Anwendung der IFRS in Italien - Wahlrechte der IFRS-Verordnung

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28.04.2005

Am 25. Februar 2005 hat der italienische Ministerrat ein Rechtsdekret hinsichtlich der Wahlrechte verabschiedet, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäische Parlaments (der sog. IAS-Verordnung) eingeräumt werden – die Anwendung der International Financial Reporting Standards (zu denen auch die IAS und die Interpretationen gehören) im Jahresabschluss und bei nicht börsennotierten Unternehmen zu gestatten oder vorzuschreiben.

Im Ergebnis werden die IFRS in Italien danach wie folgt anzuwenden sein:

 

Börsennotierte Unternehmen, Emittenten von Finanzinstrumenten mit weiter Verbreitung in der Öffentlichkeit, Banken, Wertpapierbroker, Fondgesellschaften, regulierte Finanzinstitutionen
  • Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 verpflichtend
  • Separate Abschlüsse: IFRS ab 2005 möglich. IFRS ab 2006 verpflichtend.
Versicherungsunternehmen
  • Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 verpflichtend
  • Separate Abschlüsse: IFRS 2005 nicht gestattet. IFRS ab 2006 nur für börsennotierte Unternehmen verpflichtend, die keine Konzernabschlüsse aufstellen
Tochter- und assoziierte Unternehmen der vorstehenden Unternehmen sowie andere Unternehmen, die Konzernabschlüsse aufstellen
  • Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 möglich
  • Separate Abschlüsse: IFRS ab 2005 möglich
Andere als die vorstehenden Unternehmen
  • Einzelabschlüsse: IFRS möglich ab einem Jahr, das vom Ministerium für Wirtschaft und Recht noch festzulegen ist
Kleine Unternehmen, die Abschlüsse in verkürzter Form erstellen
  • Einzelabschlüsse: IFRS nicht gestattet

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