen werden, d.h. es sollte berücksichtigt werden, wie ein Adressat 'beeinflusst zu werden vernünftigerweise erwarten kann'. Der Stab ist der Meinung, dass dies die Bedenken hinsichtlich der niedrigen Wesentlichkeitsschwelle adressieren würde, da fast alles eine Entscheidung beeinflussen 'kann'
  2. An der bestehenden Definition von Wesentlichkeit sollte im Rahmen dieses Projekt keine Änderung vorgenommen werden, weil dies nicht Teil des Umfangs des Projekts war.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.

Im Hinblick auf die Zielgruppe des Entwurfs wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass im Entwurf betont werden sollte, in welchem Kontext das Konzept der Wesentlichkeit angewendet werden sollte (also aus der Perspektive der Erstellung eines Abschlusses). So würde man nicht die Ersteller zu den alleinigen Adressaten des Entwurfs machen, da dies andere betroffene Parteien ausschließen würden. Der Board war der Meinung, dass diese Verfeinerung dabei helfen würde, die Wesentlichkeitsbeurteilung der Unternehmensführung mit der von Prüfern in Einklang zu bringen.

Im Zusammenhang mit dem Fokus des Entwurfs fragte ein Boardmitglied, ob die finanziellen Informationen, die im Lagebericht enthalten seien, dem Wesentlichkeitskonzept im Leitliniendokument unterliegen sollten, weil nach Meinung dieses Mitglieds die Informationen im Lagebericht von der gleichen Qualität wie die im Abschluss sein sollten. Andere Boardmitglieder und der Stab stimmten dem aber nicht zu, weil sie der Meinung waren, dass der Lagebericht außerhalb des Anwendungsbereichs der IFRS liege und damit vom Leitliniendokument nicht abgedeckt würde. Des Weiteren können es andere Regulierungsvorschriften geben, die die Angaben im lagebricht bestimmten. Schließlich wurde der Stab gebeten, zu erwägen, ob dieser Sachverhalt in einem separaten Papier adressiert werden sollte.

Wesentlichkeit — Primäre Bedürfnisse und Erwartungen der Adressaten

Agendapapier 11C

In diesem Papier wurden verschiedene Änderungen an der Formulierungen in Bezug auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Adressaten vorgeschlagen, um innere mangelnde Einheitlichkeit im Leitliniendokument abzustellen und um die Formulierungen mit denen in Einklang zu bringen, die im Rahmenkonzeptentwurf vorgeschlagen werden.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  1. Betonung im Leitliniendokument, dass die 'primären Adressaten' des Abschlusses eines Unternehmens mögliche Anleger, Geldgeber und andere Kreditgeber beinhalten. Dies würde die Bedenken adressieren, dass ein Unternehmen in nicht sachgerechter Weise sich allein auf die Informationsbedürfnisse seiner bestehenden Adressaten fokussiert.Streichung jeder Verweise auf 'besondere Bedürfnisse' der Primäradressaten sowie der Verweise auf 'Untergruppen' und 'Klassen' von Primäradressaten aus dem Leitliniendokument. Dies sollte geschehen, weil die Identifizierung besonderer Bedürfnisse von Adressaten nicht im Einklang mit der Definition von Mehrzweckabschlüssen im Rahmenkonzept steht, bei der auf 'allgemeine Informationsbedürfnisse' von Adressaten Bezug genommen wird. Des Weiteren bezieht sich das Rahmenkonzept auf die Gruppe der Primäradressaten, nicht auf des bestehen von 'Untergruppen' oder 'Klassen' von primären Nutzern.
  2. Betonung dessen, was mit dem Konzept des Erfüllens der 'maximalen Menge allgemeiner Informationsbedürfnisse' der Adressaten des Abschlusses eines Unternehmens gemeint ist. Dies würde notwendig machen, die Informationsbedürfnisse zu identifizieren, die in jeder Kategorie der Primäradressaten der Abschlüsse allgemein sind, sodass die Endsumme den Vorschriften des Leitliniendokuments entspricht. Dies würde verhindern, dass ein Unternehmen nur die Bedürfnisse identifiziert, die allen Kategorien der Primäradressaten gleichzeitig allgemein sind (dies könnte nicht sachgerechter Weise Informationen ausschließen, die nur für eine bestimmte Kategorie von Adressaten relevant sind). Gleichzeitig würde es ein Unternehmen davon befreien, Informationsbedürfnisse berücksichtigen zu müssen, die auf Einzelforderungen zurückgehen.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.

