Strukturierte
Finanzierungsvereinbarungen
Die letzte
Regulierungsinitiative, zu der ich mich äußern möchte, betrifft die
komplizierten strukturierten
Finanzierungstätigkeiten, in
die sich Finanzinstitute mit ihren Firmenkunden begeben. Im Mai
vergangenen Jahres bat die Kommission gemeinsam mit den
Bankaufsichtsbehörden auf Bundesebene um Stellungnahmen zu einer
vorgeschlagenen überbehördlichen Äußerung bezüglich dieser Aktivitäten.
Diese Hinweise betonten, dass es unerlässlich ist, dass
Finanzintermediäre sorgfältig darauf achten, nicht mit Produkten befasst
zu werden, die darauf ausgelegt sind, gesetzliche oder
Rechnungslegungsforderungen zu umgehen.
Lassen Sie uns
festhalten, was als anerkannt vorauszusetzen ist. Wir werden wohl alle
darin übereinstimmen, dass wir nicht zum Handel auf einer nigerianischen
Barkasse zurückkehren können, zu Flugsauriern und Jedis, wobei Bankiers,
Rechtsanwälte und Rechnungsleger fieberhaft daran arbeiten, immer
kompliziertere Transaktionen zu entwickeln, die keinem legalen
Geschäftszweck dienen, sondern nur dazu gedacht sind, ein attraktives
Jahresergebnis zeigen zu können. Es besteht inzwischen allgemeine
Übereinstimmung, dass die Anbieter finanzieller Dienstleistungen für die
Transaktionen, die sie ihren Kunden zu entwickeln und durchzusetzen
helfen, verantwortlich zu halten sind, mit ihrem Ruf und bisweilen auch
gesetzlich.
Strukturierte
Finanzierungsgeschäfte stellen
für den Markt oder die Marktteilnehmer kein Problem dar, solange sie
ordentlich angegeben werden und legitimen Geschäftszwecken dienen – so
wie eine tatsächliche Risikoübertragung, eine tatsächliche Absicherung
einer Schuld oder ein realen Zufluss von Drittkapital. Firmen bedürfen
oft komplizierter Strukturen, um diese Ziele in möglichst effektiver Art
und Weise zu erreichen, und es ist niemandem vorzuwerfen, wenn er die
klügsten Köpfe aus Finanzwesen, Recht und Rechnungslegung
zusammenbringt, um seinem Mandanten eine optimale Strategie anbieten zu
können. Genau diese Fachleute müssen aber auch erkennen, dass sie die
wahren Gründe des Mandanten für diese Transaktion nicht ignorieren
können. Wir müssen uns absolut im Klaren darüber sein, dass das
Erreichen eines bestimmten Rechnungslegungsergebnisses nicht ein
legitimes Unternehmensziel an sich ist.
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