März

IFRIC D15 Reassessment of Embedded Derivatives erschienen

31.03.2005

Das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) hat den Interpretationsentwurf D15 'Reassessment of Embedded Derivatives' ('Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate') mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verlangt von einem Unternehmen, zu dem Zeitpunkt, zu dem es Vertragspartei wird, zu überprüfen, ob der Vertrag ein eingebettetes Derivat enthält, das dem Standard zufolge vom Trägervertrag abzuspalten und getrennt zu bilanzieren ist (ein Beispiel für ein eingebettetes Derivat ist eine Wandeloption, die Teil einer Wandelanleihe ist). Die zwei in D15 angesprochenen Fragen und ihre vorgeschlagenen Antworten lauten wie folgt:

 

Frage: Verlangt IAS 39 eine Beurteilung, ob ein eingebettetes Derivat vom Trägervertrag getrennt werden muss, nur dann, wenn das Unternehmen Vertragspartei des derivativen Vertrags wird oder während der gesamten Vertragslaufzeit?

Vorgeschlagene Antwort aus D15: Fälle die Beurteilung nur zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Vertragspartei wird. Eine erneute Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt ist verboten, es sei denn, es kommt zu Vertragsänderungen. In diesem Fall ist eine erneute Beurteilung erforderlich.

Frage: Muss ein Unternehmen, das die IFRS zum ersten Mal anwendet, seine Beurteilung auf der Grundlagen von Bedingungen fällen, die bestanden, als das Unternehmen Vertragspartei des Derivats wurde, oder zu jenen, die gelten, wenn das Unternehmen die IFRS das erste Mal anwendet?

Vorgeschlagene Antwort aus D15: Fälle die Beurteilung auf Grundlage der Bedingungen, die galten, als das Unternehmen Vertragspartei wurde.

Um Unternehmen, die von der endgültigen Interpretation betroffen sind, ausreichend Zeit zur Änderung ihrer gegenwärtigen Verfahrensweise einzuräumen, wird vorgeschlagen, die Interpretation für Jahre in Kraft treten zu lassen, die am nach dem Zeitpunkt "Fertigstellung der Interpretation plus drei Monate" beginnen. Eine frühere Anwendung würde empfohlen. Die Kommentierungsfrist von D15 endet am 31. Mai 2005. Klicken Sie hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 65 KB). Den Interpretationsentwurf können Sie ab dem 1. April von der Website des IASB herunterladen.

Entscheidung der EITF zum Bergbau beeinflusst US-amerikanische IFRS-Bilanzierer

31.03.2005

Am 30. März 2005 hat die Emerging Issues Task Force (EITF) des FASB einen Beschluss bezüglich der Behandlung von Abraumbeseitigungskosten gefasst, die im Tagebau anfallen, sobald der Abbau beginnt.

Diese Kosten werden als variable Produktionskosten angesehen. Die Abgrenzung derartiger Kosten in der Bilanz über ein Verhältnis der Abraumkosten zur Abbauzeit ist nach US GAAP nicht länger zulässig. Ausländische Unternehmen, die ihre Abschlüsse bei der SEC einreichen, IFRS oder anderweitige nationale Rechnungslegungsgrundsätze anwenden und sich dazu entschließen, die Abgrenzungspraxis bei Abraumbeseitigungskosten nach Beginn des Abbaus beizubehalten, müssen ihrer Überleitung auf US GAAP ab sofort eine Anpassung beifügen. Abraumbeseitigung vor Beginn des Abbaus wurde von der EITF nicht untersucht, so dass die allgemeine Verfahrensweise, wonach derartige Kosten als Teil der Entwicklungskosten der Mine aktiviert werden, unberührt bleibt. Für weitergehende Informationen siehe das EITF Issue No. 04-6 Accounting for Stripping Costs in the Mining Industry (Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten in der Bergbaubranche, Dokument in englischer Sprache) auf der Website des FASB.

Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

31.03.2005

Aufgrund von Bedenken, dass einige Versicherungsunternehmen Rückversicherungsgeschäfte eingegangen sind, um ihre Kapital- und Einkommensgrößen zu beeinflussen, verlangt die Abteilung Versicherungen des Staates New York von den Vorstandsvorsitzenden der von ihr beaufsichtigten Versicherungsunternehmen bei Strafandrohung wegen Meineids zu bezeugen, dass im Hinblick auf Abtretungen unter jedem Rückversicherungsvertrag: .