Einige Boardmitglieder zeigten sich unsicher, wie der Ausdruck "allgemein" interpretiert werden sollte – sei dies im Sinne von "gewöhnlich" oder im Sinne von "allen gemeinsam" zu verstehen? Ein Boardmitglied hegte auch Bedenken, dass die Streichung der Verweise auf Klassen und Untergruppen es schwerer für Adressaten machen könnte, das Konzept von "allgemein" zu verstehen, das der Stab im Agendapapier zum Ausdruck gebracht hat. Dennoch unterstützte der Board die generelle Absicht und Ausrichtung des Stabs im Hinblick auf das Konzept. Allerdings forderte er, dass der Stab das Konzept noch einmal überarbeitet, um es verständlicher zu machen.

Wesentlichkeit — Der Wesentlichkeitsprozess

Agendapapier 11D

In vielen Stellungnahmen war gefordert worden, dass das Leitliniendokument einen Entscheidungsbaum enthalten sollte, mit dem der Denkprozess bei der Anwendung von Ermessen auf Wesentlichkeitsentscheidungen (der sogenannte 'Wesentlichkeitsprozess') beschrieben wird.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, den Wesentlichkeitsprozess in das Leitliniendokument aufzunehmen. Er empfahl einen Prozess in vier Schritten wie folgt:

  1. Schritt 1 — Identifizierung möglicher wesentlicher Informationen
  2. Schritt 2 — Beurteilung, ob die in Schritt 1 beschriebenen Informationen wesentlich sind, indem quantitative, unternehmensbezogene qualitative und externe qualitative Faktoren in die Beurteilung einbezogen werden
  3. Schritt 3 — Strukturierung des in Schritt 2 identifizierten Informationen im Entwurf des Abschlusses auf eine Weise, mit der die Informationen des Adressaten des Abschlusses wirksam und effizient kommuniziert werden
  4. Schritt 4 — Überprüfung des Abschlussentwurfs als Ganzes, um zu bestimmen, ob alle wesentlichen Informationen identifiziert wurden,  einschließlich der Erwägung von Wesentlichkeit aus aggregierter Perspektive.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Der Board stimmte den Schritten zu, die den Wesentlichkeitsprozess ausmachen, allerdings schlugen einige Boardmitglieder vor, nicht von dem Wesentlichkeitsprozess, sondern einem Wesentlichkeitsprozess zu sprechen, um deutlich zu machen, dass es sich hierbei lediglich um ein Referenzwerkzeug handele. Außerdem sollte im Leitliniendokument ausdrücklich anerkannt werden, dass andere Prozesse (und wenn es nur die Änderung der Reihenfolge der obigen Schritte sei) auch sachgerecht sein könnten. Ein Boardmitglied forderte den Stab außerdem auf, ausdrücklich im Leitliniendokument festzuhalten, dass Informationen wesentlich seien, solange sie entweder die quantitative Beurteilung oder die qualitative Beurteilung erfüllten. Der Board schlug des Weiteren vor, dass die Erörterung der Frage, ob ein Geschäftsvorfall mit einer nahestehenden Person oder einem nahestehenden Unternehmen wesentlich sei, eher in Form eines Beispiels als in Form eines eigenen Abschnitts in das Leitliniendokument aufgenommen werden sollte. Als Grund wurde angegeben, dass die letztere Vorgehensweise Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen oder nahestehenden Unternehmen ungebührlich betonen würde, was fälschlicherweise dahingehend ausgelegt werden könnte, dass diese automatisch die qualitative Beurteilung erfüllten. Dies würde außerdem dem übergreifenden Prinzip des Leitliniendokuments widersprechen, dass ein Unternehmen dieselben Wesentlichkeitskriterien auf alle Geschäftsvorfälle anzuwenden hat. Außerdem wurde der Stab gebeten, zu erwägen, ob andere Beispiele aufgenommen werden sollten, um die Anwendung der qualitativen Kriterien in einem bestimmten Kontext aufgenommen werden sollten, um so dem Beispiel der Geschäftsvorfälle mit einer nahestehenden Person oder einem nahestehenden Unternehmen Gegengewicht zu verleihen.

