Die Europäische
Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory
Group,
EFRAG) hat beim IASB eine
Stellungnahme eingereicht, in der die Vorschläge sowohl aus praktischen wie
auch aus konzeptionellen Gründen generell abgelehnt werden. EFRAG begründet
diese Haltung wie folgt:
Nachdem wir die Vorschläge vor dem Hintergrund der als Antwort auf
unseren Anfang August veröffentlichte Entwurfsstellungnahme erhaltenen
Kommentare als Ganzes bewertet haben, unterstützen wir die in den
Standardentwürfen enthaltenen Vorschläge nicht. Dies ist der Fall, weil wir
glauben, dass durch den vorgeschlagenen Ansatz keine nützlicheren
Informationen produziert werden als nach der aktuellen Fassung von IFRS 3.
Vielmehr sind wir der Meinung, dass in vielfacher Hinsicht das Gegenteil der Fall sein wird.
Darüber hinaus wird er zu großen praktischen Anwendungsproblemen führen. Wir
sind ebenfalls der Ansicht, dass es nicht sachdienlich ist, derart radikale
und ungeprüfte Konzepte mit der Überarbeitung eines bestimmten Standards, zu einer Zeit
einzuführen, in der das Rahmenkonzept aktiv überarbeitet
wird. Aus diesem Grunde empfehlen wir dem IASB und dem FASB, sich für den
Augenblick einfach auf ihr ursprüngliches Ziel zu konzentrieren, nämlich die
Konvergenz bestehender Standards im Sinne der besseren bilanziellen Lösung,
die wir in IFRS 3 sehen (eventuell im Sinne der Konvergenz und zur
Behandlung bestimmter, mit der Anwendung der Erwerbsmethode verbundener,
praktischer Aspekte geringfügig verbessert).
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EFRAG drückte ebenfalls seine Bedenken gegenüber den entsprechenden
Vorschlägen des IASB zur Änderung von IAS 19, IAS 27 und IAS 37 aus:
Unsere Bedenken zusammenfassend, glauben wir, dass diese Vorschläge
1. nicht in Einklang mit dem gegenwärtigen
Rahmenkonzept zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden stehen und
nicht eingeführt werden sollten, solange es keine Gelegenheit zu ihrer
vollständigen Diskussion im Rahmen der Überarbeitung des Rahmenkonzepts
gegeben hat;
2. eine Standardkategorie für
nichtfinanzielle Verbindlichkeiten einführen, ohne ausreichende Analyse
der oder Verständnis für die Bandbreite an Verbindlichkeiten, die aus
diesem Grunde in den Anwendungsbereich des Standards aufgenommen werden;
und
3. ein hohes Maß an Subjektivität
insbesondere bei der Bewertung potenziell wesentlicher, einmaliger
Verpflichtungen mit geringer Wahrscheinlichkeit einführen und dadurch
die Verlässlichkeit der Gesamtinformationen verringern.
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