Aufgrund von Bedenken, dass einige Versicherungsunternehmen Rückversicherungsgeschäfte eingegangen sind, um ihre Kapital- und Einkommensgrößen zu beeinflussen, verlangt die Abteilung Versicherungen des Staates New York von den Vorstandsvorsitzenden der von ihr beaufsichtigten Versicherungsunternehmen bei Strafandrohung wegen Meineids zu bezeugen, dass im Hinblick auf Abtretungen unter jedem Rückversicherungsvertrag:

es keine gesonderten schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen gibt, die - unter welchen Umständen auch immer - gegenwärtige und mögliche Verluste der Parteien des Rückversicherungsvertrags vermindern, begrenzen, abschwächen oder anderweitig beeinflussen; und

das berichtende Unternehmen für jeden derartigen Rückversicherungsvertrag eine Versicherungsakte besitzt, aus der die mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Absicht und eine Analyse der Risikoüberwälzung hervorgeht und über die eine sachgerechte, nachprüfbare Bilanzierung bezeugt wird.

Klicken Sie hier für die Presseerklärung und die Verordnung. Beide Dokumente sind nur englischer Sprache verfügbar.

Neues IFRIC-Mitglied ernannt

31.03.2005

Die Treuhänder der IASC-Stiftung haben Shunichi Toyoda von der NEC Corporation, Japan, zum Mitglied des International Financial Reporting Interpretations Committees (IFRIC) ernannt.

Er wird die verbleibende Mandatszeit von Junichi Akiyama, Tama University, Japan, vollenden, der kürzlich sein Amt aufgegeben hat. Die Amtszeit von Herrn Toyoda läuft am 30. Juni 2006 ab. Klicken Sie hier für die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 47 KB).

SEC Staff Accounting Bulletin zu Aktienoptionen

30.03.2005

Der Stab der US-amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission, SEC) hat das Staff Accounting Bulletin (SAB) 107 herausgegeben, das sich mit der Bewertung und anderen Bilanzierungsfragen im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen börsennotierter Unternehmen nach FASB Standard 123(R) Aktienbasierte Vergütungen befasst.

Für börsennotierte Unternehmen sind die Bewertungen nach Standard 123(R) ähnlich denen nach IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen. SAB 107 gibt Hinweise in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen an nicht vom Unternehmen Beschäftigte, den Übergang im Unternehmensstatus von Privat- zu öffentlichem Unternehmen, Bewertungsmethoden (einschließlich Annahmen wie der erwarteten Volatilität und der erwarteten Laufzeit), die Bilanzierung für bestimmte rückzahlbare Finanzinstrumente, die unter aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen emittiert wurden, die Einstufung des Personalaufwands, nicht nach GAAP ermittelte Finanzkennzahlen, die erstmalige unterjährige Anwendung von Standard 123(R), die Aktivierung von im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen stehenden Personalkosten, die Bilanzierung von Einkommensteuereffekten aktienbasierter Vergütungsvereinbarungen aus der Anwendung von Standard 123(R), die Änderung von Mitarbeiteraktienplänen vor der Anwendung von Standard 123(R) sowie Angaben im Lagebericht (Management Discussion & Analysis, MD&A) in der Folge einer Anwendung von Standard 123(R). Eine der Interpretationen in SAB 107 geht der Frage nach, ob Unterschiede zwischen Standard 123(R) und IFRS 2 bestehen, die in einem Überleitungsposten münden würden:

Frage: Ist der Stab der Ansicht, dass es Unterschiede in die Bewertungsvorschriften für aktienbasierte Vergütungsvereinbarungen mit Beschäftigten nach International Financial Reporting Standard 2 Aktivenbasierte Vergütungen des IASB ("IFRS 2") und Standard 123(R) gibt, die zu einem Überleitungsposten nach Posten 17 oder 18 in Form 20-F führen würden?

Antwort: Der Stab ist der Ansicht, dass die Anwendung der Hinweise in IFRS 2 im Hinblick auf die Bewertung von Mitarbeitaktienoptionen grundsätzlich zu einer Fair-Value-Bewertung führt, die mit der in Standard 123(R) genannten Fair-Value-Zielsetzung in Einklang steht. Dementsprechend glaubt der Stab, dass die Anwendung der Bewertungshinweise in Standard 123(R) generell nicht zu einem Überleitungsposten führt, der von ausländischen privatwirtschaftlichen Emittenten nach Posten 17 oder 18 in Form 20-F berichtet werden muss, wenn diese die Vorschriften in IFRS 2 hinsichtlich aktienbasierter Vergütungstransaktionen mit Mitarbeitern beachtet haben. Gleichwohl erinnert der Stab ausländische privatwirtschaftliche Emittenten daran, dass es bestimmte Unterschiede zwischen den Hinweisen in IFRS 2 und Standard 123(R) gibt, die zu Überleitungsposten führen können [unter Auslassung von Fußnoten].