Wesentlichkeit — Hauptbestandteile des Abschlusses gegenüber Angaben und Aggregation/Aufspaltung von Informationen

Agendapapier 11E

Im Entwurf vorgeschlagene Leitlinien und Rückmeldungen aus den Stellungnahmen

Die vorgeschlagenen Formulierungen in Textziffer 30 des Entwurfs riefen viele Fragen hervor, ob unterschiedliche Wesentlichkeitsgrade in den Hauptbestandteilen des Abschlusses und in den Angaben verwendet werden sollten. Des Weiteren hatten einige Stellungnehmende auch gefordert, einen Entscheidungsbaum aufzunehmen, um den Prozess zu verdeutlichen, der befolgt werden sollte, wenn erwogen wird einen Posten aufzuspalten oder zu aggregieren.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  1. Es sollte ausgesagt werden, dass eine einzige Beurteilung von Wesentlichkeit auf alle Informationen anzuwenden ist, die in den Abschluss aufgenommen werden. Wesentlichkeit wird in den Hauptbestandteilen des Abschlusses nicht anders beurteilt als in den Anhangangaben.
  2. Es sollte erläutert werden, dass die Entscheidung, wo wesentliche Informationen angegeben werden (Hauptbestandteile des Abschlusses oder Anhangangaben), eine Frage dessen ist, wie die Informationen auf eine Weise strukturiert werden können, die die Informationen wirksam und effizient kommuniziert. (Schritt 3 des vorgeschlagenen 'Wesentlichkeitsprozesses (s. Agendapapier 11D) bietet weitere Leitlinien hierzu. Außerdem soll dieser Sachverhalt im Rahmen des Projekts zu Angabeprinzipien weiter erwogen werden.)
  3. Bei Bestimmung des Detaillierungsgrads, in dem ein Unternehmen Informationen in seinem Abschluss anzugeben hat, sollte vor dem Hintergrund erfolgen, wie weit Informationen aufgespalten werden sollten (im Gegensatz zu der Frage, wie weit sie aggregiert werden sollten). Dieser Ansatz steht besser im Einklang damit, wie primäre Adressaten normalerweise Abschlüsse analysieren. Dennoch sollte im Leitliniendokument anerkannt werden, dass sowohl ein Aggregierungs- als auch ein Aufspaltungsansatz akzeptabel ist und beide Ansätze in Bezug auf die Wesentlichkeitsbeurteilung zum selben Ergebnis führen sollten.

Erörterung durch den Board

Über diesen Sachverhalt wurde nicht abgestimmt.

Der Stab wurde gebeten, dieses Papier zwecks Erörterung bei einer künftigen Sitzung weiter auszuarbeiten. Angelpunkt hinter der Erörterung war die Tatsache, dass sich viele Boardmitglieder schwer taten, zu bestimmen, wo wesentliche Informationen in den Abschluss aufgenommen werden sollten und wie viele Informationen im Anhang angegeben werden sollten. Ein Boardmitglied brachte den Punkt auf, dass viele der Angaben im Anhang für sich genommen nicht wesentlich seien, und fragte den Stab, wie dies mit dem Konzept übereinzubringen sei, dass dieselben Wesentlichkeitsbeurteilungen über den gesamten Abschluss hinweg anzuwenden sein sollten. Der Stab wurde gebeten, klarzustellen, welche Funktion der Anhang im Abschluss hat (bspw. Angabe von Ermessensentscheidungen, Annahmen, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag usw.) und die Erörterung dieses Punkts vor den Hintergrund zu stellen, dass die Anhang zusätzliche Informationen zu Posten bietet, die bereits im Hauptteil des Abschlusses enthalten seien. Dies sei eine der wesentlichen Aufgaben des Anhangs und würde helfen, die Diskussionen des Boards zu fokussieren.

Wesentlichkeit — Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Agendapapier 11F

Im Entwurf vorgeschlagene Leitlinien und Rückmeldungen aus den Stellungnahmen

Der Entwurf enthält keinen gesonderten Abschnitt zur Anwendung von Wesentlichkeit auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. In verschiedenen Stellungnahmen waren eine Reihe von praktischen Problemen hervorgehoben worden, die sich aus der Abwesenheit solcher Leitlinien ergeben können.

