IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und IFRIC 6 Schulden aus der Teilnahme an bestimmten Märkten – Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Anwendung von IFRIC 6 per Analogieschluss

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Im Nachgang zu der auf der vorherigen Sitzung getroffenen Entscheidung, den Sachverhalt, ob das verpflichtende Ereignis in der Teilnahme an einer Tätigkeit zu einem bestimmten, in der Gesetzgebung festgelegten Zeitpunkt besteht oder ob andere Faktoren eine frühere Verpflichtung begründen, in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, bestand der Fokus der Erörterungen im November 2011 in der Erwägung, wann die Schuld für die Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe zu erfassen ist. Diesbezüglich erwog das Komitee folgende Punkte: wirtschaftlicher Zwang führt zur Schaffung einer faktischen Verpflichtung; das Prinzip der Unternehmensfortführung beeinflusst die Erfassung der Schuld dem Zeitpunkt nach; es kann mehrere verpflichtende Ereignisse geben, und wenn dem so ist, welches führt dann zur Entstehung einer Schuld; die Erfassung einer Schuld zu einem Zeitpunkt oder - in einigen Fällen - fortwährend über die Zeit; und eine Schuld zur Zahlung einer Gebühr, die für die Teilnahme in einem bestimmten Markt erhoben wird, sollte angesetzt werden, wenn das Unternehmen verpflichtet ist, in zukünftigen Perioden in diesem speziellen Markt teilzunehmen.

Das Komitee erwog bestimmte Prinzipien bei der Erfassung einer Schuld, bevor man sich den spezifischen Umständen der Gebühren zuwandte, die in der Eingabe angesprochen wurden. Bei der Erwägung maßgeblicher Prinzipien und ohne große Diskussion entschied das Komitee vorläufig Folgendes:

  • Ein Unternehmen hat keine faktische Verpflichtung, eine Gebühr zu zahlen, die aus einer Tätigkeit in einer zukünftigen Periode entsteht, selbst wenn das Unternehmen wirtschaftlich gezwungen ist, die Geschäftstätigkeit in dieser zukünftigen Periode fortzusetzen.
  • Das Prinzip der Unternehmensfortführung führt zum Berichtsstichtag nicht zum Ansatz einer Schuld für Gebühren, die aus der Tätigkeit in der Zukunft entstehen. Wie von einem Komiteemitglied festgestellt, sollte die Erfassung einer Schuld nicht mit der zukünftigen Geschäftsführung verknüpft werden, sondern vielmehr nur dann angesetzt werden, wenn eine faktische Verpflichtung infolge eines verpflichtenden Ereignisses entsteht.
  • Eine Schuld ist zu erfassen, wenn das letzte notwendige Ereignis zur Schaffung der gegenwärtigen Verpflichtung eingetreten ist.
  • Das verpflichtende Ereignis für Gebühren, die für die Teilnahme in einem speziellen Markt erhoben werden, ist die Teilnahme in dem Markt wie in der Gesetzgebung ausgeführt.

Es wurden vom Komitee allerdings Bedenken aufgebracht, als dieses Umstände erwog, in denen eine Schuld als fortwährend über die Zeit entstehend angesehen werden könnte. Während der Stab zur Untersuchung dieses Sachverhalts eine Analyse der Leitlinien in IAS 37 vorstellte, wurde seine Analyse von vielen Komiteemitgliedern als die Konzepte von Ansatz und Bewertung vermischend angesehen (d.h. gibt es ein verpflichtendes Ereignis, das zur Entstehung einer Folgebewertung der Schuld führt, oder besteht eine Tätigkeit, die über einen Zeitraum auftritt und die insgesamt zur Schaffung einer Schuld führt). Diese Verwirrung war in weiten Teilen verbunden mit den von Stab empfohlenen Leitlinien zur fortwährenden Erfassung einer Schuld, was vermuten ließ, dass eine ratierliche Erfassung dann sachgerecht ist, wenn (a) das verpflichtende Ereignis stetig über die Zeit anfällt, weil es mit der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung steht, und (b) der Betrag der Schuld (d.h. der bestmögliche Schätzbetrag der einzugehenden Ausgaben zum Berichtsstichtag) ändert sich über die Zeit infolge der vom Unternehmen bislang geleisteten Tätigkeiten.

Die Komiteemitglieder brachten insbesondere mit Teil (b) der vom Stab empfohlenen Leitlinien zum Ausdruck. Die Mitglieder erwogen ein Beispiel, bei dem eine Verpflichtung entsteht, sobald einer Umsatz in Höhe von einer Million GE erreicht ist. Bei Anwendung des vom Stab vorgeschlagenen Modells waren die Komiteemitglieder besorg, dass Schulden solange nicht ratierlich angesetzt würden, bis die Umsätze eine Million GE erreichten.

Mit diesem Ergebnis drückte ein Komiteemitglied seinen Wunsch nach einer Änderung des einer ratierlichen Erfassung einer Schuld zugrundeliegenden Prinzips zum Ausdruck, das wie folgt lautete: "Eine Verpflichtung entsteht ratierlich, wenn die Tätigkeit, die zur der Verpflichtung führt, über einen Zeitraum anfällt." Die Komiteemitglieder stimmten dieser Empfehlung zu.

Im Anschluss an den Beschluss der vorstehenden Prinzipien versuchten das Komitee Praxisbeispiele zu erwägen, darunter die britische Bankenabgabe. Während die Komiteemitglieder mit den vorstehenden, zugrundeliegenden Prinzipien zufrieden waren, gab es ein merkliches Maß an Bedenken, wenn das verpflichtende Ereignis zu einem bestimmten Bilanzstichtag hervorgerufen wird (wie bspw. bei der britischen Bankenabgabe). Speziell bei der Anwendung der vorstehenden Prinzipien würde die Erfassung der Schuld bis zum letzten Tag des Geschäftsjahres nicht ausgelöst. Allerdings stellten viele Komiteemitglieder diese Darstellung als 'nicht getreulich' dar, da sie der Ansicht waren, dass die Erfassung der Schuld ratierlich über das Geschäftsjahr erfolgen sollte. Viele mögliche Lösungen wurden von den Mitgliedern des Komitees vorgebracht, darunter:

  • Man bittet den IASB nicht auf einem Tausch basierende Geschäftsvorfälle in einem eigenständigen Projekt zu behandeln;
  • man erwägt eine vermutlich sachgerechte, begrenzte Änderung von IAS 12 Ertragsteuern, um Abgaben einzuschließen, oder ob eine Methodik ähnlich jener in IAS 12 für 'steuerartige' Abgaben entwickelt werden könnte, da IAS 37 nicht zu einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Abweichung dieses Posten führt;
  • man ändert IAS 34 Zwischenberichterstattung, um diese Schulden im Zwischenabschluss zu reflektieren (dies würde allerdings jene Situationen nicht lösen, in denen das für der Abgabe maßgebliche Zeitpunkt vom Ende des Geschäftsjahrs abweicht); und
  • man erwägt, ob 'de facto' verpflichtende Ereignisse vor faktischen Verpflichtungen entstehen können.

Infolge der unterschiedlichen Sichtweisen, die die Komiteemitglieder hatten, entschied sich das Komitee dafür, den Stab zu diesem Thema weitere Untersuchungen vornehmen zu lassen, die die Diskussionen des Komitees aufgreifen, um dann ein anderes Papier zur Januarsitzung 2012 des Komitees einzubringen.

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