US-amerikanische und japanische Lebensversicherer schlagen Rechnungslegungsstandard vor

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24.04.2006

Eine Gruppe bestehend aus elf großen Lebensversicherungsunternehmen aus den Vereinigten Staaten und den vier größten japanischen Lebensversicherungsunternehmen hat einen internationalen Rechnungslegungsstandard für Lebensversicherungen entwickelt und an den International Accounting Standards Board zur Berücksichtigung übermittelt.

Der Vorschlag, welcher 16 Grundsätze und dazugehörige Leitlinien beinhaltet, wird in Form eines Papiers mit dem Titel "An International Accounting Standard for Life Insurance" (Ein internationaler Rechnungslegungsstandard für Lebensversicherungen) (in englischer Sprache, 92 KB) präsentiert, begleitet von einer Pressemitteilung (in englischer Sprache, 54 KB). Das Papier konzentriert sich auf die Bewertung von Lebensversicherungen, auf Annuitätenverträge, die als Versicherung gelten, auf langfristige Pflegeversicherungen, auf Berufsunfähigkeitsversicherungen und auf andere Arten von unkündbaren oder garantiert erneuerbaren, von einem Lebens- oder Nicht-Lebensversicherungsunternehmen aufgelegten Gesundheitsversicherungsverträgen. Die 16 vorgeschlagenen Grundsätze lauten wie folgt:

Vorgeschlagene Grundsätze von US-amerikanischen und japanischen Versicherern

Grundsatz 1: Die Netto-Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag (oder: Schuld) sollte auf dem Gegenwartswert aller künftigen Cashflows aus dem Portfolio der zu bewertenden Versicherungsverträge basieren.

Grundsatz 2: Die Netto-Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag muss in jedem Fall zur Bedienung aller erwarteten künftigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen mit einer angemessenen Rücklage für Risiken und Unsicherheiten.

Grundsatz 3: Gewinne sollten im Einklang mit der Freistellung vom Risiko realisiert werden.

Grundsatz 4: Bei der erstmaligen Auflegung sollte kein bilanzieller Gewinn oder Verlust realisiert werden.

Grundsatz 5: Ein immaterieller Versicherungsnehmer- (oder: Aufgeschobene Abschlusskosten-) Vermögenswert sollte angesetzt werden, wenn ein Versicherungsvertrag (oder ein Gruppe von Verträgen) aufgelegt wird und im Zeitverlauf im Einklang mit dem Risikoprofil des Unternehmens erfolgswirksam abgeschrieben werden.

Grundsatz 6: Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollten das inhärente Risiko und die Unsicherheit der zukünftigen Cashflows widerspiegeln.

Grundsatz 7: Die der Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen und immateriellen Vermögenswerten zugrunde liegenden Annahmen sollten in jeder Periode überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Grundsatz 8: Schulden sollten den Wert aller finanziellen Optionen und Garantien widerspiegeln.

Grundsatz 9: Die Bewertung sollte auf einer Bandbreite von Unterdeckungen beruhen.

Grundsatz 10: Das Verhalten der Versicherungsnehmer sollte bei der Bewertung aller Schulden berücksichtigt werden.

Grundsatz 11: Erneuerungswahlrechte oder -verpflichtungen, die den Versicherer zur weiteren Bereitstellung einer Abdeckung verpflichten, sollten angesetzt werden, sofern sie Teil des Vertrags sind oder durch Gesetze oder Vorschriften verlangt werden.

Grundsatz 12: Die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens sollte bei der Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen nicht mitberücksichtigt werden.

Grundsatz 13: Unternehmen sollten die Möglichkeit zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden auf einer widerspruchsfreien Grundlage haben, um die Art und Weise des Risikomanagements von Unternehmen widerspiegeln zu können.

Grundsatz 14: Schulden, die von einem separaten Konto gedeckt werden wie ein Fonds oder ein vergleichweise zweckgebundenes Portfolio, sollten die erwarten Erträge aus diesem Portfolio widerspiegeln.

Grundsatz 15: Schulden für Beteiligungsverträge müssen eine Rücklage für die erwartete Auszahlung von Dividenden für den Versicherungsnehmer, zusätzlichen Vorteilen oder jedes andere aus dem Beteiligungsmechanismus resultierende Ergebnis mit einschließen.

Grundsatz 16: Versicherungsverträge mit variablen Prämien sollten nur in dem Fall aufgeteilt werden, in dem Abspaltung zu wesentlichen Unterschieden im Gesamtwert des Vertrags führen würde und einer der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die Einlagen- und Versicherungskomponenten des Vertrags werden vom Versicherer getrennt bewertet und gesteuert; oder

b) Eine getrennte Bewertung der Einlagenkomponente ist für die Erfassung der Rechte und Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers notwendig.

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