Analyse des Stabs

Der Stab hat erwogen, ob im Leitliniendokument weitere Leitlinien geboten werden sollen. Dabei wurde insbesondere die Frage betrachtet, ob Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden die Entscheidungen von Primäradressaten beeinflussen können.

Sichtweise A: Nein. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bieten nur den Kontext für das Verständnis der Informationen, die im Abschluss zur Verfügung gestellt werden. Da sie also die Entscheidungen der primären Adressaten nicht beeinflussen können, ist das Wesentlichkeitskonzept nicht anzuwenden. Des Weiteren heißt es im Diskussionspapier zu Angabeprinzipien, dass bedeutende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, welches diejenigen sind, die für ein Verständnis des Abschlusses notwendig sind, anzugeben sind. Das Diskussionspapier enthält Leitlinien dazu, welche Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten. Daher sollte das Leitliniendokument keine zusätzlichen Leitlinien enthalten; vielmehr sollte auf das Diskussionspapier zu Angabeprinzipien verwiesen werden.

Sichtweise B: Ja. Die Informationen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden kann die Entscheidungen der Primäradressaten beeinflussen, deshalb gilt auch hier das Prinzip der Wesentlichkeit. Der Stab ist der Meinung, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode, die sich auf wesentliche Informationen bezieht, selbst wesentlich ist, erfordert, zu beurteilen, ob die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode eine 'geradlinige' sei. Eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ist 'geradlinig', wenn sie angewendet wird, ohne dass bedeutende Ermessensentscheidungen gefällt werden müssen oder eine Option, die in einem Standard gewährt wird, gewählt werden muss.

Sichtweise A (Verweis auf das Diskussionspapier zu Angabeprinzipien) weicht von Sichtweise B im Hinblick auf die wahrgenommene Kenntnis der IFRS bei den Primäradressaten ab. Nach dem Diskussionspapier müsste auch 'geradlinige' Bilanzierung angegeben werden, damit die Adressaten die Informationen im Abschluss verstehen können, wenn sie sich auf wesentliche Posten beziehen.

Der Stab ist der Meinung, dass Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in zwei Fällen Einfluss auf die Entscheidungen von Primäradressaten haben können:

  • (a) Eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode bezieht sich auf wesentliche Informationen;
  • (b) ein Unternehmen trifft eine Entscheidung in Bezug auf eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode oder wendet bei deren Entwicklung oder Anwendung erhebliches Ermessen an.

Der Stab ist weiterhin der Meinung, dass von den Adressaten erwartet wird, ein vernünftiges Maß an Kenntnis in Bezug auf Geschäftstätigkeit und wirtschaftliche Aktivitäten zu haben, und daher könne auch von ihnen erwartet werden, den Abschluss eines Unternehmens ohne Angabe geradliniger Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu verstehen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl Sichtweise B aus den oben genannten Gründen.

Erörterung durch den Board

Dieses Agendapapier wurde nicht erörtert und auf Wunsch des Vorsitzenden wurde über dieses Thema auch nicht abgestimmt.

Der Vorsitzende war der Meinung, dass der Board dieses Thema nicht wieder aufgreifen sollte, wenn im Diskussionspapier zu Angabeprinzipien, über das derzeit abgestimmt wird, bereits eine Entscheidung getroffen wurde. Da im Diskussionspapier zu Angabeprinzipien Leitlinien zur Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur Verfügung gestellt würden, sollte dieses Thema im Projekt zu Wesentlichkeit nicht erörtert werden.