Klicken Sie die nachfolgenden Links an (alle Dokumente in englischer Sprache):

die Presseerklärung der SEC

das Staff Accounting Bulletin 107 (362 KB)

eine Liste der Unterschiede zwischen Standard 123(R) und IFRS 2

Ausgabe März 2005 des EITF Roundup

29.03.2005

Wir haben die Märzausgabe 2005 des EITF-Roundup ins Netz gestellt (in englischer Sprache, 148 KB), in der ein Überblick über die auf der Sitzung der Emerging Issues Task Force des FASB am 17. März 2005 erörterten Sachverhalte, getätigten Beschlüsse sowie besprochenen internen Angelegenheiten gegeben wird.

Frühere Ausgaben können Sie hier beziehen.

Erhebung zur erweiterten Nutzung der IFRS in der EU

29.03.2005

Die Europäische Kommission hat ihre Erhebung in den 25 EU Mitgliedstaaten und den drei Assoziierten Ländern zu deren Umsetzungsplänen hinsichtlich der vier Wahlrechte, die nach der IAS-Verordnung der EU zulässig sind, auf einen aktuellen Stand gebracht: .

Die Europäische Kommission hat ihre Erhebung in den 25 EU Mitgliedstaaten und den drei Assoziierten Ländern zu deren Umsetzungsplänen hinsichtlich der vier Wahlrechte, die nach der IAS-Verordnung der EU zulässig sind, auf einen aktuellen Stand gebracht:

Verpflichtende oder zulässige Anwendung von IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen

Verpflichtende oder zulässige Anwendung von IFRS im Einzelabschluss des Mutterunternehmens

Erlaubnis, die IFRS-Anwendung bis 2007 aufzuschieben für Unternehmen, deren Börsennotierung lediglich in Gläubigertiteln erfolgt

Erlaubnis, die IFRS-Anwendung bis 2007 aufzuschieben für Unternehmen, die außerhalb der EU börsennotiert sind und die ihre primären Abschlüsse nicht nach EU-Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen (in den meisten Fällen werden dies die US GAAP sein).

Hier ist ein Überblick über die aktuellen Ergebnisse:

EU-Erhebung zur Nutzung der Wahlrechte aus der IAS-Verordnung

Gebrauch von IFRS im Einzelabschluss börsennotierter Gesellschaften:

13 Länder werden dies zulassen: Dänemark*, Finnland, Deutschland**, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal***, Großbritannien, Norwegen, Island, Liechtenstein, Ungarn**, Polen * gefordert ab 2009; ** für Gesetzeszwecke müssen zusätzlich Abschlüsse nach Landesrecht erstellt werden; *** mit Ausnahme von Banken

9 Länder werden dies fordern: Griechenland, Italien*, Tschechien, Zypern, Estland, Litauen, Malta, Slowakei, Slowenien * mit Ausnahme von Versicherungen

5 Länder werden dies verbieten: Österreich, Frankreich, Spanien, Schweden, Lettland

1 Land noch unentschieden: Belgien

Gebrauch von IFRS im Konzernabschluss nicht börsennotierter Gesellschaften:

24 Länder werden dies zulassen: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien*, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Großbritannien, Norwegen, Island, Liechtenstein, Tschechien, Zypern, Estland, Ungarn, Polen, Slowenien * mit Ausnahme von kleinen Unternehmen

6 Länder werden dies fordern: Lettland*, Litauen*, Malta, Polen*, Slowakei, Slowenien* * nur für Banken

2 Länder werden dies verbieten: Lettland*, Litauen* * für Nichtbanken

Aufschub bis 2007 für Unternehmen, die lediglich Gläubigertitel zum Handel begeben haben:

13 Länder werden den Aufschub gewähren: Österreich, Belgien, Dänemark*, Finnland, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Spanien*, Schweden, Norwegen, Island, Ungarn, Polen * kein Aufschub für Banken

