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IAS 16, IAS 38 und IAS 17 – Erwerb von Rechten auf Landnutzung

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London

Der Stab erwog, ob der Erwerb von Rechten auf Landnutzung als Kauf von Sachanlagen nach IAS 16, als Kauf eines immateriellen Vermögenswerts nach IAS 38 oder als Pachtung von Land nach IAS 17 klassifiziert werden sollte. Auch wenn er konzedierte, dass das Recht nicht das Land selbst darstellt, favorisierte er eine Klassifizierung als Kauf einer Sachanlage und schlug dem Komitee vor, dem Board eine Änderung von IAS 16 zu empfehlen. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass das Recht einem Kauf ähnlich sei und dass in diesem Szenario anzunehmen sei, dass hinreichend Eigentum übergegangen sei.

Einige Mitglieder des Komitees Stimmten jedoch der Position des Stabs hinsichtlich eine Änderung von IAS 16 nicht zu. Sie meinten, dass das Recht entweder Pacht oder einen immateriellen Vermögenswert statt den Kauf einer Sachanlage darstelle. Ein Mitglied des Komitees brachte Bedenken hinsichtlich der Klassifizierung als Sachanlage vor, weil die Verlängerungsoption nicht vom Unternehmen kontrolliert werde. Der Vorsitzende des Komitees fragte, ob sie das Recht einer Regierung auf Enteignung irgendwie anders sähe; das Mitglied des Komitees antwortete, dass sie dies täte, weil die Regierung im Falle einer Enteignung das Land konfiszieren und den Halter entschädigen müsse, wohingegen im in der Eingabe angesprochenen Fall die Regierung das Recht hat, das Nutzungsrecht nicht zu erneuern oder auszuweiten. Ein anderes Mitglied des Komitees fragte, ob sich der Board in seinem Projekt zu Leasingverhältnissen nicht dazu äußere, ob ein Nutzungsrechtvermögenswert ein dinglicher oder immaterieller Vermögenswert sei und warum das Komitee dann denselben Sachverhalt diskutiere. Ein anderes Mitglied des Komitees meinte, dass eine Pacht auf 999 Jahre als Finanzierungsleasingverhältnis klassifiziert würde und er nicht verstünde, warum der Erwerb eines Nutzungsrechts nicht ähnlich klassifiziert würde.

Das Komitee stimmte der Empfehlung des Stabs, IAS 16 zu ändern, nicht zu und verständigte sich darauf, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm des Komitees aufzunehmen. Der Stab wird den Entwurf eines Ablehnungsbescheids erarbeiten, der auf der nächsten Sitzung des Komitees erörtert werden soll.

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