Wesentlichkeit — Vergleichender Ansatz und korrespondierender Ansatz und Konflikte mit lokalen Regulierungsvorschriften

Agendapapier 11G

Im Entwurf vorgeschlagene Leitlinien und Rückmeldungen aus den Stellungnahmen

Im Entwurf werden einige Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt, wie Wesentlichkeit auf Informationen früherer Perioden angewendet werden kann. Es wird allerdings nicht zwischen dem 'vergleichenden' Ansatz und dem 'korrespondierenden' Ansatz in Bezug auf Informationen aus früheren Perioden unterschieden, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten des Prüfers mit sich bringen. Nach dem korrespondierenden Ansatz bezieht sich die Prüfungsaussage des Prüfers nur auf die aktuelle Periode; nach dem vergleichenden Ansatz bezieht sich die Aussage des Prüfers auf alle Perioden, für die ein Abschluss vorgelegt wird. Bei Ermangelung einer klaren Grundlage für die Angabe von Informationen aus früheren Perioden fragten einige Stellungnehmende nach dem Ausmaß der Angabe von Informationen aus früheren Perioden, wenn diese Informationen in der aktuellen Periode nicht mehr wesentlich ist oder wenn Informationen, die in früheren Perioden nicht angegeben wurden, in der aktuellen Periode für das Verständnis des Abschlusses wesentlich sind.  

Des Weiteren hatten einige Stellungnehmende Bedenken geäußert ob der Angabe von nach dem Leitliniendokument unwesentlichen Informationen, die aber von lokaler Regulierung gefordert würden. Würde dies dazu führen, dass ein Abschluss nicht mehr im Einklang mit dem Leitliniendokument stehen würde?

Analyse und Empfehlungen des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  1. Im Leitliniendokument sollte anerkannt werden, dass es den 'korrespondierenden' und den 'vergleichenden' Ansatz wie in den internationalen Prüfungsstandards (ISA) definiert gibt.
  2. Im Leitliniendokument sollte der Schwerpunkt auf den korrespondierenden Ansatz gelegt werden, da dieser Ansatz im Einklang mit IAS 1.38 steht, wo es heißt, dass ein Unternehmen Informationen aus früheren Perioden aufzunehmen hat, wenn dies für das Verständnis des aktuellen Abschlusses notwendig ist. Das heißt, dass Informationen früherer Perioden, die notwendig sind, um den aktuellen Abschluss zu verstehen, aufgenommen werden sollten, selbst wenn diese Informationen in früheren Abschlüssen nicht enthalten waren. Gleichzeitig sollten Informationen, die in der Vergangenheit angegeben wurden, nicht automatisch in die laufende Periode aufgenommen werden.
  3. Es sollte klargestellt werden, dass das Leitliniendokument kein Standard ist und seine Anwendung daher nicht notwendig ist, um die Einhaltung der IFRS in Anspruch nehmen zu können. Außerdem ist die Angabe von zusätzlichen Informationen zwecks Erfüllung lokaler Regulierungsvorschriften in den IFRS nicht verboten, selbst wenn diese Informationen nach den IFRS nicht wesentlich sind.

Erörterung durch den Board

Über diesen Sachverhalt wurde nicht abgestimmt. Der Stab wurde gebeten, das Papier weiter zu entwickeln, um es bei einer künftigen Sitzung wieder vorzustellen.

Ein Boardmitglied sprach sich ausdrücklich gegen die Analyse des Stabs aus, weil der Sachverhalt der Abgrenzung zwischen 'korrespondierende' und 'vergleichend' in der Praxis ein bedeutender sei. Dennoch würden die Ausdrücke in den IFRS nicht adressiert. Es wies darauf hin, dass in IAS 1 ausdrücklich der Ausdruck 'vergleichend' verwendet würde, und wenn jetzt im Leitliniendokument gefordert würde, den Ausdruck 'korrespondierenden' Ansatz zu verwenden, würde das nicht nur im direkten Gegensatz zu IAS 1 stehen, sondern es würde auch bedeuten, dass der Board in einem nicht verbindlichen Dokument eine Interpretation von oder Leitlinien zu einem Ausdruck aufnehmen würde, der in den Kerntexten der IFRS verwendet würde. Darüber hinaus sei 'korrespondierende' Information zu früheren Perioden kein in den IFRS bestehendes Konzept. Dieses Boardmitglied wies des Weiteren darauf hin, dass in Bezug auf den Sachverhalt 'korrespondierend' gegenüber 'vergleichend' keine Konsultation vorgenommen worden sei und dass es falsch sei, wenn der Board diese Sachverhalte aus der Luft greifen, diskutieren und in das Leitliniendokument aufnehmen würde.

Der Stab wurde gebeten, nach Wegen zu suchen, wie Angaben zu früheren Perioden adressiert werden können, ohne die beiden Ausdrücke zu verwenden. Der Board wird diese in einer künftigen Sitzung erörtern.

