IAS 7 — Identifizierung von Zahlungsmitteläquivalenten

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Beim Komitee ging eine Bitte um Klarstellung ein, die die Grundlage für die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten als Zahlungmitteläquivalente zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung nach IAS 7 betrifft. Der Einreicher war der Meinung, dass die Klassifizierung von Beteiligungen als Zahlungmitteläquivalente auf Grundlage der verbleibenden Zeit bis zur Fälligkeit zum Bilanzstichtag eine konsistentere Klassifizierung erlauben würde als der gegenwärtige Fokus auf der Fälligkeit der Beteiligung ab dem Erwerbszeitpunkt.

Der Stab stellte seine Analyse des Sachverhalts vor, in der es hieß, dass im Einklang mit Paragraf 7 von IAS 7 finanzielle Vermögenswerte, die als Zahlungsmitteläquivalente geahlten werden, zu dem Zweck gehalten werden, kurzfristige Barmittelverpflichtungen zu erfüllen, und nicht aus Beteiligungs- oder anderen Gründen. In Paragraf 7 heißt es weiterhin, dass, damit eine Beteiligung für als kurzfristig gehalten gelten kann, normalerweise eine Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger ab Zeitpunkt des Erwerbs vorliegen muss. Der Stab war der Ansicht, dass dieses Drei-Monats-Kriterium in IAS 7.7 die Einheitlichkeit zwischen den Unternehmen bei der klassifizierung von Zahlungsmitteläquivalenten fördert.

Auf Grundlage dieser Analyse ampfehl der Stab dem Komitee, keine Interpretation oder Änderung zu entwickeln, da dies vor dem Hintergrund der bestehenden IFRS nicht nötig sei. Der Stab geht nicht davon aus, dass es zu Abweichungen in der Praxis hinsichtlich der Anwendung der Leitlinien kommen wird.

Ohne Diskussion stimmte das Komitee der Analyse und Empfehlung des Stabs vorläufig zu. Das Komitee entschied vorläufig, diesen Sachverhalt aus den im Papier des Stabs genannten Gründen nicht auf seine Agenda zu nehmen. Das Komitee wird diese vorläufige Agendaentscheidung auf einer späteren Sitzung noch einmal überprüfen.

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