Neue Sachverhalte zur erstmaligen Erwägung

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IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen - Erwerb einer Beteiligung an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit

Das Komitee erhielt eine Bitte, die Bilanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit bzw. gemeinsamen Vermögenswerten im Sinne von IAS 31 Anteile an Joint Ventures auf Seiten eines Partnerunternehmens klarzustellen, der durch den kürzlich herausgegebenen Standard IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen ersetzt worden ist, sowie die Bilanzierung eines Erwerbs von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit im Sinne von IFRS 11 durch gemeinschaftliche Tätige, wenn die den gemeinschaftlich kontrollierten Tätigkeiten oder Vermögenswerten bzw. der gemeinschaftlichen Tätigkeit zugrundeliegenden Tätigkeiten und Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen.

Der Stab stellte seiner Analyse vor und meinte, dass IFRS 11.21 gemeinschaftliche Tätige die Vermögenswerte, Schulden Aufwendungen und Erträge entsprechend ihrem Anteil an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit und gemäß der IFRS für die jeweiligen Vermögenswerte, Schulden Aufwendungen und Erträge zu bilanzieren haben. Der Stab meinte ferner, dass IFRS 3 der maßgebliche IFRS für den Ansatz des Geschäfts- und Firmenwerts sei. Zudem meinte der Stab, dass IAS 31 keine Leitlinien zur Bilanzierung von Anteilserwerben an gemeinschaftlich geführten Tätigkeiten oder Vermögenswerten durch das Partnerunternehmen enthalte. Allerdings würde eine Änderung von IAS 31 oder eine Auslegung dieses Sachverhalts, die das Komitee zur Klarstellung der Bilanzierung nach IAS 31 entwickeln würde, wohl nicht vor dem 1. Januar 2013 in Kraft treten würde - also dann, wenn IAS 31 durch IFRS 11 ersetzt wird.

Die Mehrheit des Komitees brachte auch ihre Bedenken hinsichtlich der Klarheit von IFRS 11.21 zum Ausdruck. Insbesondere und vergleichbar der gestrigen Diskussion hinsichtlich der Abgrenzung eines Geschäftsbetriebs nach IFRS 3 fragten die Mitglieder des Komitees, ob IFRS 11.21 andeutete, dass der Erwerb einer Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen auch als Erwerb eines Geschäsbetriebs im Sinne von IFRS 3 angesehen werden könnte (d.h. ist das bei der Beurteilung von Textziffer 21 zu erwägende Bilanzierungsobjekt die Aktivität der gemeinsam kontrollierten Geschäftstätigkeit und die damit in Beziehung stehenden Vermögenswerte oder der erworbene Anteil, der unter der Beherrschung des Partnerunternehmens steht). Nach Ansicht des Komitees scheint IFRS 11 auf eine Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses unter einer gemeinsamen Vereinbarung hinzudeuten, als würde man 100% der damit verbundenen Vermögenswerte und Schulden besitzen, was zu der Frage führe, wie man Posten bilanzieren solle, die ansonsten bei einem Unternehmenszusammenschluss als Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert würden. Wenn man sich dann die Goodwillkomponente etwas genauer ansehe, stellten mehrere Mitglieder des Komitees die Frage, ob der Geschäfts- oder Firmenwert an einem Teil der Vermögenswerte/Anteile (in einer gemeinsamen Vereinbarung "hänge"; und wenn das der Fall sei, wie würde der Wert des Geschäftswerts dann für Zwecke der Wertminderungsprüfung in der Zukunft aufrechterhalten (obwohl andere Mitglieder des Komitees die etablierte Vorgehensweise anführten, bei der der Goodwill bei einem Erwerb eines Teils der Vermögenswerte auf Grundlage von Synergien oder anderen Sachverhalten auftreten mag).

Auf Grundlage dieser Diskussion bat das Komitee den Stab, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie man IFRS 11.21 im Rahmen des Projekts jährlicher Verbesserungen klarer fassen könne, so dass das Komitee am besten abwägen könne, wie man sachgerecht mit diesem Thema weiter umgehen könne.

IFRS 8 Geschäftssegmente - Zusammenfassung von operativen Segmenten und Identifizierung des obersten Entscheidungsträgers

Der IASB hatte das Komitee um Prüfung einer erhaltenen Eingabe gebeten, in der kleinere Verbesserungen an IFRS 8 Geschäftssegmente hinsichtlich der Anwendung der Aggregationskriterien und der Identifizierung des obersten Entscheidungsträgers (chief operating decision maker, CODM) erbeten wurden. Genau genommen meinte der Einreicher allgemein, dass Angaben sowohl der Geschäftssegmente, die zusammengefasst wurden, als auch der wirtschaftlichen Indikatoren zu leisten seien, die man zwecks Feststellung beurteilt habe, dass die Geschäftssegmente "vergleichbare wirtschaftliche Merkmale" in Übereinstimmung mit IFRS 8.12 besäßen. Zudem bat er um weitere Klarstellung der Funktion des CODM.

Die Mitglieder des Komitees hatten Bedenken hinsichtlich neuer Angaben in Bezug auf Ermessen bei der Anwendung der Aggregationskriterien, weil sie dieses Themengebiet nicht als von bedeutender Wichtigkeit für die Abschlussnutzer ansahen. Ein Mitglied des Komitees meinte, dass IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und das Rahmenkonzept die Angabe solcher Sachverhalte erforderten, die einen erheblichen Einfluss auf die Abschlussnutzer hätten und dementsprechend, wo dies als notwendig angesehen würde, die relevanten Angaben geleistet werden sollten - losgelöst von einer Änderung an den Angabevorschriften von IFRS 8.

Das Komitee beschloss, dass dies kein Thema sei, das man durch Angaben lösen könne. Dies wolle das Komitee als Empfehlung an den IASB übermitteln.

Im Rahmen dieser Erörterungen erwog das Komitee auch die Funktion des CODM sowie die Frage, ob operative und strategische Aufgaben bei der Festlegung des CODM getrennt werden sollten oder könnten. Mehrere Mitglieder des Komitees hoben hervor, dass die strategischen Aufgaben üblicherweise jene der Vorstandsmitglieder seien (einschließlich nicht in der Geschäftsleitung tätiger Direktoren), meinten aber, dass IFRS 8 bei der Charakterisierung des CODM allgemein auf die "Geschäftsleitung" Bezug nimmt; insbesondere heiße es in IFRS 8.7, dass es sich beim CODM oftmals "um den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans oder um seinen 'Chief Operating Officer'" handele, es sich aber beispielsweise "auch um eine Gruppe geschäftsführender Direktoren oder sonstiger handeln" könne. Während bestimmte Mitglieder des Komitees gesehen hätten, dass das Geschäftsführungsorgan als CODM identifiziert werde, hatten viele andere dies nicht gesehen; dementsprechend entschied das Komitee, den Sachverhalt an den IASB zu verweisen, um zu sehen, ob dieser wolle, dass das Komitee weiter untersuchen solle, ob der CODM ein Geschäftsführungsorgan sein könne (einschließlich der nicht in der Geschäftsleitung tätigen Direktoren).

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