Administrativer Sitzungsteil - Stand der Arbeiten

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Der Stab setzte das Komitee über den aktuellen Stand in Bezug auf Sachverhalte in Kenntnis, die sich derzeit in Bearbeitung befinden aber auf der Novembersitzung 2012 nicht erörtert werden. Das Komitee hat die Erörterung von fünf neuen Sachverhalten und fünf noch zu bearbeitenden Sachverhalten aufgeschoben. Sie werden auf einer künftigen Sitzung erörtert werden.

Die neuen Sachverhalte sind die folgenden:

  • ein Sachverhalt zu IFRS 10 Konzernabschlüsse, bei dem um Klarstellung des Konzepts von "Schutzrechten" in IFRS 10 gebeten wird;
  • ein Sachverhalt in Bezug auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, bei dem es um Klarstellung hinsichtlich der Bilanzierung eines Wandelmerkmals einer verpflichtenden Wandelschuldverschreibung in einem 50:50-Joint Venture geht, wenn der Wandel nicht zu einer Änderung der Eigentümeranteile am Joint Venture führt;
  • ein Sachverhalt zu IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen, bei dem darum gebeten wird, klarzustellen, ob es sachgerecht ist, die Ausnahme in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherrschung  per Analogieschluss auf den Erwerb einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture von einem Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung anzuwenden;
  • ein Sachverhalt im Zusammenhang mit IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern, bei dem um Klarstellung gebeten wird, ob IAS 29 während der Hochinflation erforderlich, wenn Abschlüsse zu Bedingungen der Kapitalerhaltung in Buchungseinheiten von konstanter Kaufkraft erstellt werden;
  • ein Sachverhalt zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen, bei dem vorgeschlagen wird, die Klassifizierungsgrundlag für Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu ändern, sodass sie auf der verbleibenden Zeit bis zur Fälligkeit zum Zeitpunkt in der Finanzlage und nicht zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung fußen.

Die noch zu bearbeitenden Sachverhalte sind die folgenden:

  • ein Sachverhalt in Bezug auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, bei dem um Klarstellung gebeten wird, ob ein Vermögenswert mit vergleichsweise einfachen zugehörigen Prozessen die Definition eines Unternehmens nach IFRS 3 erfüllt;
  • ein Sachverhalt zu IAS 12 Ertragsteuern, bei dem um Klarstellung gebeten wird, wie die Berechnung von latenten Steuern zu erfolgen hat, wenn das Unternehmen ein Tochterunternehmen hat, das nur über einen einzigen Vermögenswert verfügt;
  • eine Überprüfung von früheren Sachverhalten in Bezug auf IAS 7 Darstellung der Zahlungsströme hinsichtlich der Klassifizierung von Zahlungsströmen;
  • ein Sachverhalt in Bezug auf IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien mit der Bitte um Klarstellung, ob Funktürme in einem Rechtskreis als Sachanlagen nach IAS 16 oder als als Finanzinvestition gehaltene Immobilien nach IAS 40 zu bilanzieren sind;
  • ein Sachverhalt zu IAS 2 Vorräte, bei dem um Klarstellung gebeten wird, wie langfristige Lieferverträge von Rohmaterialien zu bilanzieren sind, wenn der Käufer der Rohmaterialien vereinbart, Zahlungen an den Lieferanten zu zahlen; der Stab verfolgt diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Entwicklungen im IASB-Projekt zu Erlöserfassung.

Ein Mitglied des Komitees wies darauf hin, dass ein Sachverhalt von der letzten Sitzung in Bezug auf IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis - Bitte um Klarstellung, ob, um für eine Saldierung in der Bilanz in Frage zu kommen, die Gegenpartei (oder die Gegenparteien) einer Saldierungsvereinbarung ein dem Recht der Berichtseinheit entsprechendes Recht auf Aufrechnung haben muss (oder müssen) - nicht länger als zu bearbeiten geführt würde. Der Stab sagte, dass die Einreichung im Nachgang der Sitzung vom Einreicher zurückgezogen worden sei. Der Stab hat eine Reihe von Befragungen durchgeführt, um den ursprünglich eingereichten Sachverhalt weiter zu eruieren, aber die Befragungen hätten ergeben, dass dieser Sachverhalt nicht als Sachverhalt hoher Priorität angesehen würde. Deswegen sei der Sachverhalt von der Liste der laufenden Arbeiten des Komitees genommen worden.

Es wurden keine Fragen oder Bedenken von Seiten des Komitees erhoben.

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