15 Länder werden keinen Aufschub gewähren: alle anderen

Aufschub bis 2007 für Unternehmen, die außerhalb der Eu gelistet sind und keine EU-Rechnungslegungsgrundsätze verwenden:

6 Länder werden den Aufschub gewähren: Österreich, Belgien, Deutschland, Luxemburg, Norwegen, Island

22 Länder werden keinen Aufschub gewähren: alle anderen

In einigen Fällen sind die vorstehend aufgeführten Positionen Absichtserklärungen, die noch nicht endgültig sind. Für eine detaillierte Tabelle zum Gebrauch der IFRS-Wahlrechte in den 28 Mitgliedsstaaten und Assoziierten Ländern - Stand 17. Januar 2005 - klicken Sie bitte hier (in englischer Sprache, 40 KB).

CFA-Institut unterstützt FASB und SEC hinsichtlich Aktienoptionen

29.03.2005

In einem an die Vorsitzenden der SEC und FASB gerichteten Brief drängte der Präsident des CFA-Instituts diese Institutionen, "mit der geplanten Einführung der neuen Regeln zur Aufwandsverbuchung von Aktienoptionen, wie sie in FAS 123(R) niedergelegt sind, fortzufahren.

[...] Jede Argumentation, wonach ein Anhalten oder eine Verschiebung der Aufwandsverbuchung irgendwie gut für Investoren sei, ist blanker Unsinn. Auf diese wird schlicht die Unterbewertung des Personalaufwands fortgesetzt." Mit Blick auf Bewertungsthemen verweist der Brief die erfolgreiche Einführung von IFRS 2:

Die Frage, wie Aktienoptionen zu bewerten sind, stellt keinen stichhaltigen Grund dar, auf die Aufwandserfassung zu verzichten. Das Thema Aufwandserfassung bei Aktienoptionen ist über Jahrzehnte hinweg erforscht und diskutiert worden. Über eine vergleichbare Zeitspanne sind Bewertungsmodelle von Brachenexperten, Nobelpreisträgern und führenden Rechnungslegern verfeinert worden. Es ist schlicht eine Tatsache, dass derartige Berechnungen nie eine exakte Wissenschaft sein werden. Die Schätzung des Abschreibungsverlaufs ist es ebenso wenig. Trotzdem funktionieren die Standardverfahren nach den IFRS-Regeln gut, werden freiwillig bereits von mehr als 900 US-amerikanischen Unternehmen angewendet und stellen eine einschneidende Verbesserung gegenüber einer Nichterfassung des Aufwands dar.

Klicken Sie hier, um den Brief herunterzuladen (in englischer Sprache, 34 KB).

11. Webcast der britischen Firma zum Übergang auf IFRS

28.03.2005

Das Londoner IFRS Centre of Excellence von Deloitte betreibt eine monatliche Reihe von einstündigen Internet-basierten IFRS-Fachupdates.

Der Fokus dieser Updates liegt auf den wichtigsten International Accounting Standards und ihrem Einfluss auf britische Unternehmen. Der 11. Webcast lief am Donnerstag, den 24. März 2005, und befasste sich mit dem Thema der Anwendung von IFRS im Einzelabschluss (was nach britischem Recht zulässig ist) und den Auswirkungen des Konvergenzprogramms des britischen ASB auf Tochterunternehmen und andere Unternehmen, die weiterhin nach britischen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren. Um die Aufzeichnung zu sehen, klicken Sie bitte hier. Die Aufzeichnung jeder Sitzung wird auf dieser Webseite für mindestens drei bis vier Woche zugänglich sein, gerechnet ab dem Datum der Präsentation. Links zu früheren Sitzungen finden Sie hier.

Hongkonger Rahmenkonzept und Standard für die Finanzberichterstattung kleiner und mittelgroßer Unternehmen zur Stellungnahme veröffentlicht

27.03.2005

Am 2. März 2005 hat der Rat des Hongkonger Instituts der Wirtschaftsprüfer (Hong Kong Institute of Certified Public Accountants, HKICPA) den Entwurf eines vorgeschlagenen Rahmenkonzepts und Standards für die Finanzberichterstattung kleiner und mittelgroßer Unternehmen (Proposed Small and Medium-sized Entity Financial Reporting Framework and Financial Reporting Standard) zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

Stellungnahmen werden bis zum 30. April 2005 erbeten. Sie können sich den Entwurf von der Internetseite des HKICPA herunterladen (in englischer Sprache, 743 KB).

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