IASB gibt IFRS 7 über Angaben zu Finanzinstrumenten heraus

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18.08.2005

Der IASB hat IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben herausgegeben.

Der Standard

schreibt bestimmte, über die gegenwärtigen Bestimmungen von IAS 32 hinausgehende Angaben vor;

ersetzt die Angabevorschriften von IAS 30; und

vereint sämtliche Angabevorschriften zu Finanzinstrumenten in einem neuen Standard. Die verbleibenden Bestandteile des in Finanzinstrumente: Darstellung umbenannten IAS 32 behandeln lediglich Darstellungsfragen, einschließlich der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital, hybriden Finanzinstrumenten, Fragen der Saldierung sowie der Darstellung eigener Anteile.

Gemäß IFRS 7 haben Unternehmen ihre Finanzinstrumente in Gruppen gleichartiger Instrumente zusammenzufassen und dort, wo Angaben verlangt werden, diese für jede Gruppe einzeln machen. Die beiden wesentlichen von IFRS 7 vorgeschriebenen Angabekategorien sind:

Informationen über die Bedeutung von Finanzinstrumenten.

Informationen über Art und Umfang von aus Finanzinstrumenten erwachsenden Risiken.

Die in einem Anhang enthaltenen, verpflichtenden Anwendungshinweise ("Application Guidance") sind Bestandteil des Standards. Ein weiterer Anhang enthält nicht verpflichtende Umsetzungshinweise ("Implementation Guidance"), in denen Unternehmen Möglichkeiten zur Erfüllung der Angabevorschriften von IFRS 7 aufgezeigt werden. IFRS 7 ist von allen Unternehmen anzuwenden und tritt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, in Kraft. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Für Unternehmen, die den Standard früher anwenden, enthält der Standard einige Erleichterungen bezüglich der Darstellung von Vorjahres-Vergleichsinformationen. Sowohl IAS 30 als auch die Angabevorschriften von IAS 32 werden zurückgezogen. Wir haben für Sie eine Zusammenfassung von IFRS 7 erarbeitet

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