Hinsichtlich des Zusammenwirkens lokaler Regulierung mit den IFRS merkte der Board an, dass im Leitliniendokument betont werden sollte, was die Zielsetzung des Leitliniendokuments sei, und nicht, was sie nicht sei, da letzteres einen Präzedenzfall schaffen würde. Daraus würde die Erwartung entstehen, dass der Board künftig in anderen Standards eine Liste aufnehmen würde, was nicht deren Zielsetzung sei, wenn es zu Unklarheiten komme. Ein Boardmitglied bat den Stab, im Entwurf ausdrücklich festzuhalten, dass lokale Regulierungsvorschriften die Wesentlichkeitsbeurteilung in den IFRS nicht überstimmen könnten.

Wesentlichkeit — Zwischenberichterstattung

Agendapapier 11H

Vor dem Hintergrund des kurzen Abschnittes zu Zwischenberichterstattung im Abschluss erhoben viele Stellungnehmende verschiedene Fragen dazu, wie Wesentlichkeit auf Zwischenabschlüsse anzuwenden sei.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

Als Reaktion auf die in den Stellungnahmen erhobenen Fragen schlug der Stab Folgendes vor:

  1. Betonung, dass ein Unternehmen den Wesentlichkeitsprozess (s. Agendapapier 11D) bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Informationen im Zwischenabschluss anzuwenden hat. Der Stab ist der Meinung, dass der Wesentlichkeitsprozess sich nicht ändert, wenn er auf Zwischenabschlüsse angewendet wird.
  2. Spezifizierung, dass ein Unternehmen den Wesentlichkeitsprozess anzuwenden hat, aber auch berücksichtigen muss, dass der Kontext und der Zweck eines Zwischenabschlusses anders sind als die eines Jahresabschlusses. Das soll heißen:
    1. Informationen in den Zwischenabschlüssen werden in Bezug zu den Daten der Zwischenperiode beurteilt, nicht in Bezug auf erwartete Daten der Jahresabschlüsse;
    2. bei vierteljährlicher Berichterstattung ist der Wesentlichkeitsprozess sowohl auf die aktuellen Daten der Zwischenberichtsperiode als auch die kumulativen Daten der Perioden bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden;
    3. Informationen, die wesentlich für den Zwischenbericht, aber nicht wesentlich für den Jahresabschluss sind, müssen nur im Zwischenbericht angegeben werden;
    4. Informationen, die für den Zwischenbericht nicht wesentlich sind, aber bei denen davon ausgegangen wird, dass sie im Jahresabschluss wesentlich sind, müssen im Zwischenbericht nicht angegeben werden; und
    5. Information, die für den Zwischenbericht wesentlich ist, die aber bereits im letzten Jahresabschluss angegeben wurden, müssen nicht noch einmal im Zwischenbericht widergegeben werden, es sei denn, etwas Neues ist eingetreten oder eine Aktualisierung ist erforderlich.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu, forderte aber Formulierungsänderungen.

Wesentlichkeit — Öffentlich verfügbare Informationen

Agendapapier 11I

Im Entwurf vorgeschlagene Leitlinien und Rückmeldungen aus den Stellungnahmen

Einige Stellungnehmende fanden die Formulierungen in den Textziffern 57 und 58 unklar in Bezug auf die Frage, ob öffentlich verfügbare Informationen die Wesentlichkeitsbeurteilung beeinflussen.

Analyse und Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, Folgendes klarzustellen:

  1. Ein Unternehmen hat die Beurteilung der Frage, on Informationen für einen Abschluss wesentlich sind, unabhängig davon zu fällen, ob diese Informationen bereits veröffentlicht wurden. Das liegt darin begründet, dass per definitionem wesentliche Informationen Informationen sind, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie primäre Adressaten beim Fällen von wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflussen können. Diese Informationen können also nicht allein deshalb als unwesentlich beurteilt werden, weil sie bereits 'die Chance gehabt haben' die Entscheidungen von primären Adressaten zu beeinflussen.
  2. Auch wenn Informationen öffentlich verfügbar sind, entbindet das das Unternehmen nicht davon, wesentliche Informationen anzugeben.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

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