IAS 39 und IFRS 9 – Optionen auf Laufzeitverlängerung bei festverzinslichen Schuldinstrumenten

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Unter der ersten Alternative würde die Verlängerungsoption als ein eingebettetes Derivat angesehen, das abzuspalten wäre. Diese Alternative wird durch die Leitlinien in IFRS 9:B4.3.5(b) gestützt (die unverändert aus IAS 39 übernommen wurden), wonach 'eine Option oder automatische Regelung zur Verlängerung der Restlaufzeit eines Schuldinstruments [..] nicht eng mit dem originären Schuldinstrument verbunden [ist], es sei denn, zum Zeitpunkt der Verlängerung findet gleichzeitig eine Anpassung an den ungefähren herrschenden Marktzins statt.'

Bei der zweiten Alterantive würde die Verlängerungsoption als ein eingebettetes Derivat angesehen, das mit dem Trägervertrag eng verbunden ist. Diese Alternative stützt sich auf die Leitlinein in IFRS 9:B4.3.5(e), wonach Kündigungsoptionen eng mit dem Trägervertrag verbunden sind, wenn der Ausübungspreis der Option den fortgeführten Anschaffungskosten oder dem Buchwert des Trägerinstruments entspricht. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass Kündigungsoptionen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten ausübbar sind, wirtschaftlich einer Verlängerungsoption ohne Zinsanpassung ähnlich sind.

Bei der dritten Alternative würden Verlängerungsoptionen als eingebettete Derivate angesehen, die aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9 (oder IAS 39) ausgeklammert sind. Diese Alternative wird durch jene gestützt, die die Verlängerungsoption als eine Art Kreditzusage ansehen, welche aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert ist. Diese Alternative hat zwei mögliche Varianten. Bei der ersten Variante wären die Zerlegungsvorschriften nicht einschlägig, und die Verlängerungsoption würde schlicht ignoriert, während bei der zweiten Variante die Kreditzusage vom Trägerinstrument abgespalten und gemäß den einschlägigen IFRS bilanziert würde.

Der Stab meinte ferner, dass sich IASB und FASB im Rahmen der Boardsitzung im Januar 2012 darauf verständigt hätten, Aspekte von IFRS 9 sowie die bislang vom FASB vorläufig gefällten Entscheidungen in dessen Klassifizierungs- und Bewertungsmodell erneut zu erörtern. Eines der Themengebiete, das behandelt werden soll, ist die Grundlage und die Notwendigkeit einer Zerlegung finanzieller Vermögenswerte sowie alle sich daraus ergebenden Folgethemen (einschließlich einer möglichen symmetrischen Behandlung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten).

Das Komitee verständigte sich darauf, den Sachverhalt gegenwärtig nicht in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, solange der IASB IFRS 9 erneut erwägt.

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